Beiträge von ReiseSiFa

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    Guten Morgen Kolleginnen und Kollegen,

    ich brauche Euer Schwarmwissen.

    Ich befinde mich gerade in einer etwas heiklen Position.

    Ich bin in einem mittelständischen Unternehmen die Fachkraft für Arbeitssicherheit. Ich habe eine Bestellung zur benannten Fachkraft, aber keine genaue Aufschlüsselung meiner Einsatzzeiten nach DGUV Vorschrift 2. Das war bisher auch kein Problem, da ich mit meinem Vorgesetzten, der HR und der Geschäftsführung die mündliche Vereinbarung von 15 Wochenstunden als SiFa-Einsatzzeiten getroffen hatte.

    Nun aber gehen wir am 01.09.23 in Kurzarbeit und die HR will mich mit 20% in Kurzarbeit schicken, das wäre ein Tag pro Woche (38 Wochenstunden).

    Nach meinem Kenntnisstand, ist so eine Kurzarbeit aber nur für meine andere Tätigkeit als Instandhalter (23 Wochenstunden) zulässig, da jegliche Änderung der Stundenanzahl als SiFa die Zustimmung der BG und des staatlichen Arbeitsschutzes bedarf.

    Und das ist der eigentliche Knackpunkt, ich habe keinen schriftlichen Nachweis über die Einsatzzeiten und HR stellt sich jetzt quer und will mich für einen Tag pro Woche in Kurzarbeit schicken, soll aber gleichzeitig die 15h aufrecht erhalten. Das ist nach meiner und der vom Betriebsrat eine Ungleichbehandlung und Mehrbelastung.

    Was kann ich da jetzt tun, um nicht eine Mehrbelastung und eine gleichzeitige Ungleichbehandlung zu erfahren?

    Ich denke Euch für Antworten.

    Moin,

    so nun muss ich als Ausbilder für Staplerfahrer auch mal meinen Senf dazugeben.

    Für sogenannte Mitgänger-Flurförderzeuge genügt es, dass die Bedienpersonen in der Handhabung dieser Geräte unterwiesen sind. Die Beauftragung der Bedienpersonen muss in diesem Fall nicht schriftlich erfolgen. Die Unterweisung in der Handhabung von Mitgänger-Flurförderzeugen sollte aus einem praktischen und einem theoretischen Teil bestehen und sicherstellen, dass Bedienpersonen alle für ihre Tätigkeit erforderlichen rechtlichen Grundlagen kennen und Fahrmanöver sicher beherrschen.

    Eine vollumfängliche Ausbildung nach dem DGUV Grundsatz 308-001 ist nicht notwendig.

    Zum Thema veraltetes Material. Der DGUV Grundsatz 308-001 wurde im Dezember 2022 überarbeitet.

    er berechtigt ist, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen, jemand bestellt werden darf, der zur Erfüllung der sich aus § 6 ergebenden Aufgaben über entsprechende Fachkenntnisse verfügt."

    => formal ist selbst der Techniker/Meister die Ausnahme. Nur in der Praxis wird dies selten so gehandhabt.

    Auch hier wieder, wer lesen kann, ist klar im Vorteil.

    AxelS

    Wenn du schon zitierst, dann bitte auch richtig und vollständig.

    §7 ASiG

    ... Der Sicherheitstechniker oder -meister muß über die zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben erforderliche sicherheitstechnische Fachkunde verfügen.

    und in der Konkretisierung DGUV Vorschrift 2 §4 Abs. 4ff. heißt es:

    (4) Sicherheitstechniker erfüllen die Anforderungen, wenn sie

    1. eine Prüfung als staatlich anerkannter Techniker erfolgreich abgelegt haben,

    2. danach eine praktische Tätigkeit als Techniker mindestens zwei Jahre lang ausgeübt haben und

    3. einen staatlichen oder von Unfallversicherungsträgern veranstalteten Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder von Unfallversicherungsträgern anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen haben.

