Beiträge von Ke_Jae

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    Hallo zusammen,

    ich hol das Thema nochmal hoch.

    Ich habe akutell das "Problem", dass der Kunde die Abfahrtskontrolle der FFZ in der Früh bzw. bei SChichtbeginn nicht dokumentieren möchte. Er sagt alle unterwiesen, wissen Bescheid.

    Ich argumentiere, kann ja sein das alle die Prüfung machen, was ist wenn trotz Prüfung was "kaputt" geht und diese Kontrolle eben nicht nachgewiesen werden kann.

    Habt ihr nen Tipp wo man auf die Dokumentation hinweisen kann?

    Iwie finde ich nichts...

    Grüße

    Seit froh das nur das gefunden wurde! Wenn ich lese im Kofferraum, komme ich ins grübeln.

    Der Feuerlöscher war abgelaufen, Das ist dann auch im Bussgeldbescheid begründet worden. Was

    steht den darüber drin? Was ist mit der zweiten Flasche? Nur mit Sauerstoff kann man nicht löten?

    Wenn die Kontrolle nicht über Flaschensicherung und Belüftung des Kofferraumes wusste, könnt ihr glücklich sein.Soll er dankbar sein das damit sein Defizit entdeckt wurde! Zahlen und durch! Hätte er einen Schaden beim Kunden und das würde rauskommen, entfällt zu 100% der Versicherungsschutz auch wenn er funktioniert hätte.Das ist eben Lehrgeld!

    Also mit Kofferraum meinte ich den Laderaum des Transporters, bei dem selbstverständlich alles gesichert ist. Sorry für die Ungenauigkeit.

    Der Kunde hatte im Kofferraum eine Lötstation, also auch eine Sauerstoffflasche. Demnach ist beim Transport nach ADR ein 2kg feuerlöscher notwendig.

    Der Feuerlöscher war abgelaufen -> Ordnungswidrigkeit

    Feuerlöscher lose im Kofferraum -> Ordnungswidrigkeit

    Hallo mika2013,

    es gilt die Handwerkerregel -->

    Die sogenannte Handwerkerregelung gilt nur für den jeweiligen Handwerker zur Beförderung zum Einsatz-Arbeitsort zur unmittelbaren Verwendung.

    Genau das wird getan. Einladen, zum Kundne fahren, möglicherweise Löten und wieder zurück.

    Somit kein ADR Transport.

    Hallo zusammen,

    folgendes Thema.

    Bei einem Kunden wurde bei einer Fahrzeugkontrolle festgestellt, dass der im Auto befindliche Feuerlöscher abgelaufen war --> Ordungswidrigkeit

    Soweit so gut, jetzt aber das große ABER.

    Der Feuerlöscher ist Bestandteil einer Löt-Ausrüstung im "Kofferraum".

    D.h. die Mitarbeiter haben einen Feuerlöscher dabei, da Sie beim Kunden vor Ort regelmäßig Löten müssen. Und im Falle eines Brandes, können die MA dann schnell reagieren.

    Meiner Auffassung nach, ist der Feuerlöscher kein Bestandteil des Fahrzeuges und somit bei einer Fahrzeugkontrolle nicht zu beachten, ergo KEINE Ordnungswidrigkeit.

    Gibt es da eine Vorgabe? Hat jemand eine Idee oder Erfahrung damit gemacht?

    Beste Grüße,

    Quarterback

    Okay, danke.
    Irgendwie hab ich mich da im Kreis gedreht...

    Und worauf beziehen sich die 200kg für das Zusammenlagerverbot? Auf die einzulagernde Menge oder auf alle vorhandenen? Ich lese das schon auf alle vorhandenen.


    Schönen Start ins Wochenende!

    Wenn wir hier schon zum Thema Lagerung von Gefahrstoffe abgedriftet sind, nutze ich doch gleich mal den Elan!

    Kunde möchte peroxide Lagerklasse 5.2 ca. 75kg Lagern.

    --> Lagermengechecker (Denios) ergibt H242 --> außerhalb vom Lager bis 100kg --> GefStffSchrank bis 200kg

    Ergo keine Lagerung im Gefahrstofflager (ist vorhanden aber rappelvoll mit Klasse 3, also nicht zusammenlagerfähig mit 5.2) oder Gefahrstoffschrank notwendig.

    Jetzt habe ich eine Verständnisproblem.

    Im Abschnitt 1 steht unter anderem :"(9) Die Abschnitte 5 bis 13 gelten zusätzlich zu den in Abschnitt 4 beschriebenen Maßnahmen für die in Tabelle 1 genannten Gefahrstoffe in den jeweils genannten Mengen. --> Abschnitt 5-13 muss nicht beachtet werden, da nach Tabelle unter 100kg.
    (10) Abweichend von Absatz 9 brauchen die Maßnahmen des Abschnitts 13 nicht ergriffen zu werden, wenn die Gesamtmenge aller Gefahrstoffe 200 kg nicht überschreitet. --> heißt das, dass ich die Zusammelagerungsverbote nicht beachten muss? Und beziehen sich die 200kg auf alle bereits gelagerten oder auf die noch einlagerungswilligen Gefahrstoffe?


