Beiträge von Wickinger

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    Hallo @'alle

    eine spannende, weil inspirierende Diskussion, wie ich finde.

    Mal unsortiert meine Gedanken, die beim Lesen kamen:

    1. Die Frage nach der gesetzlichen / DGUV- / sonstigene Anforderung (z.B. aus Gefährdungsbeurteilung) für das Erstellen einer BA:
    - fallen CO2-Löscher unter die Bestimmungen des ArbSchG? Hm, möglich.
    (als reines und selten benötigtes Notfallequipment sehe ich sie da eher in der Regel in der Unterweisung zu Notfallmaßnahmen.)
    - BetrSichV? Hm, möglich. Auch wenn ein Feuerlöscher meistens ein Notfallequipment ist, kann es doch auch ein Arbeitsmittel sein. Z.B. bei praktischen Ausbildern von Brandschutzhelfern. Druckbehälter, nun ja.
    - GefStoffV? CO2 ist zwar ein Gefahrstoff - aber fallen die CO2-Löscher darunter? Eine Kennzeichnung als Gefahrstoff gibt es schon mal nicht...
    ...

    2. Können von CO2-Löschern Gefährdungen ausgehen? - Definitiv - genügend Beispiele siehe oben.
    - Es können auch noch weitere Gefährdungsfaktoren dazukommen (z.B. physische Faktoren beim häufigen Handling bei Herstellung bzw. Prüfung von Löschern, bei praktischen Ausbildern von Brandschutzhelfern...)

    3. Ja, ich kann mit durchaus Gegebenheiten vorstellen, bei denen auch BAs für CO2-Löscher sinnvoll sein können - in Abhängigkeit der GefB - z.B.:
    - Produktion
    - Prüfung / Instandhaltung
    - praktische Ausbildung
    - Montage / Inbetriebnahme der FL
    - Transport / Versand der FL
    - regelmäßige Benutzung (Feuerwehr)
    - spezielle Gegebenheiten - z.B. Labor mit hoher Wahrscheinlichkeit von Metallbränden neben Flüssigkeitsbränden - in zu engen oder tiefgelegenen Räumen sollte (!) schon vroausschauend kein CO2-Löscher installiert sein.)
    - CO2-Löschanlagen (bzw. Räume mit Inertgas-Löschanlagen) - definitiv ein MUSS.
    - ...

    4. Für reines und selten benutztes Notfallequipment (im betrieblichen Bereichen mit nicht signifikant erhöhten speziellen Gefährdungen Brand, Ersticken, ...) sehe ich
    - die Inhalte in der regelmäßigen Unterweisung zu Notfallmaßnahmen aufgehoben - freilich, wenn eine auf die spziellen Gegebenheiten abgestimmte und aktuelle BA vorliegt, hat man einen schönen Faden für die Inhalte der Unterweisung :)
    - im Brandfall - wie auch schon von Vorpostern genannt - eher andere Gefahrenquellen / Gefährdungsfaktoren als dominant (selbst bei besonders schützenswerten Personengruppen)
    - im Brandfall ist das Zeitfenster für das Auffinden und Studieren einer BA sehr gering.

    5. Fazit für mich in meiner Situation:
    - keine BA für übliche betriebliche Ausstattung mit Handfeuerlöschern.
    - BA für Übungsfeuerlöscher erstellen - auch für die Wasserspritzer.

    brandschutzbeauftragte und auf die FASi-Praktikumsberichtbewertung wartende Grüße,
    Wickinger

    Hallo blacksock,

    vom VdS wird das Thema allgemein behandelt in VdS 2049 : 2008-06 "Muster-Sicherheitsvorschriften für die Herstellung und Verarbeitung von Kunststoffschäumen".
    http://www.vds-industrial.de/fileadmin/vds_…ds_2049_web.pdf

    Vielleicht können auch Industrieverbände mit Infos weiter helfen - z.B.:

    - Industrieverband Polyurethan-Hartschaum e.V. (IVPU)
    - Verband der Polyurethan-Weichschaum-Industrie e. V. (VWI)

    Hth,
    Wickinger


    Durch einen Gebäudeumbau in der ersten Etage wird ein Bürobereich erheblich vergrößert (vorher abgetrennter Lagerbereich). Das neue Großraumbüro ist über 400m² groß.
    [...]

