Beiträge von peter

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    Oft genug legt man ja die Anlagen so aus, dass das durchgesetzte Luftvolumen so groß ist, dass bei allen möglichen Umständen die untere Explosionsgrenze nicht erreicht wird. Dann ist auch keine Ex-Ausführung notwendig.

    ... genau, Axel. Allein die Auslegung der Absauganlage kann schon die Explosionsschutzmaßnahme sein. So könnte eine der vielen möglichen Ex-Schutzmaßnahmen aussehen, in dem man durch einen geeigneten Luftdurchsatz mit dem brennbaren Stoff innerhalb der Absaugung unter der UEG bleibt. Oder man baut vor der Absaugung einen geeigneter Filter ein ... Oder man baut vor der Absaugung einen Staubabscheider ein .. oder ... oder ... oder


    peter

    ... auch noch wichtig: Wie setzt sich die verwendete "Air" Zusammen? Es gibt Airbrush-Systeme, die mit Propan/Butan-Kartuschen betrieben werden!!!


    Grundgedanke: Wenn man eine Absauganlage installieren will, dann doch deshalb, um Stäube, Gase, Dämpfe usw. möglichst gezielt und umfassend und konzentriert an der Entstehungsstelle unschädlich abzuführen. Wenn ich - auch nur kleine Mengen - erst mal zur "Verdünnung" in die Raumluft ablasse, hat sich der eigentliche Zweck der Absaugung erledigt. Das bedeutet, dass ich bei einer lüftungstechnisch ordentlich ausgeführten Abluftanlage, die alle entstehenden Stoffe erfasst, dann bei brennbaren Stoffen immer auch den Explosionsschutz mit einplanen muss! Es ist ja Sinn und Zweck der Absaugung, diese Stoffe eben nicht in die Raumluft abzulassen.


    peter

    Hallo,

    In der (BGI 865) "DGUV-Information-215-830 Unterweisung von Fremdfirmen ..." sind die Zusammenhänge beim Fremdfirmeneinsatz gut dargestellt - genau so, wie es AL_MTSA ja auch schon dargestellt hat.
    Unter Punkt A4 erfährt man, dass der Auftragsverantwortliche des beauftragenden Betriebes den Baustellenverantwortlichen des Fremdbetriebes betriebsspezifisch einzuweisen hat.


    peter

    @ MichaelD: Ein Baustromverteiler sollte m. E. so gebaut sein, dass er für die Benutzung im Freien (Sonne, Regen Wind, Schnee, ...) geeignet (zugelassen ist). Davon gehen wir sicher alle gemeinsam von aus.

    Eine "normale" Verteilung im Haus ist mit Sicherheit zumindest gegen Spritzwasser geschützt. Ob und wie lange sie stärkeren Wassermassen wie bei einem Wasserschaden (Leitungsschaden, Regenwassereinbruch, o. ä.) standhält, weis ich nicht. Solche Ereignisse sind aber sehr wenig wahrscheinliche Zufälle, für die diese Verteilungen sicher nicht ausgelegt ist.
    Wenn man diesem sehr wenig wahrscheinlichen Zufall aber ein wenig "auf die Sprünge hilft", in dem man einen Wasserkanister auf die Verteilung stellt, ist das "nicht bestimmungsgemäßer Gebrauch" und der Schutzengel könnte möglicherweise überstrapaziert werden. Da kann ich Waldmann seine Ansicht in gewisser Weise nachvollziehen. In diesem Fall sollte man wenigstens noch eine Auffangschale unter dem Kanister platzieren.
    Das ganze sollte man aber nur zulassen, wenn es a) keine statischen Probleme mit der zusätzlichen Last auf der Verteilung gibt, b) das Wasser unbedingt hier an dieser Stelle braucht und es c) wirklich keinen alternativen Standort gibt.


    peter

    Hallo Al85,

    den gleichen Gedanken, wie AxelS, hatte ich auch gleich, schon als ich deine Anfrage gelesen habe. Die heutigen chemischen Reaktionen sind immer noch die gleichen wie vor 10, 100, 1000, ... Jahren. Was sich vielleicht geändert hat sind Nomenklatur und Trivialnamen für chemische Produkte. Aber dafür gibt es ja die Aktualisierungsmöglichkeiten für die CD.


    peter

    Hallo Steffen,

    die sifapage-Gemeinde wird dir sicher gern helfen. Gegenseitiges Geben und Nehmen ist hier das Grundprinzip.

