Alles anzeigenHallo Michael,
die Frage muss sich immer der Unternehmer stellen. Zur Prüfung von Leitern und Tritten muss er in seinem Betrieb eine "Befähigte Person" schriftlich benennen.
So, wer ist nun diese Befähigte Person.
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Befähigte Person im Sinne dieser Verordnung ist eine Person, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung der Arbeitsmittel verfügt.
Zur Konkretisierung schauen wir weiter in die Technische Regel für Betriebssicherheit
Quelle: TRBS 1203.Punkt 2.1
(2) Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass die zur Prüfung befähigte Person so ausgewählt und qualifiziert ist, dass sie die ihr übertragenen Prüfaufgabendem Stand der Technik entsprechend (z. B. TRBS und andere technische Regeln,
DGUV-Prüfgrundsätze, ggf. in der erforderlichen Reihenfolge der Prüfschritte) und mit dem entsprechenden Prüfumfang zuverlässig und sorgfältig durchführt. In Abhängigkeit von der Prüfaufgabe (z. B. Prüfumfang, Prüfanlass, Nutzung bestimmter Messgeräte) können die Anforderungen an die Befähigung variieren.
Solltest du also mit deinem Unternehmer übereinkommen, das auf Grund deiner Berufsausbildung (für Leitern usw. eine Handwerkliche Ausbildung) als befähigte Person geeignet bist weil du Zugang und Kenntnis über die aktuellen Normen, TRBS und DGUV... hast, kannst du ohne Probleme bestellt und eingesetzt werden.
Grüße
Kleiner Hinweis: Du zitierst aus einer alten BetrSichV.
Es heißt nun "zur Prüfung befähigte Person", nicht mehr "befähigte Person".
Im Zitat der TRBS 1203 stimmt´s.
Gruß vom Regelwerk