    Durch die neue Größe und neuer Mitarbeiterzahl (über 100) wird dieses nicht mehr ausreichen.


    ist es erlaubt eine Steigeleiter mit Rückenschutz zu verwenden oder muss eine Treppe verwendet werden?
    [...]

    Der Brandschutzbeauftragte in mir vermutet im ersten Teil des Zitates eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung nach Baurecht.
    Was steht denn eigentlich zur Nutzung in Baugenehmigung, Brandschutzkonzept, Brandschutznachweis?

    Die zweite zitierte Frage macht Beratungsbedarf - und zwar weit über die Kapazität dieses Forums hinaus UND auf die speziellen Gegebenheiten ausgerichtet - sehr wahrscheinlich.

    jm2c.

    Danke @Safety-Officer

    grad solche Einschätzungen aus der Praxis fünde ich Gold wert und auch den Sinn des Austausches in diesem Forum!

    [...]
    Auch Erwachsene können mit den Schlüsselbändern (um den Hals) hängen bleiben, selbst im Büro.
    Passiert nicht selten dann, wenn die angehängt Karte / der Ausweis auch für Zugangsregelungen eingesetzt wird.
    Den Gürtelbereich sehe ich kritisch - gerade was Türklinken und Co. oder auch Kraftfahrzeuge angeht.
    [...]

    Bei MIR hängt das ganze auch nicht um den Hals...
    sondern - eben auch, weil ich viel im Haus unterwegs bin - stecke ich den Badge in die vordere Hosentasche und das Bändel (Lanyard etc.) baumelt hüftwärts abwärts an meiner rechten Seite.

    [...]f) Fangstellen sehe ich nicht ganz so kritisch. Da gibt es mal einen kurzen Ruck, aber das merkt man als Erwachsener.
    [...]

    Pro jahr brauche ich *mindesten*s 2 Bändls/Lanyards MIT Verschluß - eben weil ich HÄÜFIG hängenbleibe an Türklinken, Geländer der Duplex-Parker in der TG, an Möbelstücken beim Einstellen der Tischhöhe bzw bei Umzügen, etc. etc. - gut, ich bin auch mit einer höheren Eintrittswahrscheinlichkeit im Gebäude/Unternehmen unterwegs...

    Mein Erfahrungen bisher zum "kurzen Ruck":
    - Kaffee verschüttet... (heiß, Rutschgefährdung oder zeitaufwändige Maßnahme) ...
    - Laptop runtergefallen - Crash - Sachschaden
    - am Geländer des Duplex-Prakers hängen geblieben - zeitaufwändige (und nicht sicherheitsgerechte (vorsichtig formuliert)) Bergung des runtergefallenen persönlichen Gegenstands
    ...

    [...]Weitaus sicherer (hier sind mir keine "Unfälle" bekannt, sind Ausweishalter mit JoJo.

    Interessieren würden mich jetzt ja die Dir bekannten Unfälle (wie auch immer^^)
    (Die JoJo-Dinger haben aus Sicht des Betreuten vor allem den Nachteil, dass da das Logo nur ein-/zweimal auf das Wickelgehäuse passt - hingegen man beim Bändl/Lanyard das Logo mehrfach plazieren kann - und dies nich am Gürtel recht unscheinbar bleibt, sondern - um den Hals tragend - ständig ins Auge sticht.)

    Danke @alle und ein erholsames WE!
    Beste Grüße aus München

    Hallo @alle

    Schönes Wochenende @alle,

    beste Grüße aus München

    Idealerweise besorgt man sich Reiniger, die in eine GISBAU-Produktgruppe klassifiziert sind.
    GISBAU = Gefahrstoff-Informationssytem der BG Bau
    (klingt komisch, aber Gebäudereinigung wird zu den Bautätigkeiten gezählt.)

    Es gibt u.a. Grundreiniger z.B. GG 40, Unterhaltsreiniger GU 30, Desinfektionsreiniger GD 60 u.s.w.
    Vorteile:
    - Zusammenfassung in Produktgruppen ähnlicher Gefährdung - je höher die Zahl, desto höher die Gefährdung.
    - Erleichterung bei der Substitutionsprüfung (niedrigere Nummer anstreben)
    - Auch sind Gefährdungsbeurteilung und Betriebsanweisungen nur einmal pro Produktgruppe zu erstellen.
    - größter Vorteil:
    Bei http://www.wingisonline.de/ gibt es haufenweise nützliche Infos, Tools, Vorlagen - von Muster-BAs der verschiedenen Produktgruppen, passende Handschuhauswahl, ...

