Hallo Zusammen,
unser PSAgA befähigte Person im Unternehmen wurde letztes Jahr geschult und dementsprechend beauftragt.
Zitat aus dem Schriftstück:
Die Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz – kurz PSAgA – ist im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) ein „Arbeitsmittel“. Nach dieser Vorschrift sind Arbeitsmittel regelmäßig durch geeignete Befähigte Personen zu prüfen. Verantwortlich für die Festlegung des Prüfzeitraumes aber auch für die Durchführung der Prüfung ist der Arbeitgeber. Er beauftragt die Befähigte Person und legt mit der Erstellung einer entsprechenden Gefährdungsbeurteilung fest, wann und in welchen Zeitabständen die Prüfung der PSAgA zu erfolgen hat. Als Rechtsnormen und technische Hilfen sind die BGG 906 und BGR 198 anzuwenden. Weiterhin BGI 515, 870, die DIN EN Normen 795, 355, 361 und 358. Mit der Prüfung der PSAgA dürfen nur solche Personen beauftragt werden, die die Voraussetzungen der BetrSichV und der Technischen Regel für Betriebssicherheit (TRBS) 1203 „Befähigte Person“ erfüllen.
Gruß und schönes WE
Da muss ich leider widersprechen. Falls in der neuen Regel PSAgA nichts anders geregelt ist, handelt es sich nicht um eine befähigte Person sondern ist eine Sachkundigenprüfung.
Weiterhin solltet ihr die UVV-Bezeichnungen anpassen. BGR 198 gibt es nicht mehr. Das kann zu Problemen bei Kontrollen führen.