Beiträge von Micha_K

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    Sozialgericht Konstanz, Urteil vom 16.09.2022
    - S 1 U 452/22 -

    Corona-Erkrankung kein Arbeitsunfall bei Möglichkeit der Infektion im privaten Bereich

    Kein Anspruch auf gesetzlichen Unfallschutz

    Eine Corona-Erkrankung stellt keinen Arbeitsunfall dar, wenn die Möglichkeit besteht, dass sich der Arbeitnehmer im privaten Bereich infiziert hat. In diesem Fall besteht kein Anspruch auf gesetzlichen Unfallschutz. Dies hat das Sozialgericht Konstanz entschieden.

    Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im April 2021 erkrankte eine in einem kleinen Handwerksbetrieb in Baden-Württemberg beschäftigte Arbeitnehmerin an Corona. Aufgrund der Erkrankung beanspruchte sie die gesetzliche Unfallversicherung. Diese lehnte aber die Anerkennung eines Arbeitsunfall mit der Begründung ab, dass eine Infektion am Arbeitsplatz nicht nachgewiesen sei. Die Arbeitnehmerin erhob schließlich Klage.

    Kein Anspruch auf gesetzlichen Unfallschutz

    Das Sozialgericht Konstanz entschied gegen die Klägerin. Ihr stehe kein Anspruch auf gesetzlichen Unfallschutz zu. Zwar könne eine Corona-Erkrankung einen Arbeitsunfall darstellen. Dabei sei unerheblich, dass es zu massenhaften Infektionen kommt und eine Corina-Infektion somit als eine Allgemeingefahr einzustufen sei. Es fehle aber die Unfallkausalität. Die Klägerin habe nicht nachweisen können, dass sie sich am Arbeitsplatz infiziert hat. Es habe auch die Möglichkeit einer Infektion im privaten Bereich, etwa beim Einkaufen im Supermarkt, bestanden.

    Hallo Björn,

    herzlich :515: in der Anstalt im Forum und schon jetzt viel Erfolg für die ausbildung gewünscht.

    Auch wenn bis zur LEK 2 noch gaaaanz viel Wasser die Rur runtergeht: Wähle nach Möglichkeit etwas aus einem Bereich, in dem Du die auskennst, "wohlfühlst" und/oder Erfahrung hast: Diese "innere Sicherheit" zu wissen wovon man redet, gibt einem Rückhalt und lässt einen in der Präsentation ganz anders dastehen (im wahrsten Sinne des Wortes). - Zu dem Thema findest Du im Forum auch etliche Hinweise und Anregungen.

    <...>

    Schwierig ist, herauszufinden, ob bei einem brennenden E-Auto überhaupt die Batterie am Brand beteiligt ist. Da gab es mal eine Erhebung der Dekra mit dem Ergebnis, dass bei ich meine über 20 % der im Wasserbad versenkten brennenden E-Autos die Batterie gar nicht am Brand beteiligt war und das Auto somit gar nicht versenkt werden hätte müssen...

    <...>

    Ein Fahrzeugbrand ist in der Regel ein Totalschaden und ob der Akku beteiligt ist oder nicht kann während des Löschvorgangs nicht beurteilt werden.

    Auch besteht meiner Meinung nach die Möglichkeit, dass der Akku durch den Brand beschädigt wurde und "nachzünden" könnte. (Das ist Bauchgefühl und durch nichts untermauert)

    Warum also nicht sicherheitshalber ins Wasserbad werfen?

    Wenn ich mir vorstelle in diesem Büro arbeiten zu müssen, würde ich mich definitiv nicht wohl fühlen...

    Die Dinger haben so ein bischen was von einem "Fallbeil".

    Mal die Kollegen gefragt, wie die das empfinden?

    Back to topic:

    Aus was für einem Material sind die?

    Ist es zerspanbar?

    Wenn ja: Warum nicht einfach 5 cm (oder etwas mehr) kürzen?

    Wäre dieser Eingriff so gravierend für die Schallabsorbtion?

    - Im Notfall -> Evac-Chair (Bei Verweigerung verweilt die Person am Rettungspunkt bis die Feuerwehr eintrifft)...

    ... und die Person dann (vermutlich) im Evac-Chair evakuiert... :17:

    Ich schließe mich emka0815 an:
    In einer Notsituation steht seine Sicherheit über seinen Befindlichkeiten.
    Er kann ja im Anschluss gerne Klage einreichen, wir leben ja in einem ein Rechtsstaat.

    Bei Übungen, kann die betreffende Person ja durch andere Personen "vertreten" werden.

    !!! Das schließt allerdings nicht aus, dass diese Person nicht auch IM Evac-Chair üben muss!!!
    Allerdings kann das ja zeitlich/räumlich so getrennt passieren, dass keine "Zurschaustellung" passiert.

    Anmerkung Habt ihr mal über "vertrauensbildende Maßnahmen" zwischen den beteiligten Personen nachgedacht?!

    Den Punkt haben wir intern tatsächlich schon angesprochen/abgehandelt:

    Wenn wieder Butternut verarbeitet wird,

    • wird dieser von anderen Azubis verarbeitet werden
      oder
    • unter Verwendung von Handschuhen zubereitet werden.

    Zudem werde ich den Azubis nahelegen, bei einem Allergologen vorstellig zu werden, um einen Allergietest zu machen.

