Beiträge von Tanzderhexen

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    Hallo 19Sifa17

    schau mal hier bei KomNet. Finde ich sehr gut beschrieben

    https://www.komnet.nrw.de/_sitetools/dialog/4779

    Nach Deiner Beschreibung zu urteilen sind auf den ersten Blick bereits technische Maßnahmen vorhanden.
    Ist aber ohne konkrete Unterlagen aus der Ferne nicht fachgerecht zu beurteilen. Ich würde mir bei entsprechender Unsicherheit und vor allem wenn Du noch keine Erfahrung zur Erstellung eines Ex-Schutzdokumentes hast auch externe Unterstützung holen.

    Gruß tanzderhexen

    Höhe 2m bis ca. 8m

    da kannst du mit Leitern die letzten 3 Meter schon mal nicht bearbeiten. Leitern halte ich hier auch für ungeeignet. Kannst auch ohne großen Aufwand nicht sicher aufstellen

    Es könnte mit einer Ketten- oder Raupenarbeitsbühne funktionieren. Hier mal 2 Beispiele

    Bsp. https://www.gl-verleih.de/infinity_masch…uehne-leo-23-gt

    https://www.kunze-buehnen.com/verkauf/ketten-arbeitsbuehnen.html

    Gruß tanzderhexen

    Das kann ich so nicht bestätigen bzw. deckt sich nicht mit meiner Erfahrung.

    Hallo Niko,

    hatte dahingehend so meine negativen Erfahrungen hauptsächlich mit Herstellern aus dem nicht deutschsprachigen Raum.


    ...Gefährdungsanalyse...
    ...Risikoanalyse...

    Gibt es denn eine allgemeingültige Definition dieser Begriffe? Das ist mir bisher nicht bekannt.

    Da ist meines Wissens hier im Forum a.r.ni der Sprachexperte ;)

    Gruß tanzderhexen

    als Ergänzung

    Die Risikobeurteilung ist eine zentrale Herstellerpflicht der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG. In Artikel 5 wird vorgeschrieben.

    Der Hersteller muss vor dem Inverkehrbringen und/oder der Inbetriebnahme einer Maschine
    sicherstellen, dass die Maschine die in Anhang I aufgeführten, für sie geltenden grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen erfüllt
    Das wird leider immer noch gar nicht bzw. wenn dann oft sehr unzureichend durchgeführt. Eigentlich sollte die Sifa bei der Auswahl von Maschinen vor deren Kauf einbezogen werden. Dabei können dann die entsprechenden Unterlagen vorher geprüft werden. Leider nicht immer gängige Praxis in den Betrieben.

    Risikobeurteilung oder Gefährdungsbeurteilung ??? ?(

    Immer wieder taucht die Frage auf, ob ein Unterschied zwischen einer Gefahrenanalyse, einer Risikobeurteilung und einer Gefährdungsbeurteilung existiert?
    Die Begrifflichkeiten sorgen oft für Verwirrung.
    Die Begriffe Gefahrenanalyse und Gefährdungsbeurteilung werden häufig und fälschlicher Weise schlichtweg verwechselt. Sie sind jedoch nicht identisch und bezeichnen unterschiedliche Verfahren zur Identifizierung von Risiken und Gefährdungen, die in unterschiedlichen Bereichen Anwendung finden.
    Tatsächlich gleichzusetzen sind Gefahrenanalyse und Risikobeurteilung, welche das gleich Verfahren bezeichnen, jedoch in unterschiedlichen Normen so verwendet werden.Der Begriff „Gefahrenanalyse“ wurde aus Internationalisierungsgründen in der aktuellen Fassung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG durch den Begriff „Risikobeurteilung“ ersetzt
    Der Begriff Risikoanalyse definiert hingegen einen einzelnen Schritt innerhalb des Prozesses der Gefahrenanalyse bzw. Risikobeurteilung.

