Beiträge von Regelwerk

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    Zu den Mindestanforderungen an Maschinen zählt, dass versehentliches Berühren unbewegter Teile unmöglich sein muss. Die beschriebene Maschine genügt dieser Anforderung wohl nicht. Steht CE hier für China Export?

    Spass beiseite: die Maschine dar in der EU so nicht betrieben werden. Gibt es eine Konformitätserklärung? Wenn nicht: zurück an den Hersteller.

    Wir müssen hier die Anforderungen an die "zur Prüfung befähigte Person" gemäß BetrSichV von denen an die "sachkundige Person" nach DGUV Vorschrift 68 unterscheiden.

    Die Anforderungen an die "zur Prüfung befähigte Person" stehen ja klar in der TRBS 1203.

    M.E. erfüllt man dann automatisch auch die Anforderungen der BG, aber eine Schulung in den relevanten Arbeitsschutzvorschriften rundet die Sache ab.

    Einfach mal lesen ;)

    Die Frage ist: wozu werden die Geräte genutzt? Für den Pausenkaffee? Dann ist das Kaffeekochen etc. eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit und man benötigt keine BA.

    Werden die Geräte als Arbeitsmittle genutzt, benötigt man hingegen sehr wohl eine BA. Grundlage dafür ist die Gefährdungsbeurteilung. Gemäß BetrSichV müssen die Informationen des Herstellers beachtet werden. ALSO: zuallererst muss man die Bedienungsanleitung lesen. Wenn die nicht vorhanden ist: Geräte außer Dienst nehmen.

    Das ist doch ganz einfach: die MA des Pflegedienstes sind Arbeitnehmer. Daher gilt des ArbschG und damit auch die BetrSichV.

    1. Zunächst ist zu prüfen, ob es nicht sicherere Arbeitsmittel gibt, als Leitern (das TOP Prinzip ist in der TRBS 2121 ja explizit nochmal verankert).

    2. Es dürfen nur Betriebsmittel verwendet werden, die der AG geprüft und zur Verfügung gestellt hat. Einfach vorhandene Leitern nutzen ist also unzulässig.

    Mein Vorschlag: einen Fundus geeigneter Aufstiegshilfen (besser Tritte als Leitern) anschaffen und für die Dauer der Betreuung bei den Kunden deponieren.

    Damit ist auch die regelmäßige Prüfung problemlos durchführbar.

    Klar, kostet ein paar Euro, aber dafür hat man ein professionelle und rechtskonforme Lösung.

    Hallo

    Die DGUV Information 208-032 beschreibt doch, was in "sachkundig" i.S.d. Information zu verstehen ist: Einschlägige Berufsausbildung + Erfahrung + Kenntnisse des relevanten Regelwerks. Welche Ausbildung der Unternehmer dann als adäquat erachtet, entscheidet er. Bei einem Floristen wird es natürlic schwer, diese entscheidung auch zu begründen.

    Die BetrSichV sagt nichts zur Sachkunde, weil es die dort nicht gibt. Hier ist die Rede von der "zur Prüfung befähigten Person". Und die ist in der TRBS 1203 genau beschrieben:

    einschlägige Berufsausbildung + ausreichende Erfahrung + zeitnahe (aktuelle) Berufserfahrung.

    Wenn das jemand nicht erfüllt, nützt auch kein Seminar bei Vereinen, die sonst Schraubendreher in rostige Bodenbleche stecken.

    PS: Wenn Anbieter Kurse für "befähigte Personen" anbieten, müssen Sie sich die Frage nach der Aktualität ihrer Angebote gefallen lassen. Die "befähigte Person" ist schon vor langer Zeit durch die "zur Prüfung befähigte Person" abgelöst worden.

    Auch hier lohnt ein Blick in´s Regelwerk ;)

    Kleiner Hinweis: Du zitierst aus einer alten BetrSichV.

    Es heißt nun "zur Prüfung befähigte Person", nicht mehr "befähigte Person".

    Im Zitat der TRBS 1203 stimmt´s.

    Gruß vom Regelwerk ;)

    Immer wieder die selben Fragen :)

    Dir also auch: Ihr könnt das machen, eine Schulung ist dafür nicht notwendig, lest die alte "BGI" durch, ggf. eine Einweisung durch den "Alten" und gut is'.