    Und bedeutet das beim Lagern außerhalb vom Lager der Abschnitt 4 eingehalten werden muss?

    Da steht dann ja wieder:

    "4 Allgemeine Maßnahmen
    4.1 Grundsätze
    (1) Die Gefährdung der Gesundheit und der Sicherheit der Beschäftigten sowie anderer Personen und die Gefährdung der Umwelt vor stoffbedingten Schädigungen bei der Lagerung von Gefahrstoffen ist durch folgende Maßnahmen zu beseitigen oder auf ein Minimum zu reduzieren:
    1. Gestaltung des Lagers und der Lagerbedingungen...

    Drehe ich mich da nicht im Kreis?

    Servus und Hallo,

    bei mir kam folgende Anfrage eingetrudelt.
    "Was müssen wir bereitshalten, für den Fall das Flüssigkeit aus dem Transportgefährt ausläuft?" Das Fahrzeug ist gerade angekommen und bereit zum entladen.

    Was mir klar ist, sollte es ein Gefahrguttransport sein, muss der Fahrer entsprechendes Equipment dabei haben.

    Wenn es aber keine Gefahrguttransport ist, muss er z.B eine Kanalabdeckung oder ähnliches nicht mit sich führen.

    In den SDB steht "nur" darf nicht in die Kanalisation gelangen.

    Hat da von Euch jemand eine Idee, wie man an diese Sache rangehen kann?

    Klär könnte ich jetzt schreiben ihr braucht diese Trennvorrichtung und dieses und jenes.. finde ich aber nicht zielführend.

    Meine Vorstellung ist eine Art "Sandsack" in Schlauchform, der dann um die Leckage gelegt wird.


    Besten Dank für Eure Tipps und Ratschläge!

    Grüße

    Hui, ich habe eindeutig zu wenig Zeit...

    Vielen Dank für Eure Gedankengänge!

    Just my two cents:

    Die DGUV Regel gilt für die wasserwirtschaftlichen Arbeiten selbst, nicht jedoch für die dahinter steckende arbeitstechnische Infrastruktur.

    Die Mitarbeitenden stehen nicht ernsthaft mit den Füßen im Gitter auf dem Flacheisen?
    Wenn, dann gehört da (mindestens) ein Laufsteg hin.

    Ja und das Flacheisen ist nach Aussage jetzt so richtig breit... ich hätte mal das sehen müssen, wie das letztes Jahr aussah.. habe dankend abgelehnt.


    Wenn ich mir das Bild so anschaue, frage ich mich, ob die Tätigkeit nicht auch von oben, über das Geländer, durchgeführt werden könnte.
    Dadurch könnte das Begehen zur Ausnahme werden (die natürlich trotzdem berücksichtigt werden muss).

    Als "technische Lösung", die auch an anderen Standorten eingesetzt werden kann:

    Kleiner LKW, mit einem den Bewegungsanforderungen entsprechenden Kran. Der im Bild könnte dem genügen. - Dazu gehört dann noch ein entsprechendes Anbaugerät.

    Kranaufbau7mtKlasse.jpg

    Das mit dem Arbeiten mit Gerät und verlängertem Arm ist mir vor Ort auch direkt in den Sinn gekommen. Vor allem haben die einen Kleinbagger mit Anbau. Schaufel mit 4 langen Zinken dran und sollte klappen.

    Guten Morgen,

    bei uns werden die Pflegearbeiten an Gräben ausschließlich mit Wathose durchgeführt. Hierzu steigen die Personen in das Wasser und entfernen den Unrat.

    Das Flacheisen als Lauffläche zu nutzen, sehe ich ebenfalls als bedenklich.

    P.S.: Als Angler kann ich sagen, dass man mit entsprechender Kleidung auch in das kalte Wasser bedenkenlos einsteigen kann. Ich stand noch bis Anfang Dezember hüfttief mit der Wathose im See

    ninja-squared

    War auch ein Gedanke, aber wenn das Wasser über Kniehöhe geht, kann und wird es kritisch mit der Standfestigkeit der Personen. Und durch das "alte" aufgestaute Holz, ist durch die Strömung bereits eine Senke entstanden.

    Rettungskonzept - Danke für den Input!

    die Mobile Brücke nehme ich jetzt auch mal mit.

    Beste Grüße und vielen Dank Euch!

