Beiträge von Kai P.

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    Du hast natürlich auch gute Punkte angebracht, die in dem Einzelfall auch passen: Die Person stört sich an den Geräuschen. Punkt. Also muss der AG alles tun, damit die negative Beeinträchtigung behoben wird.

    Handlungsbedarf bestünde auch ohne diese spezielle Person, da Büro und Küche baulich quasi nicht getrennt sind.

    Dennoch ging es mir bei der Eingangsfrage nicht um den speziellen Fall, sondern allgemein darum, ob auch bei Messungen im Anwendungsbereich der ASR A3.7 die Messunsicherheit dazu addiert werden muss um fachlich sauber zu arbeiten. Das wäre ja z.B. auch für eine Vergleichsmessung Vorher/Nachher interessant (wobei der Unterschied im Vergleich zur Unsicherheit ggf. "untergeht").

    Zudem sind Messungen meiner Meinung nach hier schon wichtig um Objektivität rein zu bringen. Das kann den Betroffenen und dem AG helfen. Klar, es ist nicht die einzige Grundlage: das subjektive Empfinden der MA ist auch wichtig.

    Oder meinst Du, man solle im Bereich der ASR nie messen?

    Achja, als Ergänzung noch...

    Ich empfehle Maßnahmen hauptsächlich aus zwei Gründen, obwohl die Messwerte unter dem Grenzwert liegen:

    1) Die Trennung zwischen Büro und Küche ist ein Witz, da ist nur eine Glasschiebetür dazwischen. Das geht schallschutztechnisch deutlich besser.

    2) Die Person, die dort arbeitet hat eine erhöhte Lärmempfindlichkeit, weshalb der Lärm so weit zu reduzieren ist, bis die Person dort ohne Gefährdung/Beeinträchtigung arbeiten kann. Hier ist natürlich auch der Betriebsarzt involivert.

    Ich schlage bei einer Messung mit einem Klasse 1 Messgerät grundsätzlich 3 dB als Messungenauigkeit auf, denn ich messe nicht täglich, bin also kein Messprofi. Bei extra auralem Lärm ist es auch gefährlich, hier mit 0 dB Aufschlag zu bewerten, denn bei den da herrschenden niedrigen Pegeln kann schon eine ungünstige Messandordnung zu entsprechenden Fehlern führen. Dein Impulszuschlag erstaunt mich trotzdem. Was sind denn da für kurze starke Impulse vorhanden? Ist da jemand, wie mein Kollege, der auf seine eigentlich leise Computertastatur einhämmert, als wäre es eine alte mechanische Schreibmaschine?

    Genau, ich habe ja auch 3 dB Messunsicherheit mit genau der gleichen Begründung. Messgerät Klasse 1, aber ich habe wenig "Übung".

    Impulszuschlag sagt mir mein Messgerät, welches LAeq und LAIeq gleichzeitig misst und ich die Differenz bilde.

    Es geht hier um eine Einzelbüro, welches an eine kleine Küche angrenzt. Dort rüttelt die Spülmaschine und heizt der Konvektomat. Die Geräuschkulisse würde ich eigentlich eher als gleichmäßig beschreiben. Die Messwerte ergeben aber einen recht hohen Impulszuschlag. Maßnahmen sind auch schon relativ klar, nur will ich keine groben Fehler in meinem Bericht der orientierenden Messung.

    Mir geht es also eigentlich auch weniger um diesen genauen Einzelfall, sondern eher die allgemeine Frage: Ist das Vorgehen, zusätzlich zum Messwert und des Zuschlages auch noch die Unsicherheit zu berücksichtigen so in Ordnung? Die Frage habe ich mit dem Blick in die DGUV Information 209-023 beantwortet bekommen. Daher für mich erledigt. Danke!

    zzz: Tschulidge, aber deine Vermutungen bringen mir leider nichts ;) (nichts für Ungut und danke für dein Versuch).

    Danke Axel, ich entnehme deinem Post, dass die Messunsicherheit dann noch drauf kommt.

    Ich habe in der DGUV Information 209-023 nun doch was dazu gefunden (Kapitel 5.2.3).

    In meinem Fall:

    KI hat bei mit bereits 5,7 dB (LAIeq-LAeq), KT = 0 und als Messunsicherheit würde mit meinem Messverfahren noch 3 dB drauf kommen. Sprich ich habe dann Lr = LAeq + KI + KT +/- 3 dB. Bei mir Lr = 58,2 dBA +/- 3 dBA.

    Für eine mittlere Konzentrationsanfordernung also i.O. da Lr im Bereich 55,2 bis 61,2 dBA liegt.

    Hallo Zusammen,

    ich bin gerade dabei eine Auswertung einer Lärmmessung im Geltungsbereich der ASR A3.7 zu machen.

    Habt ihr eine Idee wie bzw. ob hierbei die Unsicherheit der Messung noch zusätzlich zum Zuschlag nach Ziffer 7.5 berücksichtigt werden muss?

