Alles geliefert, aber nicht als Buch, sondern per Mail.
Es ist kein Vertrieb, Verbrauch und Verwendung, sondern zum testen und Feedback für die weitere Entwicklung geben. Es ist ein Muster. Am Ende entscheidet allerdings die GL, ob sie dinge testet, bevor sie auf den Markt kommen, oder nicht.
"Auf dem Markt bereitgestellt" bedeutet nicht (nur) verkaufen. Siehe hierzu das ProdSichG
§1 (1) Dieses Gesetz gilt, wenn im Rahmen einer Geschäftstätigkeit Produkte auf dem Markt bereitgestellt, ausgestellt oder erstmals verwendet werden.
Und die Verordnung dazu (9. ProdSichV)
§2
9. Inbetriebnahme ist die erstmalige bestimmungsgemäße Verwendung einer von dieser Verordnung erfassten Maschine in der Europäischen Gemeinschaft.
§3
(1) Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter darf Maschinen nur in den Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen, wenn sie bei ordnungsgemäßer Installation und Wartung und bei bestimmungsgemäßer Verwendung oder vorhersehbarer Fehlanwendung die Sicherheit und die Gesundheit von Personen und die Sicherheit von Haustieren und Gütern und, soweit anwendbar, die Umwelt nicht gefährden.
(2) Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter muss vor dem Inverkehrbringen oder vor der Inbetriebnahme einer Maschine
1.
sicherstellen, dass die Maschine den in Anhang I der Richtlinie 2006/42/EG aufgeführten, für sie geltenden grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen entspricht,
2.
sicherstellen, dass die in Anhang VII Teil A der Richtlinie 2006/42/EG genannten technischen Unterlagen verfügbar sind,
3.
insbesondere die erforderlichen Informationen, wie die Betriebsanleitung im Sinne des Anhangs I der Richtlinie 2006/42/EG, zur Verfügung stellen,
4.
die zutreffenden Konformitätsbewertungsverfahren gemäß § 4 durchführen,
5.
die EG-Konformitätserklärung gemäß Anhang II Teil 1 Abschnitt A der Richtlinie 2006/42/EG ausstellen und sicherstellen, dass sie der Maschine beiliegt und
6.
die CE-Kennzeichnung nach § 5 anbringen.
(3) Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter muss im Hinblick auf das in § 4 genannte Verfahren über die notwendigen Mittel verfügen oder Zugang zu ihnen haben, um sicherzustellen, dass die Maschine die in Anhang I der Richtlinie 2006/42/EG aufgeführten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen erfüllt.
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So wie ich das sehe, könnt ihr ggf. als „sein Bevollmächtigter“ das alles übernehmen. Aber durchzuführen ist die Konformitätsbewertung etc. auch, wenn es nur um einen „Probebetrieb“ geht.
Beste Grüße