    Dadurch soll(en) Butternut als Allergen bestätigt (widerlegt) und ggf. weitere Allergene erkannt werden. Auch kann der Arzt auf mögliche Kreuzallergien mit <...> hinweisen.

    Darauf aufbauend sollen sich die Azubis dann einen Allergiepass austellen lassen, was prospektiv auf die Prüfungen ausgerichtet ist.
    Das Prozedere ist, laut unserem Kochausbilder, so, dass die Azubis aus einem Pool von Rezepten ihr Prüfungsaufgabe ziehen und im Anschluss dann zubereiten.
    Sollte dieses Rezept ein Allergen enthalten, darf der Azubi, wenn der Allergiepass vorgelegt wird, nochmal ziehen.

    Mein Ratschlag wäre in jedem Fall auf Handschuhe zu verzichten und ein anderes Rezept zu ziehen, da das Allergen beim abschmecken in den Körper aufgenommen wird. Aus eigener erfahrung weiß ich, das man auch bei Allergien gute und schlechte Tage hat. Will sagen: Was bisher nie etwas ausgemacht hat, kann unter dem Prüfungsstress etc. deutlich heftigere Reaktionen auslösen.

    Die Mädels und Jungs befinden sich bei uns in der Erstausbildung. Eine mögliche "Berufsunfähigkeit" thematisieren wir erst, wenn es notwendig erscheint.

    Moin,

    bei der Schilderung und meiner rettungsdienstlichen Interpretation, wäre das ein Fall für einen RTW und Notaufnahme - wenn dieser Zustand in Summe spontan eintrat. Das ist ja keine "leichte" Hautreizung mehr und eine fortschreitende systemische Reaktion bspw. der Atemwege kann glaub ich keiner ausschließen.

    Ich war nicht anwesend, denke aber, das die Kollegen entsprechend umsichtig gehandelt haben bzw. im Zweifel einen RTW gerufen hätten.

    Nachtrag:

    Ich hatte zwischenzeitlich mit der VBG gesprochen (telefonisch) und folgendes erfahren:

    • Diesen Sachverhalt hätte auch ein D-Arzt behandeln können.
      Er ist medizinisch ausgebildet, kann das notwendige BG-Verfahren einleiten und, wenn er es für notwendig erachtet, entsprechende Fachärzte hinzuziehen bzw. an diese verweisen.
    • Der Sachverhalt ist per Definition als Unfall zu betrachten
      a) Arbeitsunfälle sind die Unfälle, die versicherte Personen infolge der versicherten Tätigkeit erleiden.
      b) Ein Unfallereignis ist ein zeitlich begrenztes, von außen auf den
      Körper einwirkendes Ereignis, das zu einem Gesundheitsschaden führt.


    • Dazu von der DGUV:
      "Nach Arbeitsunfall Durchgangsarzt aufsuchen
      Durchgangsärzte sind besonders qualifiziert für die Behandlung von Unfallverletzten. Die Vorstellung bei einem Durchgangsarzt ist erforderlich, wenn
      • die Unfallverletzung über den Unfalltag hinaus zur Arbeitsunfähigkeit führt,
        oder
      • die notwendige ärztliche Behandlung voraussichtlich über eine Woche andauert,
        oder
      • Heil- und Hilfsmittel zu verordnen sind,
        oder
      • es sich um eine Wiedererkrankung aufgrund von Unfallfolgen handelt.
      Bei leichten Verletzungen werden Unfallverletzte vom Durchgangsarzt zur weiteren Behandlung an den Hausarzt überwiesen. In diesen Fällen überwacht der Durchgangsarzt das Heilverfahren z.B. durch Wiedervorstellungstermine (Nachschau).

      Unfallverletzte mit alleinigen Augen- oder Hals-, Nasen-, Ohrenverletzungen können sich auch direkt bei einem entsprechenden Facharzt vorstellen oder werden dorthin überwiesen."

    Anmerkung: Ich bin mir sicher, das in meiner Ausbildung von einer "von aussen einwirkenden Kraft" und nicht von einem "von aussen einwirkenden Ereignis" gesprochen wurde.
    Keine Ahnung, ob ich das falsch verstanden, der Dozent falsch vermittelt oder sich die Definition zwischenzeitlich geändert hat...

    Also von einer "Berufskrankheit" würde ich nicht sprechen wollen.

    Das sind Azubis, die zum ersten mal mit diesem Nahrungsmittel gearbeitet und spontan eine allergische Reaktion haben. Die Allergie hatten sie also schon vorher und nicht erst durch häufige exposition entwickelt, wie z.B. beim Bäckerasthma.

    Das Bild, wie ich heute erfahren habe, stellte sich wie folgt dar:
    extrem gerötete Handflächen, Bläschenbildung (sehr klein), Trockenheits- und Spannungsgefühl.

    Auch habe ich erfahren, dass es um den Typ "Butternut" ging.

    Hokaido wurde bereits verarbeitet, ohne das irgendwelche allergischen Symptome gezeigt wurden.

    Die eine Azubine hat heute die Arbeit wieder aufgenommen: Alle Symptome haben sich vollständig zurückgebildet.
    Die andere Azubine hat heute Berufsschule und sich noch nicht bei uns gemeldet.