    In der TRLV steht das recht klar drin. Auch wie diese zu erheben ist. In der ASR steht lediglich der Hinweis, dass der Umgang mit Messunsicherheiten erfolgen muss. Was ist damit genau gemeint? Kann ich die Messunsicherheit analog zur TRLV berechnen und addiere die dann auf meinen gemessenen Wert + Zuschlag? Das könnte in Einzelfällen zu deutlich höheren Ergebnissen führen (Zuschlag=6dB, Unsicherheit=6dB -> 12dB mehr).

    In allen mit bekannten Beispielen aus Veröffentlichungen, wird auch nur der Zuschlag, aber keine Unsicherheit addiert.

    Danke vorab für euren Input.

    VG, Kai

    Da ich das Thema vermutlich auch bald bei mir habe... darf ich das nochmal für mich versuchen zusammenzufassen?

    Um eine Hubarbeitsbühne bedienen zu können, braucht eine Person:

    - eine Ausbildung nach DGUV G308-008 (=Befähigung)

    - eine mind. einmalige Einweisung in die spezielle Hubarbeitsbühne (z.B. durch den Hersteller)

    - eine jährliche Unterweisung zur Tätigkeit mit allen notwendigen Infos (Gefahren, BA etc)

    + wenn PSAgA notwendig ist, alles dazu (arbm. Vorsorge, einmalige Einweisung, jährliche Unterweisung)

    Bei dem speziellen Fall scheint der Hersteller des "Alp-Lifts" doch lediglich zu sagen, das keine Ausbildung nach DGUV G308-008 notwendig ist (Vermutlich weil es keine Hubarbeitsbühne ist?).

    Eine Einweisung in das Arbeitsmittel und die jährliche Unterweisung sowie ggf. die Punkte zur PSAgA sind doch aber dennoch notwendig. Stimmt das in etwa?

    VG

    Hi, schon mal in Rigoletto geschaut?

    https://webrigoletto.uba.de/Rigoletto/Home/Search

    Da sind einige Stoffe drin. Auf die schnelle habe ich zwar kein "Fettabscheidergemisch" aber immerhin Sonnenblumenöl gefunden. Vlt findest du ja die relevanten Ausgangsstoffe und kannst über die Anteilberechnung zumindest grob abschätzen welche WKG du hast. Natürlich müsste man noch irgendwelche Reaktionen und entstehende Produkte checken...

    War gerade in einer Videocall vom BMAS... dortiger Aussage zur Regel war in etwa:

    Die kommt, vermutlich aber nicht mehr vor Weihnachten. Inhalte sind in etwa wie in der alten, nur etwas vereinfacht. Klare Kritierien, wann welche Maßnahmen zu ergreifen sind, können nicht gegeben werden und müssen vom Arbeitgeber (mit Beteiligung BR/PR) eigenverantwortlich definiert werden.

    Grob gesagt: Es muss eine Gefährdungsberurteilung erfolgen, wenn ein Risiko erkannt wird, müssen Maßnahmen nach dem TOP prinzip erfolgen.

    Jetzt dürfen wir Sifas dafür Nohl rausholen oder wie? :doppelthumbsup:

    Sofern das SDB richtig ist (ich habe das nicht geprüft) kann es sein, dass der Stoff nicht kennzeichnungspflichtig ist und auch nicht "sonderlich gefährlich" ist. Die Grundpflichten (GefBu) und allgemeinen Maßnahmen muss man dennoch machen.

    Hi, sehe ich ähnlich. wie Peter.

    Der Stoff hat ein AGW und auch eine Wassergefährdungsklasse und ist somit laut Definition ein Gefahrstoff.

    Die Schutzmaßnahmen bzw. der Umgang damit wird aber überschaubar sein und ggf. über eine allgemeine Unterweisung und eine Sammel-Betriebsanweisung ausreichend geregelt werden können.

    MFG

    Wie immer ist es ohne dein Betrieb zu kennen etwas schwierig... aber unter den Punkt h kann meines erachtens nur das ursprüngliche "Tüfteln" in Laboren etc fallen. Das ist auch nachvollziehbar, da man bei Prototypen ja ständig relevante Punkte ändert... da kommt man mit CE vermutlich kaum hinterher.

    Ohne dir jetzt eine genaue Rechtsgrundlage liefern zu können, kenne ich sowas ähnlihces aber auch aus der Praxis. In einem mir bekannten Unternehmen wurde eine komplette Fertigungslinie ohne CE (Herkunft außerhalb EU) betrieben um diese zu "testen" und "richtig" Einzustellen und nebenbei bezüglich CE zu beurteilen (die hergestellten Produkte konnten glücklicherweise sogar verkauft werden :P). Hier war die Behörde direkt mit im Boot und das war wohl ok. Ggf. wäre das für euch auch ein Weg?

    Aber mal anders gedacht: Was macht ihr wenn euer Versuch klappt? Kommt dann der Hersteller und klebt euch ein CE-Zeichen hin? Vermutlich nicht, das wird aufwendiger. Ggf. auch auwendiger als jetzt vorab. Ich würde bereits jetzt auf CE bestehen. Da ist ja die Pflicht des Inverkehrbringers. Dann hast du auch keine Probleme mit "bestimmungsgemäßen Betrieb" etc.

