Beiträge von Regelwerk

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    Wie immer im Arbeitsschutz gibt es keine pauschale Lösung, sondern man muss die Anforderungen immer im konkreten Einzelfall umsetzen.

    Bei Unterweisungen nach GefStoffV z.B. sind elektronische Medien "

    zur Unterstützung und Vorbereitung der Beschäftigten auf die Unterweisung genutzt werden" (TRGS 555, Nr. 5.1 (1)).

    Bei PSA der Kategorie II und III sind "besondere Unterweisungen", als mit praktischen Übungen, durchzuführen.

    Natürlich gibt es Fälle, wo man elektronisch unterweisen kann. Das hängt davon ab, WEN man unterweist, und WORUM es geht.

    Die Erfolgskontrolle ist überall erforderlich und die kann man eben digital nur sehr gegrenzt durchführen. Wer während der Unterweisungen die Leute mit dem Handy daddeln lässt, muss sich die Frage nach seiner Eignung für diese Aufgabe gefallen lassen. Bei der Erfolgskontrolle zeigt sich dann ja auch, ob der Kollege es verstanden hat. Falls nicht: neue Unterweisung.

    Hallo Andreas,

    das ist ja doch ein ordentliches Programm.

    Ist das dann zusätzlich zu den Branchenpunktseminaren? Oder ist das bei der BGHM anders organisiert?

    Wir hatten zum LF6 ja vorher schon Seminare, die wir absolvieren mußten, um überhaupt zur LEK6 zugelassen zu werden. Bei mir war das zum Thema Bildschirmarbeitsplatz und Beleuchtung.

    Das LF 6 ist bei der VBG anders organisiert, als bei der BGHM.

    Das geht auch in Präsenz, somit eigentlich kein Unterschied.

    Wer prüft nach einer Unterweisung wirklich jeden Teilnehmer? Das dürfte eher selten der Fall sein, somit dürfte bei der Onlinevariante häufiger geprüft werden, als in Präsenz.

    Eine Kontrolle gelingt nur, wenn ich mir den unterwiesenen Inhalt erklären oder vormachen lasse.

    Ob das alle machen? Nein, aber dadurch wird es ja nicht weniger sinnvoll.

    Wir Arbeitsschützer müssen uns ja mindestens am vorgeschriebenen Mindeststandard orientieren, nicht an den fragwürdigen Gepflogenheiten mancher Unternehmer.

    Moin,

    ich bin mir eigentlich relativ sicher, die Antwort auf meine Fragen schon einmal hier gefunden zu haben, aber trotz intensiver Suche, habe ich keine Treffer erzielt.

    Welche Aufbewahrungsfrist gilt für die Jahresberichte gemäß $5 DGUV Vorschrift 2 bzw. welche Aufbewahrungsfrist wird empfohlen?

    Gruß Frank

    mir ist neu, dass das Jahresberichte sind. In der Vorschrift 2 steht "regelmäßig", dass kann also auch öfter sein. M.E. wäre die ASA-Sitzung ein sinnvoller Termin.

    Zur eigentlichen Frage: die Aufbewahrungsfrist ist nicht gesondert geregelt. Ich würde dazu raten, den Bericht die üblichen 10 Jahre aufzubewahren. Falls mal etwas sein sollte, kann der Unternehmer ja sonst nicht nachweisen, dass er seine Pflicht, die Fachkraft für Arbeitssicherheit zu diesem Bericht zu verpflichten, erfüllt hat.

    Moin,

    ich benötige eine Betriebsanweisung für stich-sichere Schutzwesten für ein Sicherheitsunternehmen.

    Ich freue mich, wenn mir da jemand helfen kann, Danke.

    jetzt erstmal*TeTa*

    Es existieren ja amtliche Prüfnormen für Stichschutzkleidung; inwieweit es harmonisierte europäischen Normen gibt, weiß ich allerdings nicht. Die Informationslage scheint mir hier recht dünn.

    Faktisch werden die Westen als PSA eingesetzt. Damit unterliegen sie m.E. der PSA-Benutzungsverordnung. Die schreibt in §3 vor:

    "Bei der Unterweisung nach § 12 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber die Beschäftigten darin zu unterweisen, wie die persönlichen Schutzausrüstungen sicherheitsgerecht benutzt werden. Soweit erforderlich, führt er eine Schulung in der Benutzung durch.

    (2) Für jede bereitgestellte persönliche Schutzausrüstung hat der Arbeitgeber erforderliche Informationen für die Benutzung in für die Beschäftigten verständlicher Form und Sprache bereitzuhalten."

    Die Grundlage der Unterweisung ist die Betriebsanweisung. ===> also muss eine erstellt werden.