    Die Anforderungen erfüllt auch, wer ohne Prüfung als staatlich anerkannter Techniker mindestens vier Jahre lang als Techniker tätig war und einen staatlichen oder von Unfallversicherungsträgern veranstalteten Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder von Unfallversicherungsträgern anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen hat.

    (5) Sicherheitsmeister erfüllen die Anforderungen, wenn sie

    1. die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt haben,

    2. danach eine praktische Tätigkeit als Meister mindestens zwei Jahre lang aus geübt haben und

    3. einen staatlichen oder von Unfallversicherungsträgern veranstalteten Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder von Unfallversicherungsträgern anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen haben. Die Anforderungen erfüllt auch, wer ohne Meisterprüfung mindestens vier Jahre lang als Meister oder in gleichwertiger Funktion tätig war und einen staatlichen oder von Unfallversicherungsträgern veranstalteten Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder von Unfallversicherungsträgern anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen hat.


    Also wo, bitte schön ist der Sicherheitstechniker und -meister formell eine Ausnahme?

    Seit 2019 ausgebildete Trainerin für Hubarbeitsbühnen, Flurförderzeuge, Krane etc.

    DGUV Vorschrift 2

    Sicherheitsmeister, Letzter Absatz

    Die Anforderungen erfüllt auch, wer ohne Meisterprüfung mindestens vier Jahre lang als Meister oder in gleichwertiger Funktion tätig war und einen staatlichen oder von Unfallversicherungsträgern veranstalteten Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder von Unfallversicherungsträgern anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen hat.

    Da gemäß DGUV Grundsatz 308-001 der Qualifizierende für Flurförderfahrzeuge :

    • Meisterin oder Meister oder mindestens vierjährige Tätigkeit in gleichwertiger Funktion, dies entspricht einer Tätigkeit nach Niveau 5 des Deutschen Qualifikationsrahmens (DQR)
      Mit dieser Anforderung soll gewährleistet werden, dass die Qualifizierenden über die Fähigkeiten und Erfahrung verfügen, eine Qualifizierung erfolgreich durchführen zu können. Hierzu gehören z.B.:
      – Qualifizierungskonzepte zu erstellen,
      – Fachkenntnisse zu vermitteln,
      – eine Gruppe durch einen Lehrgang zu führen.

    Würde ich es über diesen Weg versuchen.

    UNTERSCHIEDE DES FACHWIRTS ZUM STAATLICH GEPRÜFTEN BETRIEBSWIRT UND TECHNIKER

    Während der Meister eine Perspektive zum Aufstieg in Handwerk und Industrie darstellt, steht der Fachwirt allen Beschäftigten im kaufmännischen Bereich zur Aufstiegsfortbildung offen. Gemeinsam ist beiden Abschlüssen die Einstufung auf Niveau 6 des Deutschen Qualifikationsrahmens (DQR). Die Abschlüsse als Fachwirt und Meister gelten damit als gleichwertig, jedoch hinsichtlich weiterer Zugangsberechtigungen nicht als gleichartig mit dem akademischen Bachelorabschluss.

    Im Gegensatz zum Fachwirt ist die Weiterbildung zum „Staatlich geprüften Betriebswirt“ durch die Schulgesetze und Verordnungen auf Länderebene geregelt. Schwerpunktfächer in der Weiterbildung zum Betriebswirt sind beispielsweise

    • Marketing,
    • Absatzwirtschaft,
    • Personalwirtschaft,
    • Finanzwirtschaft oder
    • Logistik.

    Auch der Abschluss zum „Staatlich geprüften Betriebswirt“ ist im Deutschen Qualifikationsrahmen (DQR) auf Niveaustufe 6 eingeordnet.

    Ich empfehle dir den "staatlich geprüften Betriebswirt" in Teilzeit zu machen. Ist gleich zu setzen mit dem "Staatlich geprüften Techniker" in Fachrichtung XXX.

    Gemäß DGUV Grundsatz 308-001 Pkt. 1.2

    Dieser DGUV Grundsatz findet keine Anwendung auf Flurförderzeuge, die durch eine mitgehende Bedienperson, auch Mitgänger genannt, gesteuert werden.