    Ich würde sagen, du beurteilst ein Arbeitssytem (Einsatz eines Kompressors).

    Dann also Arbeitssytemgestaltung und vermutlich Bereich 3, sofern das Geschäft den Kompressor nicht neu (Bereich 2) kaufen will oder ändern will (Bereich 1).

    Arbeitsschutzmanagement ist für ein (vermutlich kleines) Zweiradgeschäft etwas überdimensioniert und betrachtet eigentlich immer den kompletten Betrieb bzw. die komplette Organisation.

    Hi, ich mache das auch als Sifa (vom Vorgänger übernommen).

    Grundsätzlich sehe ich das auch nicht als Aufgabe der Sifa, es kann aber auch Vorteile bringen. So hast du mindestens alle 2 Jahre Kontakt zu den Ersthelfenden und auch eine direkte Übersicht wo wie viele sind. Nachteil ist, dass ich teils nicht mitbekomme, wenn Leute gehen oder die Abteilung wechseln.

    Mein Tipp: Überlege was für die Sicherstellung der Ersten-Hilfe und deiner Kernaufgabe (Beratung Arbeitsschutz) am besten für den Betrieb ist. Wenn du dann zum Fazit kommst, dass es besser ist, dass du es machst, dann mach es. Wenn deine Beratung aber zu kurz kommt, würde ich es nicht machen.

    Wenn man das System mal am laufen hat, ist der Aufwand auch ok. Ich koordiniere 137 Ersthelfende per Excel, Mail inkl. Anmeldung, Auflistung im Intranet und Nachweisablage. Das ist zwar Aufwand, geht aber...

    VG

    Hi Fritz, ich selbst habe zwar nie die Thesenpapiere bei der VBG bearbeiten müssen, aber ein paar Kollegen.

    Das war recht einfach. Die haben ein Aufgabenfeld bekommen (ich glaube das wurde zugewiesen) und durften dann einige Fragen dazu in einem Thesenpapier beantworten bzw. behandeln. Also ähnlich wie in Präsenzphasen die Gruppenarbeiten... bei meinen Bekannten musste das aber alleine bearbeitet werden.

    Als Vorbereitung sollte deine bisherige Ausbildung und ein gewisser Überbick über die Themenfelder vermutlich reichen.

    VG, Kai

    Ich musste heute ein wenig schmunzeln... wir werden für unsere Büros nun vermutlich neben Isolationsmatten und Decken auch Stulpen sowie ggf. Handschuhe und Pantoffeln (!!!) bereitstellen. Ich hoffe die sind auch modisch... sonst trägt die bestimmt keiner :D

    Heißes Wasser gibts schon, nur Teebeutel vermutlich sind... sonst müsste man ja auch Kaffee bereitstellen... what a wonderfull world

    Mir würde noch das Thema Giftpflanzen einfallen, wobei das auch von den Örtlichkeiten abhängt und ich auf Anhieb auch nicht sicher bin ob die rein formell unter Biostoffe fallen bzw. diesen gleichgestellt sind.

    Auch wenn natürlich die Beschäftigten die Beeren auch nicht futtern sollten, ist das ja auch eher zum Schutz der Kinder, für die man wohl eher keine BA erstellt :D von daher reicht es vemutlich, das Thema in die Unterweisung aufzunehmen:

    --> DGUV Information 202-023 Giftpflanzen

    Aua. In Richtung Lärmschwerhörigkeit mögen Deine Schwellen ja sinnvoll sein, aber bei der Betrachtung von Lärm muss auch die extraaurale Lärmwirkung berücksichtigt werden.

    Sage das mal einem Chirurg, der konzentriert arbeiten muss.

    Wobei seine Knochenfräse auch schon gewaltigen Lärm erzeugt, nur überdeckt vom im Hintergrund laufenden Radio und seinen lautstarken Anweisungen an die Assistenten. ;)

    Du hast natürlich recht. Lärm ist vielleicht nicht das beste Beispiel... die Einteilung kann aber in gewissen Situationen so erfolgen. Auch bei den Richtwerten der ASR A3.7 für deinen Chirurg kann man die Ampeldarstellung nutzen, natürlich mit geringeren Grenzwerte ;)

    Die Darstellung mit dem Ampelsystem wird in der Ausbildung auch für die quantitative und qualitative Beurteilung zu konkreten Vorgaben gelehrt und empfohlen. So z.B. beim Lärm: unter 80 grün, zwischen 80 und 85 gelb, ab 85 rot.

    Wichtig ist m.M. nach nur, dass allen klar ist, dass dann eben nicht die Klassifizierung nach Nohl (Schadensschwere, Wahrscheinlichkeit) verwendet wurde. Denn diese übern Daumen gepeilte Einschätzung ist oftmals... naja, nicht so angemessen oder sehr subjektiv.