Beiträge von Heinz. H.

ANZEIGE
ANZEIGE

    Hallo Schwarmwissen,

    Z.Zt. stellen wir unseren Mitarbeitern Gehörschutz in den verschiedensten Ausprägungen zur Verfügung.

    Hier in unserem Unternehmen wächst das Interesse an Gehörschutz mit bluetooth/Kabel, mit dem auch gleichzeitig Musik gehört werden kann !

    Diese Modelle sollen u.a. das Musikhören mit bis zu 85 dB(A) (((HALLO ! ! !))) ermöglichen und sich dann selber begrenzen ! ?

    Einige solcher Modelle sind sogar mit CE und Din-Zertifiziert...

    Sicherlich fällt vielen das Arbeiten mit Musik leichter und die Forderung ist sicher nicht ganz unbegründet...

    Nun stellt sich mir die Frage, wie gehe ich in ausgewiesenen Lärmbereichen mit solchen Forderungen um !

    Prinzipiell möchte ich mich einem Gehörschutz mit bluetooth/Kabel zum Musik hören, aus Sicherheitsgründen verweigern aber es fehlt mir hier an Argumenten...


    Danke und Grüße an alle lesenden,

    Heinz

    Hallo @all,

    bin gerade in Bad Wilsnack bei der BGHM im Seminar "Lärm.

    Und ja, ich muß meinen Stand zu dem Pkt. Genauigkeitsklassen revidieren. Nicht alles was gut gemacht schien, war auch entsprechend gut aber wer aufhört besser werden zu wollen, der hat aufgehört gut zu sein...

    Nichts desto trotz, ist meine "Arbeit" damals von der AP abgesegnet worden...aber nun ja, auch das macht es nicht besser !

    Hilfreich war halt nur, es "orientierende-Lärmmessung genannt zu haben und das Vorgehen entsprechend auch gut zu dokumentieren, auch wenn dies bedeutet, gewisse Schlussfolgerungen zu überdenken !

    So ich muß wieder ins Seminar !

    Euch allen einen schönen Tag gewünscht !

    Grüße,

    Heinz

    Hallo Frank,

    Messunsicherheit und "geforderte" (!) Zuschläge sind zweierlei.

    1. Mein Betrieb gilt eh, mit Werten über 85 dB, als Lärmexponiert und entsprechende Maßnahmen sind umgesetzt.

    2. Die durch mich durchgeführten Lärmmessungen sind entsprechend Dokumentiert (Lärmkataster, etc.) u. seitens der BGHM, als meine SIFA-Projektarbeit, Korrektur gelesen worden.

    Die Vorgehensweise entspricht den TRLV-Lärm Teil 1 - 3 !

    3. Mir gefällt dein Ton nicht:!:

    Etwas mehr Zurückhaltung bei auf Personen bezogenen Anmerkungen.

    Auch wenn meine Reaktion auf deine Zeilen vielleicht etwas Dünnhäutig klingt, so hat alles seine Grenzen :!:

    Aber mache nur weiter so, genau das ist es, was neue Teilnehmen davon abhält, sich bei möglichen Fehlern hier auszutauschen und beleidigt zu werden, vielleicht auch ein Grund, warum dieses Plattform...aber lassen wir das, es ist eh ein Gesellschaftliches Problem !?

    Mit (gezwungenen) lächelnden Grüßen, allen ein schönes Wochenende gewünscht,

    Heinz

    Wenn ich weit unter die Schwellenwerte von 80 bzw. 85dB komme, kann meineserachtens auch ein Klasse 2 Gerät verwendet werden. Komme ich aber in die Nähe der Schwellenwerte (z.B. 78dB), macht sich ein Klasse 1 Gerät bezahlt und ich muß nicht entsprechende Lärmschutzmaßnahmen ergreifen, weil ich 3dB hinzu rechen muß !

    Es ist nicht so, das ich gegen Lärmschutzmaßnahmen bin aber PSA ist in meinen Augen auch immer etwas belastendes für den Mitarbeiter.

    Ein Klasse Tip !

    Kennt von Euch einer diese Software zur errechnen der Stapelhöhe (..."Wir können hier einen Stapel sehen, der aus Stapelbehältern errichtet worden ist, indem Bigbags eingelagert sind") ?

    Es geht dabei um das: "Sichere Stapeln - Berechnen der Standsicherheit" !

    Grüße,

    Heinz

    ...also hier gibt es keinen Bezug von der GBU auf eine BA und Unterweisung. Vorgefunden habe ich zum Beispiel Tubberdosen auf der Kochfläche Wasserkocher ohne thermische Trennung ... Diese Mängel sind offentsichtlich. Aber gibt es Punkte auf die ich besonders achten muss ?

    Mir gefallen die Kochplatten nicht:(

    Nicht nur aus der Funktion sondern auch aus Hygiene Gründen, des Kochgeschirres (Pfanne, Töpfe >Reinigung !?)

    Aber die Gefährdungsbeurteilung hilft dir da sicherlich weiter !

    Moin,

    das BMAS hat seine FAQs zur 3G-Pflicht am Arbeitsplatz einem Update unterzogen. BMAS-Update

    Gruß Frank

    Da steht auch:

    • betriebliche 3G-Regelungen: Arbeitgeber und Beschäftigte müssen bei Betreten der Arbeitsstätte eine Impf- und Genesenennachweis oder eine aktuelle Bescheinigung über einen negativen Coronatest mitführen.

    Unglaublich, was für Dummheit in den Ministerien besteht....einen Impf "und" Genesungsnachweis, den werden wohl die wenigsten vorzeigen können....

    In diesem Sinne allen einen schönen Feierabend gewünscht !

    Etwas kritisch sehe ich auch, das die erhobenen Daten max. nur 6 Monate behalten werden dürfen !?

    Wenn jetzt das technische Ablaufdatum länger läuft, als die 6 Monate, dann fehlen die wichtigste Information !