    Man braucht keine zwei Tage Kurs für diese Prüfung. Mit der Prüfliste aus der "BGI" kann das ein Blinder mit Krückstock (wobei ich unsere Mitbürger mit Einschränkungen damit nicht herabsetzen will!).

    Zumal das eine Frage ist, die sich einer Fachkraft für Arbeitssicherheit gar nicht stellen darf. Das ist ja mal wirklich alltäglichstes Handwerkszeug!

    Die Jahresfrist kenne ich nicht. Wo steht das?

    Arbeitsschutz sollte/kann man nicht mit halbem Herzen machen.

    Gerade als Neuling muss man noch soviel lernen, nach der SiFa-Ausbildung ist man noch lange nicht für die Aufgaben präpariert. Wenn man dabei nach anderen Jobs sucht, wird das nix. Es geht hier aber um Menschenleben, das nehme ich persönlich sehr ernst. Ebenso meine Verantwortung. Daher habe ich oft Konfrontationen mit Menschen, die das alles etwas hemdsärmliger sehen. Und man fängt ganz oft wieder von vorne an, bis man etwas bewegt hat. Diese Konfrontationen und Rückschläge würde ich nicht durchstehen, wenn ich nicht 100% von der Sache überzeugt wäre. Und wenn es um Menschenleben geht ist alles unter 100% inakzeptabel.

    Meine Meinung dazu.

    Alles geliefert, aber nicht als Buch, sondern per Mail.

    Es ist kein Vertrieb, Verbrauch und Verwendung, sondern zum testen und Feedback für die weitere Entwicklung geben. Es ist ein Muster. Am Ende entscheidet allerdings die GL, ob sie dinge testet, bevor sie auf den Markt kommen, oder nicht.

    "Auf dem Markt bereitgestellt" bedeutet nicht (nur) verkaufen. Siehe hierzu das ProdSichG

    §1 (1) Dieses Gesetz gilt, wenn im Rahmen einer Geschäftstätigkeit Produkte auf dem Markt bereitgestellt, ausgestellt oder erstmals verwendet werden.


    Und die Verordnung dazu (9. ProdSichV)

    §2

    9. Inbetriebnahme ist die erstmalige bestimmungsgemäße Verwendung einer von dieser Verordnung erfassten Maschine in der Europäischen Gemeinschaft.

    §3

    (1) Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter darf Maschinen nur in den Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen, wenn sie bei ordnungsgemäßer Installation und Wartung und bei bestimmungsgemäßer Verwendung oder vorhersehbarer Fehlanwendung die Sicherheit und die Gesundheit von Personen und die Sicherheit von Haustieren und Gütern und, soweit anwendbar, die Umwelt nicht gefährden.

    (2) Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter muss vor dem Inverkehrbringen oder vor der Inbetriebnahme einer Maschine

    1.

    sicherstellen, dass die Maschine den in Anhang I der Richtlinie 2006/42/EG aufgeführten, für sie geltenden grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen entspricht,

    2.

    sicherstellen, dass die in Anhang VII Teil A der Richtlinie 2006/42/EG genannten technischen Unterlagen verfügbar sind,

    3.

    insbesondere die erforderlichen Informationen, wie die Betriebsanleitung im Sinne des Anhangs I der Richtlinie 2006/42/EG, zur Verfügung stellen,

    4.

    die zutreffenden Konformitätsbewertungsverfahren gemäß § 4 durchführen,

    5.

    die EG-Konformitätserklärung gemäß Anhang II Teil 1 Abschnitt A der Richtlinie 2006/42/EG ausstellen und sicherstellen, dass sie der Maschine beiliegt und

    6.

    die CE-Kennzeichnung nach § 5 anbringen.

    (3) Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter muss im Hinblick auf das in § 4 genannte Verfahren über die notwendigen Mittel verfügen oder Zugang zu ihnen haben, um sicherzustellen, dass die Maschine die in Anhang I der Richtlinie 2006/42/EG aufgeführten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen erfüllt.

    ....

    ......

    So wie ich das sehe, könnt ihr ggf. als „sein Bevollmächtigter“ das alles übernehmen. Aber durchzuführen ist die Konformitätsbewertung etc. auch, wenn es nur um einen „Probebetrieb“ geht.

