Beiträge von awen

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    Einige Dinge erkennt man aber mit etwas Übung schnell, z.B. ob Grenzwerte im Kapitel 8 richtig angegeben sind. Das kann man schnell überprüfen oder ob die WGK stimmt. Auch die physikalischen Daten kann man mit einem Blick in die gestis Datenbank oder in die Chemikaliendatenbank der ECHA recht schnell prüfen.

    Wie ADR-User schreibt, es gibt unglaublich viele schlechte SDB

    ................. Somit könnte über Importware aus den genannten Ländern auch Obst mit der Beschichtung in den Handel kommen, bei dem die Schale verzehrt wird.

    ...........

    Das sollte allerdings nicht so sein.

    Laut Verbraucherzentrale NRW bereitet die Firma Apeel momentan einen Zulassungsantrag auch für die Verwendung auf Früchten mit essbarer Schale vor.

    Coating als Schutzschicht für Obst und Gemüse | Verbraucherzentrale NRW

    Hi,

    ich glaube nicht, dass das SDB das du gepostet hast zu dem Produkt gehört das für Obst und Gemüse verwendet wird. Es scheint sich um eine Namensgleichheit zu handeln Im SDB der Firma Evans ist als Verwendungszweck "Hard Surface Cleaner" also Reiniger für harte Oberflächen. Außerdem handelt es sich bei keinem der im SDB genannten Stoffen um Mono- oder diglyceride.

    Das Zeug für Obst und Gemüse heißt doch Edipeel und wird von der Firma Apeel in den USA vertrieben

    Also, eine G27 ist ganz sicher nicht fällig. Die G-Grundsätze haben schon seit Einführung der ArbMedVV keine Rechtsgrundlage mehr und spätestens seit Herbst 2022 wurden diese durch Erscheinen der neuen DGUV-Empfehlungen endgültig ins Antiquariat geschickt. Rechtsgrundlage ist (ausschließlich) die ArbMedVV.

    Danke. Es freut mich sehr das von einem Arbeitsmediziner zu lesen

    das ist nicht ganz richtig so!

    Laut TRGS 401 heißt es:

    Feuchtarbeit sind Tätigkeiten, bei denen Beschäftigte einen erheblichen Teil ihrer Arbeits-
    zeit Hautkontakt mit Wasser oder wässrigen Flüssigkeiten haben oder häufig die Hände waschen
    oder diese Tätigkeiten im Wechsel mit dem Tragen flüssigkeitsdichter Schutzhandschuhe erfolgen. Das ausschließliche Tragen von flüssigkeitsdichten Schutzhandschuhen ist keine Feuchtar
    beit.

    Das ist seit kurzem so. Ich glaube das hat sich noch nicht überall herumgesprochen. Ebenso wie der Umstand das es keine Pflichtuntersuchungen gibt.

    Pflichtvorsorge bei

    "Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Isocyanaten, bei denen ein regelmäßiger Hautkontakt nicht ausgeschlossen werden kann oder eine Luftkonzentration von 0,05 Milligramm pro Kubikmeter überschritten wird,

    Hast du geschlossene Systeme und tragen die Beschäftigten geeignete Handschuhe und es ist messtechnisch oder rechnerisch

    nachgewiesen, dass die 0,05 mg/m³ eingehalten sind, ist keine Pflichtvorsorge erforderlich.

    Damit bist du dann bei der Angebotsvorsorge.

    Angebotsvorsorge bei

    "Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Isocyanaten, bei denen ein Hautkontakt nicht ausgeschlossen werden kann oder eine Luftkonzentration von 0,05 Milligramm pro Kubikmeter eingehalten wird,"

    Und auch wenn in der gruselig alten TRGS Isocyanate noch auf eine G-27 hingewiesen wird. Die hat keine Relevanz, selbst die BG`n haben diese Begrifflichkeiten inzwischen abgelegt.