    @Guudsje und AxelS:
    Vielen Dank für Eure schnellen Antworten und Einschätzungen!
    Insbesonders die Analogie zur Krawatte ist hilfreich.

    Ich hatte die Frage gestern auch noch an https://www.komnet.nrw.de gestellt und heute Morgen folgende Antwort - mit befürchtetem allgemein gehaltenem Inhalt - bekommen:

    Zitat von komnet.nrw.de

    Schlüsselbänder etc. sind Produkte im Sinne des Produktsicherheitsgesetz -ProdSG-. Sie dürfen demnach entsprechend § 3 ProdSG nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie so beschaffen sind, dass bei bestimmungsgemäßer Verwendung oder vorhersehbarer Fehlanwendung Sicherheit und Gesundheit von Verwendern oder Dritten nicht gefährdet werden. Durch den Hersteller ist eine Risikobeurteilung vorzunehmen. Entsprechend dieser Beurteilung sind die Bänder herzustellen und die notwendigen Informationen mitzuliefern, wie z. B. für welche Personengruppen oder Arbeitsplätze die Bänder geeignet oder nicht geeignet/vorgesehen sind.

    Durch den Arbeitgeber ist eine Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz -ArbSchG- zu erstellen. In dieser Gefährdungsbeurteilung ist die Verwendung von Lanyards im Unternehmen zu berücksichtigen. Das Ergebnis dieser Gefährdungsbeurteilung ist nach § 6 ArbSchG zu dokumentieren. Die Fachkraft für Arbeitssicherheit und der Betriebsarzt haben gemäß Arbeitssicherheitsgesetz -ASiG- beratende Aufgaben und können den Arbeitgeber beim Erstellen der Gefährdungsbeurteilung unterstützen. Die Verantwortung dafür verbleibt aber beim Arbeitgeber. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung müssen neben berufsgenossenschaftlichen Vorschriften und den Herstellerempfehlungen auch alle spezifischen Bedingungen vor Ort berücksichtigt werden. Wenn der Arbeitgeber "eigenverantwortlich" zu der Auffassung kommt, dass für die Bediensteten beim Tragen der Lanyards keine besonderen Gefahren auftreten können, so ist dem so. Ein Beispiel, wo die Gefährdungsbeurteilung ergeben muss, dass solche Bänder nicht getragen werden dürfen, sind nach unserer Kenntnis Arbeiten an rotierenden Teilen, wie z. B. an einer Drehbank oder Walze, da sich hier das Band verfangen und den Träger in die Maschine einziehen oder erdrosseln kann.

    Ich werde also - auch dem Verwaltungsbetrieb - empfehlen, an der potentiellen Gefahrenquelle anzupacken und diese auszuschließen... dass so Bändles MIT Sicherheitsverschluß eingesetzt werden.
    Auch wenn da jetzt ein Packen ohne bestellt wurde - natürlich ohne vorher die FASi zu kontakten - die Fehlinvestitionssumme sollte sich in Grenzen halten.
    Zumal niemand ausschließen kann, dass die Dinger nicht auch von Familienangehörigen benutzt werden - und sicher KEINER den eigenen Firmennamen auf einem Bändl lesen möchte, mit dem sich ein Kind strangulierte...

    @awen et al.
    Den Begriff "Lanyard" habe ich verwendet, weil auch ich ihm gestern zum ersten Mal begegnet war.
    Ausserdem versprach ich mir davon eine gewisse Wirkung als Eye-Catcher... ^^

    Hallo aus München!

    Sind Lanyards (Ausweishalter/Badgeholder/...) zum andauernden Tragen des Badges für die elektronische
    Zutrittskontrolle in Arbeitsstätten (für erwachsene Beschäftigte) auch ohne Sicherheitsverschluß/Steckverbindung zulässig?
    Gibt es dafür bereits spezielle Vorschriften, die einzuhalten sind?
    Ist eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen?
    Gibt es dazu weitere Erkenntnisse (Unfälle) im Erwachsenenbereich?

    Vielen Dank im Voraus!