    Beste Grüße

    Was ist jetzt "die Banane"

    Wie auch immer: Auslieferung zu Testzwecken fällt m.E. unter den Begriff der "Bereitstellung am Markt" (vgl. §2 ProdSichG: "Bereitstellung auf dem Markt (ist) jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Markt der Europäischen Union im Rahmen einer Geschäftstätigkeit").

    Damit gilt alles wie oben beschrieben.

    Hinweis: Um die Bestimmungsgemäßheit der Verwendung zu beurteilen, benötigt man z.B. Angaben zur maximalen Tragfähigkeit, Achslasten, etc. Die kann nur der Hersteller liefern.....

    Natürlich nicht, aber es zeigt, dass Regeln auch ihre Grenzen haben. Daher ist ein Bestehen auf 100% Regeleinhaltung nicht immer zielführend.

    Statt stur an einer Regel festzuhalten sollte man das Schutzziel im Auge haben und dieses bestmöglich erreichen. Das kann über Regeleinhaltung geschehen, manchmal aber auch über Alternativen und oft genug wird das Ziel nicht zu 100% erreicht.

    Wir fangen an, uns im Kreis zu drehen. Diese Diskussion bringt nichts.

    Hallo,

    die Stütze wäre für mich ein Arbeitsmittel.

    Der Cheffe ist damit gem. BetrSichV verantwortlich. Je nach Lastspielen würde ich dann per GB einen Prüfintervall von 6 bis 12 Monaten festsetzen.*

    Die Dinger sehen recht kernig aus. Eine Sichtprüfung über Abplatzer, Verformungen, Schweissnähte, etc., sagt dabei schon viel. Ein erfahrener Instandsetzer sollte die Aufgabe bewältigen (können). Vielleicht noch eine Lastangabe (WLL) und als Zeichen der Prüfung einen hübchen Aufkleber.

    Der genannte Tipp mit dem Hersteller ist gut. Wo sieht er Gefährdungen? Betriebsanweisungen ** durchsehen.

    * So sehe ich das auch. Angaben des Herstellers beachten.

    ** Der Hersteller liefert Betriebsanleitungen. Die Betriebsanweisungen erstellt der Verwender. ;)

    Bin wieder im board.

    In diesem Falle könnten es sogar Lastaufnahmemittel sein.

    Daher auch die jährliche Prüfung laut Hersteller.

    Die Trailerstützen ist nur für die kurzfristige Nutzung ausgelegt, für die Trailerbeladung sollen Verladestützen/Gestelle unter dem Königszapfen genutzt werden, da diese auf vier Punkten auf festem Untergrund aufliegt.

    Vor allem sind diese stabiler und eine GB ist einfacher zu erstellen. Die HANDHABUNG durch Fremdfahrer sei dahingestellt.

    Nein, Lastaufnahmemittel sind das nicht.

    Richtlinie 2006/42/EG:

    "Lastaufnahmemittel" ist ein nicht zum Hebezeug gehörendes Bauteil oder Ausrüstungsteil, das das Ergreifen der Last ermöglicht und das zwischen Maschine und Last oder an der Last selbst angebracht wird oder das dazu bestimmt ist, ein integraler Bestandteil der Last zu werden, und das gesondert in Verkehr gebracht wird; als Lastaufnahmemittel gelten auch Anschlagmittel und ihre Bestandteile."

    Das Ding ist geschraubt (keine Schweißnaht).

    Anwendung: es ist ein Pilotprojekt, in dem gemeinsam entwickelt wird. Also: wir wissen, wie man das verwendet, weil wir gemeinsam entwickeln.

    Wenn es aber zum produktiven Einsatz kommen soll, dann müssen die Voraussetzungen stimmen.

    Das hätten wir vorher wissen müssen. Die Sachlage ist ja eine völlig andere!

    Wer gemeinsam entwickelt, ist auch gemeinsam verantwortlich. Und wenn die Projektpartner sich über die gemeinsame Verantwortung nicht einigen können, ist das Projekt an der Stelle gestorben.

    Zeige mir ein Krankenhaus das die Lagerung und Bereitstellung von Sauerstoff 100% regelkonform löst. Ich wage zu behaupten in Deutschland gibt es kein solches.

    Ich könnte noch viele weitere Beispiele liefern.

    Verstöße rechtfertigen doch nicht den Verstoß.

    Steht in der ASR was von Dauer der Arbeiten? Ich meine nicht!