    Gemäß § 7 Abs. 2 der DGUV Vorschrift 68 „Flurförderzeuge“ genügt es, dass die Bedienpersonen in der Handhabung dieser Geräte unterwiesen sind. Die Beauftragung der Bedienpersonen muss in diesem Fall nicht schriftlich erfolgen. Die Unterweisung in der Handhabung von Mitgänger-Flurförderzeugen sollte aus einem praktischen und einem theoretischen Teil bestehen und sicherstellen, dass Bedienpersonen alle für ihre Tätigkeit erforderlichen rechtlichen Grundlagen kennen und Fahrmanöver sicher beherrschen.

    TRBS 3145/TRGS 745

    Ortsbewegliche Druckgasbehälter – Füllen, Bereithalten, innerbetriebliche Beförderung, Entleeren

    4.7 Innerbetriebliche Beförderung von ortsbeweglichen Druckgasbehältern
    (1) Ortsbewegliche Druckgasbehälter dürfen

    1. nur mit geschlossenem Absperrventil und dem erforderlichen Ventilschutz (z. B.
    Schutzkappe oder Ventilschutzkorb) befördert werden,
    2. nur auf den dafür vorgesehenen Einrichtungen, z. B. Rollreifen, Flaschenfuß
    oder Konkavböden, gerollt werden,
    3. nicht geworfen werden,
    4. nur mit solchen Lastaufnahmemitteln gehandhabt werden, die eine Beschädigung oder ein Herabfallen der ortsbeweglichen Druckgasbehälter zuverlässig
    ausschließen (Magnetkräne dürfen nicht verwendet werden) und
    5. nicht an der Ventilschutzeinrichtung oder am Ventil angehoben werden, außer
    diese sind speziell dafür konstruiert.
    (2) Eine Ventilschutzeinrichtung ist nicht erforderlich bei der innerbetrieblichen
    Beförderung von ortsbeweglichen Druckgasbehältern mit angeschlossenen Entnahmeeinrichtungen, wenn die Absperrventile geschlossen sind. Davon unberührt ist die
    bestimmungsgemäße Gasversorgung von Verbrauchsgeräten während der Fahrt.
    (3) Bei der innerbetrieblichen Beförderung von Acetylenflaschenbündeln müssen
    die Einzelflaschenventile während der Beförderung offen sein. Bündel dürfen nur mit
    dem Hauptabsperrventil geschlossen werden.
    (4) Bei der Beförderung auf Fahrzeugen, auf Flurförderzeugen und bei der Beförderung mit Hebezeugen müssen ortsbewegliche Druckgasbehälter so gesichert werden, dass sie sich nicht bewegen können. Bei der Beförderung in geschlossenen Fahrzeugen, einschließlich solcher mit Fahrzeugplane, muss sowohl oben als auch unten eine ausreichende Lüftung erfolgen, z. B. durch Lüftungsschlitze, so dass
    keine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre entstehen kann.

    Esko

    Lass dir ein Unterkonto von Unternehmerkonto bei der BG einrichten mit dem Reiter "Unfallanzeige aufnehmen". Zusätzlich würde ich noch die Reiter Unfallbelastung prüfen und Unfallquoten anzeigen, sowie die Reiter Gefährdungsbeurteilung bearbeiten und Postfach bearbeiten mir freischalten lassen.

    Letzteres bräuchtest du unter Umständen für die Ausbildung.

    Er wandert ja Schlußendlich in den Knast und nicht du oder ein Abteilungsleiter.

    Äh nein. Denn dafür gibt es ja schließlich die Übertragung von Unternehmerpflichten an die FK`s. Und damit werden auch die im Worst Case zur Rechenschaft gezogen und auch als Fachkraft für Arbeitssicherheit ist man haftbar bei falscher Beratung.

    Und eine GBU erstelle ich niemals alleine!! Ich ziehe immer den entsprechenden Mitarbeiter oder den Schichtführer mit hinzu.