    In den aktuelles DGUV Empfehlungen zur arbeitsmedizinischen Beratungen und Untersuchungen findet man im Kapitel Isocyanate einiges zu den Auswahlkriterien Pflicht- oder Angebotsvorsorge.

    Grüße

    awen


    Zitat

    es wird vielleicht in der Woche 15 Minuten geschweißt Um eine Schweißnaht nachzubessern

    Somit bist Du wahrscheinlich nicht mehr bei geringe Menge und geringe Exposition => Verzeichnis ist erforderlich

    Bei 15 Minuten/Woche kann es sehr gut eine geringe Gefährdung sein. Es hängt vom Schweißverfahren und dem zu schweißenden Material ab. Genaueres lässt sich über die TRGS 528 ermitteln.

    Die sagt u.a.:

    Eine geringe Exposition kann vorliegen, wenn schweißtechnische Arbeiten nur kurzzeitig (nicht länger als eine halbe Stunde pro Schicht) ausgeführt werden.

    aber:

    Eine geringe Exposition kann nicht bei schweißtechnischen Arbeiten in engen Räumen vorliegen

    Hallo,

    ich möchte auch hier nochmals auf das Papier vom BMAS aus dem Okt. 2018 "zum Thema Eignungsuntersuchung" verweisen. zum-thema-eignungsuntersuchungen(1).pdf

    Persönlich finde ich es schwer Eignungsuntersuchungen im bestehenden Beschäftigungsverhältnis zu begründen. Inbesondere da das Vorrangprinzip des staatlichen Rechts greift. Und somit für die Arbeitgeber bei Einhaltung dieses eine Vermutungswirkung auslöst. Solange ein Gericht mit einem Urteil da nicht gegen wiedersprochen hat, gilt für mich dass eine Eignungsfestellung im bestehenden Beschäftigungsverhältnis ohne Anlass nicht durchführbar ist.

    Gruß

    Mattes

    Das sehe ich auch so

    Es gibt keinerlei Forderungen das eine BA unterschrieben sein muss. Wenn ein Betrieb das anders regelt, dann kann er das tun. Es muss halt nur geregelt sein und man muss sich an die eigenen Vorgaben halten.

    Bei uns werden die BA in einer software mittels workflow bearbeitet, zur Kenntnis gegeben und auch freigegeben.

    Die Freigabe des Dokuments kann nur der jeweilige Vorgesetzt durchführen. Diese Vorgehensweise hat bisher noch keine Behörde und auch kein Auditor bemängelt.

    da hilft nur noch bei Schülke anrufen .... wahrscheinlich sagen die dann, dass die Betriebsanweisung die selbe ist, bzw. nur der Name geändert werden muss

    Das würde ich bezweifeln, der Name mag ähnlich sein, die Inhaltsstoffe sind sehr unterschiedlich

    Aber der Weg, eine fertige Betriebsanweisung vom Hersteller zu nutzen ist sowieso nicht der Richtige.

    Gefährdungsbeurteilung durchführen, wenn dann herauskommt es besteht eine Gefährdung, Schutzmaßnahmen festlegen und BA erstellen, falls es nur eine geringe Gefährdung gibt, keine BA

    Wie ich schon sagte, ihr müsst das machen. Ihr könnt den UFI generieren und dem Lieferanten sagen das er ihn aufdrucken muss. Von der Meldepflicht seid ihr als Importeur dennoch betroffen. Es geht ja nicht nur darum den UFI auf das Gebinde zu drucken, ihr müsst das Produkt samt Rezeptur ja auch melden. In Deutschland ist das BfR dafür zuständig.

    Der Inverkehrbringer muss denn UFI erstellen. Wenn ich dich richtig verstehe ist eure Firma der Importeur und ihr bringt die Produkte in den Markt. Dann solltet ihr das tun. Ansonsten haben doch alle Unternehmen innerhalb der EU eine Steuer ID. Dann können die auch den UFI erstellen


    Grüße

    awen