    Also: Grenzrisiko überschritten => Absturzsicherung zwingend (und zwar technisch, wenn irgend möglich)

    Das ist die Vermutungswirkung und die habe ich doch in meinem ersten Beitrag erwähnt.

    Würde man immer alle Regelungen zu 100% einhalten dürfte man eigentlich nie arbeiten, denn bevor ich eine Tätigkeit aufnehme, muss ich ja eine Gefährdungsbeurteilung durchführen. Die Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung ist allerdings auch schon eine Tätigkeit. :rolleyes:

    Mit Verlaub: Diese Einstellung akzeptiere ich nicht! Wir sind Fachkräfte für Arbeitssicherheit. Unsere Aufgabe ist es, den Unternehmer zur Pflichterfüllung zu ertüchtigen, und das geht!

    Es ist durchaus möglich, die Regelungen der TRBS einzuhalten; sie geben den Stand der Technik wieder und damit das, was Praktiker für geeignet und erforderlich halten. Aus der Sicht des Arbeitsschützers sind das bereits Kompromisse. Wenn also jemand behauptet, in der Praxis ginge das nicht, dann ist die Praxis im Unternehmen nicht zeitgemäß, und es liegt nicht an den Regeln.

    EDIT: Ja, die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung selbst ist eine Tätigkeit und für diese gibt es wiederum eine Gefährdungsbeurteilung etc.

    Wenn man den Faden aufnimmt, kommt man am Ende beim Unternehmer als Verantwortlichen an. Und für dessen Tätigkeit, ist keine Gefährdungsbeurteilung erforderlich. Einen logischen Bruch gibt es hier also nicht.

    Der Hersteller bezeichnet seine Dinger als flexibel einsetzbar, und baut ne Deichsel dran.... :44:

    Also: wir haben es hier mit 🧠💥 Kaufleuten zu tun, die sich für "innovativ" halten, und elementare Dinge nicht liefern:

    - Betriebsanleitung

    - CE Konformität

    Meine Überlegung auf dem 🚽 sitzend war, dass wir die Betriebsanleitung Konformitätserklärung vielleicht auch selbst beisteuern können. Immerhin bauen unsere Ingenieure weltweit eingesetzte, riesige Maschinen mit Erfüllung aller rechtlicher Grundlagen - planetenweit. Andererseits möchte ich abschätzen, wie viel Aufwand das wäre....

    Man muss erst die einschlägigen, harmonisierten Normen kennen, und dann die Übereinstimmung nachweisen. Keine Ahnung, wie man z.B. die Güte von Schweißverbindungen nachträglich nachweist, denke aber, dazu wären zerstörende Verfahren erforderlich. Jedenfalls wäre der Aufwand erheblich.

    Mein erster Gedanke wäre: selber bauen. Die Voraussetzungen sind ja offenkundig gegeben.

    EDIT: wenn der Hersteller keine Betriebsanleitung liefert, ist die Verwendung ehedem nicht zulässig. Wie soll der Unternehmer denn abschätzen, ob das Arbeitsmittel für die vorgesehene Verwendung geeignet ist? (§5 BetrSichV).

    Wenn meine Gefährdungsbeurteilung zum Schluss kommt, dass ich im Bereich der geringen Gefährdung bin, muss ich in der Regel keinen weiteren Nachweis erbringen. Wenn aber in der technischen Regel hier andere Anforderungen genannt werden, muss ich deren Zielerreichung möglicherweise noch zusätzlich nachweisen. Letzten Endes Haarspalterei, die wahrscheinlich erst im Schadensfalle überprüft wird.

    Wenn die TRBS ein Grenzrisiko enthält, das ich unterschreite, dann habe ich mich ja an die TRBS gehalten.

    Andernfalls gilt alles was ich oben schrieb. Haarspalterei ist das nicht, die TRBS sind da sehr eindeutig. Das Problem ist, das viele dazu neigen, sie selektiv zu lesen. Wenn man sie komplett liest, findet man direkt am Anfang:

    "Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen."

    Das das i.d.R. erst im Schadensfall kontrolliert wird, ist leider richtig. Aber die Verpflichtung ergibt sich ja nicht aus der Kontrolldichte. Wenn ich betrunken Auto fahre, ist das auch verboten, wenn ich nicht kontrolliert werde.

    Zumal: "Schadensfall" = Tod, Verstümmelung, Krebs,.....