das ist nicht ganz richtig so!
Laut TRGS 401 heißt es:
Feuchtarbeit sind Tätigkeiten, bei denen Beschäftigte einen erheblichen Teil ihrer Arbeits-
zeit Hautkontakt mit Wasser oder wässrigen Flüssigkeiten haben oder häufig die Hände waschen
oder diese Tätigkeiten im Wechsel mit dem Tragen flüssigkeitsdichter Schutzhandschuhe erfolgen. Das ausschließliche Tragen von flüssigkeitsdichten Schutzhandschuhen ist keine Feuchtarbeit.
Das ist seit kurzem so. Ich glaube das hat sich noch nicht überall herumgesprochen. Ebenso wie der Umstand das es keine Pflichtuntersuchungen gibt.
Pflichtvorsorge bei
"Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Isocyanaten, bei denen ein regelmäßiger Hautkontakt nicht ausgeschlossen werden kann oder eine Luftkonzentration von 0,05 Milligramm pro Kubikmeter überschritten wird,
Hast du geschlossene Systeme und tragen die Beschäftigten geeignete Handschuhe und es ist messtechnisch oder rechnerisch
nachgewiesen, dass die 0,05 mg/m³ eingehalten sind, ist keine Pflichtvorsorge erforderlich.
Damit bist du dann bei der Angebotsvorsorge.
Angebotsvorsorge bei
"Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Isocyanaten, bei denen ein Hautkontakt nicht ausgeschlossen werden kann oder eine Luftkonzentration von 0,05 Milligramm pro Kubikmeter eingehalten wird,"
Und auch wenn in der gruselig alten TRGS Isocyanate noch auf eine G-27 hingewiesen wird. Die hat keine Relevanz, selbst die BG`n haben diese Begrifflichkeiten inzwischen abgelegt.
In den aktuelles DGUV Empfehlungen zur arbeitsmedizinischen Beratungen und Untersuchungen findet man im Kapitel Isocyanate einiges zu den Auswahlkriterien Pflicht- oder Angebotsvorsorge.
Grüße
awen