    Servus und Hallo,

    folgendes "Problem" habe ich zugespielt bekommen ;)

    Bauhof Mitarbeiter sollen in regelmäßigen Abständen, je nach Wetterlage 1-3 mal die Woche, einen Flusslaufrechen (auf den BIldern wird klar was ich meine) von Asten, Gestrüp usw. befreien.

    Dabei müssen die an der Seite hinuntersteigen/klettern (der erste Punkt, Lösungen sind aber schon baulich ins Auge gefasst) Dann mit einer Absturzsicherung (Halteseil, Haltegurt) an der Querstange (die wurde erst letztes Jahr vom Vorgänger moniert und dann montiert) sichern und dann auf dem Flachstahl entlang klettern. Und dann peu-a-peu den Dreck mit einem Rechen rausholen.

    Da das Verwaltungen sind und total auf Regel und Vorschriften stehen, habe ich mal ein bisschen Dr.G gefragt und bin auf folgende Regel gestoßen --> DGUV Regel 114-014 Wasserbauliche und wasserwirtschaftliche Arbeiten.

    Allerdings steht unter Anwendungsbereich folgendes: Diese Regel findet keine Anwendung auf die zur Durchführung der oben genannten Arbeiten erforderlichen Bau- und Gerätehöfe sowie deren Werkstätten.

    Jetzt meine Frage *trommelwirbel* , gilt die jetzt für Mitarbeiter der Abwasserbehandlung die diese Tätigkeit der "Reinigung" durchführen oder nicht? Eigentlich sind es ja keine Mitarbeiter des Bauhofes, führen aber die Tätigkeit eines solchen eben durch.

    Wie muss ich das verstehen? Stehe da irgendwie auf dem Schlauch?

    Ach und das Ziel, so sind wir uns einig (Verantwortlicher und ich) ist eine Automatische Rechenanlage, die bisher aus Kostengründen verweigert wurde oder mindestens eine technische Lösung mit Greifarm und langen Zinken.

    Reinlaufen ist eher schlecht, da durch das aufgestaute eine schnellere Strömung entsteht die das Sediment vor dem Rechen abgetragen hat und somit die Mitarbeiter bis über das Knie im Wasserstehen.

    Ich freue mich auf Eure kreativen Antworten!

    Servus und Hallo zusammen,

    folgendes ist mir aufgefallen. Ein gewissenhafter Kunde hat ein Gefahrstoffkataster erstellt und ich soll einmal einen Blick drauf werfen - soweit so gut.

    Jetzt ist mir aufgefallen, dass einige "Gefahrstoffe" in Abschnitt 2 keine H-Sätze haben, allerdings in Abschnitt 16 wohl welche hinterlegt sind.

    Und jetzt komme ich ins Grübeln...

    Reicht es keine H-Sätze zu notieren da in Absatz 2 nicht vorhanden oder müssen alles H-Sätze nach Abschnitt 16 ins Gefahrstoffkataster?

    Danke für Eure Ideen und Anregungen!:doppelthumbsup:

    Grüße:rock2:

    Ha, doch gefunden! ASR A4.1

    6.4 Ausstattung

    (1) An Wasch- und Duschplätzen müssen fließendes warmes und kaltes Wasser

    in Trinkwasserqualität im Sinne der Trinkwasserverordnung, Seifenablage und

    Handtuchhalter zur Verfügung stehen. Zusätzlich soll an Duschplätzen ein Haltegriff

    angebracht sein. Die Temperatur von vorgemischtem Wasser soll während der

    Nutzungszeit +43 °C nicht überschreiten.

    Hallo zusammen,

    ich bei einem Kunden auf ein spannendes Thema/Problem gestoßen.

    Es handelt sich um eine Kläranlage (super spannend!). Abgesehen, dass an diesem Standort keine Umkleidemöglichkeit Schwarz/Weiß Trennung vorhanden ist, wurde ich gefragt ob denn das Leitungswasser Trinkwasserqualität hat. Aktuell wird das Leitungswasser von einem Brunnen abgezapft. Keiner der Angestellte möchte sich damit waschen bzw. nicht davon trinken, da der Hinweis "Keine Trinkwasserqualität" an den Leitungen steht.

    In der Vorschrift 21/22 und in der ASR 4.1 finde ich das Waschgelgenheiten usw gegeben sein müssen, allerdings nicht über die Qualität.

    Kann mir das Netzwerk vielleicht den einen oder anderen Tipp geben?

    Besten Grüße und einen schönen Start ins Wochenende! :138:

    Ohne jetzt groß Werbung machen zu wollen, hat schon einmal einer was mit LuitGUARD von Prosis zu tun gehabt? Hatte am Freitag ein interessantes Kennenlernen - mit Lust auf mehr.

    Edit -->
    Habe die Software getest und musste leider feststellen, dass die Software für Dienstleister mit vielen Kunden ungeeignet ist. Für einen Standort oder für einen Konzern bestimmt eine mögliche Lösung.