    Gruß tanzderhexen

    Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel bei Neuanschaffungen

    Es gibt keinen ausdrücklichen Zwang zur Erstprüfung ortsveränderlicher Arbeitsmittel. Allerdings fehlt auch jene Methode, die innerbetriebliche Sicherheit darzustellen, ohne eine solche Erstprüfung – einschließlich Dokumentation. Der Spruch »Wer schreibt, der bleibt« ist vor Gericht von enormer Bedeutung. Eine Erstprüfung ortsveränderlicher Arbeitsmittel muss man als Sorgfaltspflicht an sich selber sehen, um sich und die Kollegen vor rechtlichen Problemen zu schützen.

    Oder bietet es sich sogar an sich selber ein Testgerät für zu besorgen, wobei der Benutzer dann befähigt sein muss, um die Prüfungen wirklich gewissenhaft vor der ersten Inbetriebnahme zu testen ?

    Dies ist eine Unternehmerentscheidung. Wichtig ist dass geprüft wird

    Ortsveränderliche elektrische Geräte kommen bzw. sollten bei einer Neuanschaffung bereits geprüft in den Handel kommen. Dies kann man in einer Bedarfsanforderung regeln bei der festgelegt wird dass nur entsprechende Geräte gekauft werden.
    DGUV V3 § 5 Absatz (4) beachten. Die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme nach Absatz 1 ist nicht erforderlich, wenn dem Unternehmer vom Hersteller oder Errichter bestätigt wird, dass die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel den Bestimmungen dieser Unfallverhütungsvorschrift entsprechend beschaffen sind.

    Achtung auch eine Regelung zur Benutzung privater Elektrogeräte und deren Prüfung unbedingt bei der Geschäftsleitung einfordern.

    Für gewerblich genutzte Betriebsmittel spätestens nach Ablauf der Garantiezeit Wiederholungsprüfungen vorgeschrieben. Die Prüffristen sind dabei abhängig von der Beanspruchung während der Laufzeiten und den Umgebungseinflüssen. Ortsveränderliche Geräte, die im Freien verwendet werden und somit Witterungseinflüssen unterliegen, haben weitaus kürzere Prüffristen. Im Gegenzug können die Prüffristen für ortsveränderliche elektrische Geräte verlängert werden, wenn eine lückenlose Dokumentation beanstandungsfreier Prüfungen nach DGUV-V3 nachgewiesen werden kann.

    Diese Prüffristen müssen unabhängig ob intern oder extern geprüft wird am besten in Form eines Prüfkataster/Verzeichnis als Maßnahme der Gefährdungsbeurteilung durchgeführt werden.


    Gruß tanzderhexen

    Hallo Stephan,

    hatte auch so ähnlich angefangen wie du. Ich hatte aber zum Glück eine einsichtige Geschäftsleitung auch weil ich Unterstützung durch die BG bekommen habe.
    Wir haben nach Inkrafttreten der DGUV 2 den Bedarf und Umfang der betriebsspezifischen Betreuung entsprechend ermittelt. Für die betriebsspezifische Betreuung sind keine festen Einsatzzeiten vorgegeben.

    Berechnung sind wir auf ca. 100 h Betreuungszeit pro Jahr

    Vielleicht kannst Du hier noch was machen.

    Der Unternehmer hat zu ermitteln und zu prüfen, welche Leistungen Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit im Betrieb erbringen müssen und welcher zeitliche Aufwand dazu erforderlich ist. Dabei wird er vom Betriebsarzt und der Fachkraft für Arbeitssicherheit beraten. Der Betriebsrat hat bei der Festlegung der betriebsspezifischen Betreuung das Recht auf Mitwirkung.
    Der Unternehmer ist verpflichtet, die Aufgaben und Leistungen mit den Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit schriftlich zu vereinbaren.

    https://www.bghw.de/arbeitsschuetz…ische-Betreuung

    Wichtig für dich dass du Missständen schriftlich dokumentierst.

    Null GB und BA bei errechneten 80 Std Einsatzzeit/Jahr. Hinterher waren es für die Anfangsphase bis alles da war über 600 Std im ersten Jahr.

    Schau mal was bei Deiner Berechnung alles aufgeführt wurde.

    Gruß tanzderhexen