Hallo Safety-Officer,
ich halte die Feuerlöscherbestückung in der Küche auch für ausreichend. Die fehlende LE macht im Ernstfall den Kohl auch nicht mehr fett. Außerdem gehe ich davon aus, dass diese Küche nicht allein auf freiem Feld steht, sondern einer Unterkunft angegliedert ist. Und in dieser werden vermutlich weitere Feuerlöscher griffbereit sein.
Der Streit geht um die alten, ungeklärten Fragen:
Sind die Gefährdungen und die daraus resultierenden Schutzmaßnahmen im Ehrenamt mit denen in gewerblichen Tätigkeitsfeldern gleich zu setzen?
Und, darf man im Arbeitsschutz die "Gesunder-Menschenverstand-Verordnung" (Hier im Forum als BGV/GUV-V A0 bekannt) anwenden und von den strikten, auf gewerbliche Tätigkeiten zugeschnittenen Regeln abweichen?
Die Diskussion ist mir, als ehemaligem Zugführer einer Einsatzeinheit NRW (für Nichteingeweihte: kombinierte Sanitäts- und Betreuungseinheit im Katastrophenschutz des Landes NRW), hinlänglich bekannt. Und ich bin der Meinung, das hier nicht nur die gleichen Regeln gelten müssen, sondern das diese auch auf das genaueste zu Beachten sind. Immerhin führen hier relativ unerfahrene Menschen Tätigkeiten mit unter Umständen hohem Gefahrenpotential aus. Und das unter erschwerten Bedingungen. Ein Feuerwehrmann (oder -frau) der FF, der mitten in der Nacht bei einem Zugunglück eingeklemmte Personen aus den Trümmern flexen muss, hat mit Sicherheit nicht die selbe Routine und Sicherheit, wie der neben ihm arbeitende Berufsfeuerwehrmann (oder -frau), aber er ist genau den selben Gefahren ausgesetzt!
Mal abgesehen davon habe ich keine nachvollziehbare Begründung dafür gefunden, warum für den ehrenamtlichen Transportführer eines KTW´s (=Rettungssanitäter) nicht die gleichen Regeln gelten sollten wie für den hauptamtlichen Fahrer eines RTW`s (=Rettungssanitäter). Das will in mein begrenztes Hirn nicht rein!
mit freundlichen Grüßen
Klaus