    In der DGUV Regel 112-989 finden sich unter Nr. 6 Hinweise zur Betriebsanweisung und Unterweisung. Zusammen mit der Bedienungsanleitung des Herstellers und einer Muster BA der BG sollte das eigentlich kein besonderes Problem darstellen.

    Das Problem ist, dass wir uns m.E. hier im Bereich des allgemeine Sprachgebrauchs/Sprachverständnisses bewegen; das wird schwer zu begründen sein, wenn man kein Germanist ist.

    "Jährlich" bedeutet ja grundsätzlich erstmal: "jedes Jahr einmal, der exakte Zeitpunkt ist innerhalb des Jahres frei wählbar". Andernfalls wäre die Formulierung wohl "spätestens innerhalb von 12 Monaten". Und tatsächlich hat der Unternehmer hier einen Entscheidungsspielraum.

    Entscheidend ist nämlich folgendes: Das ArbSchG sagt, es sind geeignete Weisungen zu erteilen.

    Was geeignet ist, hängt davon ab, worum es geht und wer unterwiesen wird.

    Sprich: wenn sich nichts geändert hat, legt der Unternehmer den Termin nach dem Begriffsvermögen der MA und nach betrieblichen Belangen fest.

    Wenn die betrieblichen Belange eine Organisation zu exakten Terminen sinnvoll machen, dann ist das so. Und wenn der Unternehmer es praktisch findet, dann ist das so. Und wenn es eine Tradition im Unternehmen ist, dann ist es so.*

    Wenn ein MA aber nicht in der Lage ist, sich die Inhalte bis zur turnusgemäßen Unterweisung zu merken, wird er in kürzeren Abständen unterweisen.

    (*Anders sieht es natürlich aus, wenn im konkreten Fall etwas anderes bestimmt ist)

    PS: Ganz grundsätzlich stellt sich mir die Frage, was den Kontroller das überhaupt zu kümmern hat?

    Stimmt, habe ich gar nicht dran gedacht. Ist eh ein Thema, weil das eh immer knapp ist.

    JS

    Kleiner Hinweis: Der Begriff "Bestimmungsgemäße Verwendung" beinhaltet u.a. die zul. Dachlast und wurde weiter oben bereits erwähnt.

    Etwas off topic: sowohl in der Sifa-Ausbildung als auch in der Praxis kommt die Beachtung der "best. gemäßen Verwendung" meiner Erfahrung nach zu kurz. Der hier diskutierte Fall belegt das ja ebenfalls.

    Und weil das Ganze so völlig klar ist gibt es da auch gar keine Rechtsstreitigkeiten, die sich über Jahre und verschiedene Instanzen hinziehen... :)

    Doch, die gibt es durchaus und zwar nicht zu knapp :)

    Bei einem "Arbeitsunfall" gibt es in der Regel weniger Unklarheiten, als bei einem "Wegeunfall".

    Anhalten zum Brötchen holen ist nicht versichert, der Umweg, um das Kind zur Schule zu bringen schon. Wenn man nun aber anhält, um dem Kind auf dem Umweg zur Schule beim Bäcker ein Brötchen zu holen, oder eine Flasche Selters für den Geburtstag des Vorgesetzten ....

    Ich bin froh, dass das nicht mein Metier ist :saint:

    Hi, die Angaben in gestis sind schon ok. Das Problem ist halt, dass Hersteller eines Stoffes zu unterschiedlichen Einstufungen kommen können. Für Bariumchromat gibt es keine Legaleinstufung. Daher kann das bei den Einstufungen, je nach Hersteller, zu Unterschieden kommen.

    Hier Bariumchromat kann man sehen mit welchen unterschiedlichen Einstufungen Bariumchromat gemeldet wurde

    Grüße

    awen

    Super Info, vielen Dank! :thumbup:

    Das tut mir echt leid. Ich habe mich hier geirrt und von Gestis leiten lassen. Gestis sagt nein, allerdings sagt der Hersteller und ECHA ganz klar ja. Mea culpa. Es ist definitiv so, wie es Awen gestern schrieb. Sorry nochmals 🥴

    Dont´t worry, be happy :)

    Gestis ist ja eine "offizielle" Infoquelle, auf die man sich verlassen können sollte. Denen müsste man einen Hinweis geben. Das werde ich über einen anderen Kanal mal machen.

    Weil Bariumchromat nicht hautresorptiv ist.

    Danke für die Info. :thumbup:

    In diesem Fall würde ich das in der Gefährdungsbeurteilung dokumentieren und damit sollte die Sache erledigt sein. Es liegt zwar eine "Tätigkeit mit..." vor, aber es besteht offenbar tatsächlich keine Gefahr der Aufnahme.

    EDIT: aus dem weiteren Verlauf der Diskussion habe ich gesehen, dass es nach aktuellerer Einstufung wohl doch hautresorptiv ist.