    ABER:

    Wie Uwe schon geschrieben hat, solltest du das Problem schon genauer schildern. Das scheint sehr speziell zu sein und das kennen sicher nur ganz wenige von den Usern. Aber mit den richtigen Hintergrundwissen können dir die Tipps und Erfahrungen der anderen bestimmt auch "auf die Sprünge helfen".


    peter

    Hallo awen,

    zumindest den Begriff "Expositionsindex" kenne ich schon im Zusammenhang mit der Schadstoffbewertung in der Luft (z.B. Ozon-Konzentrationen) oder bei der Röntgendiagnostik.
    Dabei sind damit "Kennwerte" oder "Zielwerte" für eine sichere Beurteilung gemeint, die einen Kompromiss zwischen einer gefährlichen Konzentration (Grenzwert) und der sinnvoll, sicheren und machbaren Detektion oder Bestimmung einer Mindestkonzentration darstellt. Z. B. bei Röntgenaufnahmen soll der Patient so wenig wie möglich belastet werden, aber je höher die Strahlungsintensität, desto besser die Bildauflösung und Erkennbarkeit von Einzelheiten und desto besser die Diagnose.


    peter

    Hier eine aktuelle Pressemitteilung des BMUB:

    http://www.bmub.bund.de/presse/pressem…enschutzgesetz/


    Nr. 029/17 | Berlin, 25.01.2017 Bundeskabinett beschließt neues Strahlenschutzgesetz

    Das Bundeskabinett hat heute auf Vorschlag von Bundesumweltministerin Barbara Hendricks den Entwurf eines Strahlenschutzgesetzes beschlossen. Damit wird unter anderem der radiologische Notfallschutz von Bund und Ländern verbessert.
    Hendricks: "Das Strahlenschutzrecht hat weitreichende Bedeutung für die menschliche Gesundheit und Relevanz für viele Lebensbereiche. Mit dem modernisierten und ausgeweiteten Regelwerk haben wir eine verlässliche Grundlage für einen umfassenden Schutz der Bürgerinnen und Bürger vor ionisierender Strahlung. Beim radiologischen Notfallschutz schaffen wir ein modernes Managementsystem, mit dem wir eine Vielzahl von Notfallszenarien abdecken können – einschließlich schwerer Unfälle in Atomkraftwerken."
    Bislang war das Strahlenschutzrecht in der auf dem Atomgesetz basierenden Strahlenschutzverordnung und der Röntgenverordnung geregelt. Aus Anlass der Umsetzung einer EU-Richtlinie wurden nun erstmals alle Bereiche des Schutzes vor ionisierender Strahlung systematisch in einem Gesetz zusammenfasst. Alle Regelungen wurden vereinfacht, an den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisstand angepasst und die Anwendungsbereiche des Strahlenschutzrechts erweitert.
    Das neue Strahlenschutzgesetz regelt erstmals den Einsatz von Stoffen oder ionisierender Strahlung zur Früherkennung von Krankheiten. Voraussetzung ist, dass der Nutzen das Risiko der eingesetzten Strahlung überwiegt. Bislang war der Einsatz von Röntgenstrahlung allein für die Früherkennung von Brustkrebs erlaubt.
    Auch der Umgang mit dem Edelgas Radon wird zum Schutz der Bevölkerung in dem Gesetz umfassender geregelt. Radon, das aus dem Boden austritt, gilt nach Tabakrauch als die zweithäufigste Ursache für Lungenkrebs. Das Gesetz legt einen Referenzwert zur Bewertung der Radonkonzentration in Wohnräumen und Arbeitsplätzen fest. Bei Überschreitung des Referenzwertes müssen zukünftig Schutzmaßnahmen unternommen werden, um den Radonaustritt zu erschweren.
    Außerdem wird der radiologische Notfallschutz optimiert. Alle Behörden und Organisationen, die zur Notfallbewältigung gebraucht werden, müssen ab sofort ihre Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung miteinander eng abstimmen und in Notfallplänen beschreiben. Neu ist zudem die Einrichtung eines radiologischen Lagezentrums unter Leitung des Bundesumweltministeriums, das bei einem überregionalen Notfall eine einheitliche Lagebewertung erstellt. Das Lagezentrum wird auch Koordinierungs- und Meldeaufgaben übernehmen und als Ansprechpartner für Behörden im In- und Ausland und für internationale Organisationen fungieren.
    Mit dem Gesetz ist ein weiteres wichtiges Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag auf den Weg gebracht worden. Das Gesetz soll noch vor der Bundestagswahl verabschiedet werden. Wenn Bundestag und Bundesrat zustimmen, können die Regelungen zur Optimierung des Notfallschutzes bereits in diesem Jahr in Kraft treten. Die anderen Neuregelungen sollen zeitgleich mit noch zu erarbeitenden konkretisierenden Vorgaben zur Euratom-Richtlinienumsetzung auf Verordnungsebene bis Ende 2018 in Kraft treten.

    Hier findet man noch FAQ zu diesem Thema: http://www.bmub.bund.de/service/buergerforum/haeufige-fragen-faq/faq-detailansicht/?no_cache=1&tx_irfaq_pi1[cat]=53


    peter

    So, ... es geht weiter.

    Von der Bundesregierung liegt nunmehr eine Kabinettsfassung für ein neues Strahlenschutzgesetz vor:

    http://www.bmub.bund.de/fileadmin/Date…_entwurf_bf.pdf

    Damit soll nicht nur die EU-Richtlinie von 2013 umgesetzt werden, sondern auch die bisherigen strahlenschutzrechtlichen Regelungen zusammengefasst und vereinfacht werden. Z. B. werden die bisherige Strahlenschutzverordnung und Röntgenverordnung darin zusammengelegt werden.
    Das steht alles im Vorwort im o.a. Link

    peter

    Hallo Frank,

    ich könnte mir noch eine biologische Gefährdung vorstellen.

    Unter dem Punkt "Gefahrstoffe" hast du schon kontaminierte Schläuche angegeben. Hier hast du bestimmt an die Kontamination durch die Löschwasserreste am Brandort gedacht. Das ist so ja auch i. O.

    Ich habe immer so mein Problem mit dem tatsächlich eingesetzten Löschwasser, wenn es nicht gerade aus dem Trinkwasserleitungsnetz kommt.
    Eigene separate Löschwassernetze, Löschwasserzisternen, Löschwasserteiche aber auch einfach andere zur Verfügung stehende Gewässer können mitunter stark verkeimt (hohe Belastung auch mit Krankheitskeimen) sein!

    In erster Linie ist da eine Gefährdung am Einsatzort insbesondere durch die sich bildenden Aerosole an den Wasseraustrittsstellen (Spritze, undichte Stellen). Es gibt Wasserkeime, die erst beim Einatmen so richtig problematisch werden können (z.B. Legionellen).

    Bei der Schlauchwäsche sollte dann eine wiederholte Aerosolbildung aus den kontaminierten Schläuchen verhindert werden.


    peter

    Hallo Ecki,

    schön, dass du zur sifapage gefunden hast.

    Ich bin sicher, dass dir unser Prinzip des Erfahrungsautausches und des gegenseitigen Nehmens und Gebens bei deiner Ausbildung und deiner zukünftigen Arbeit weiterhelfen wird.

    Viel Erfolg und viel Spass hier in unserem Forum.


    peter