Beiträge von Wickinger

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    @Waldmann
    Es gibt zu diesem Thema einen Aufsatz in einer "Zeitschrift" für Arbeitsrecht.

    http://www.zaar.uni-muenchen.de/organisation/a…3/vr2013-02.pdf

    Tausend Dank @Mick1204 für diesen hoch-konzentrierten Artikel!

    Half mir sehr, die Pflichten des AG, aber auch die vermehrte Eigenverantwortung der AN an den Telearbeitsplätzen nicht nur aus dem Bauch heraus zu erklären, sondern mit fundierten Argumenten zu untermauern!
    Und das auch vor einer große Runde mit vielen Juristen als Führungskräften.

    Alleine das Konzept der "praktischen Konkordanz" hat meinen Horzont erweitert.

    Hallo TOFE76,

    folgendes würde mich näher interessieren:
    "Ein Bestandteil meiner berufsbegleitenden Fortbildung im Bereich der Sicherheitstechnik die ich gerade Besuche, ist die Ausbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit."
    Wie: Nur ein Bestandteil?

    und unter Folgendem kann ich mir so allgemein gar nix weiter vorstellen:
    "Da ich sehr gerne im Bereich Elektro bleiben möchte"

    Deshalb das Naheliegende:
    a) Verbesserung der Gestaltung Deines eigenen Arbeitssystems planerische Tätigkeit im Ingenieurbüro
    (Jaaa, damit kann man locker nen Praktikumsbericht füllen)
    b) Baustellenbesichtigungen, Fachbauleitung vor Ort, etc...
    c) Handlungsanlass für FASi (praxistypisch): Einige Deiner Ingenieurkollegen sollen mehrere Tage pro Woche daheim arbeiten - eine entsprechende Betriebsvereinbarung ist bereits unterschrieben - aus aktuellem Anlass mit umfassenden Regeln zum Datenschutz. Den Arbeitsschutz hatte man nicht auf dem Radar...
    d) Errichter-Arbeitssysteme (z.B. Errichten, wiederkehrende Prüfung)... also da sehe ich fast täglich Praktikumsstoff OHNE Ende...
    e) Errichter-"Labor"-Werkstatt (z.B. für Fehlersuche, Komponententausch, Laden von Akkus...)

    Und noch eine Anmerkung zum Schluß:
    Als FASi sollte man sich unbedingt um aktuelle und exakte Bezeichnungen bemühen - auch ich als Nicht-Elektriker unterteile in Klein-, Nieder-, Mittel- und Hochspannung und spreche nicht mehr von Starkstrom und Schwachstrom.

    Viel Erfolg beim Praktikum! Wenn Du ein Thema aus der BMA-Errichter-Ecke machts, würde mich das Ergebnis interessieren!
    Gruß aus München,
    Wickinger


    [viel Unwesentliches gesnippt}
    Hier wäre nun meine Frage:
    Macht es Sinn, auf die Sicht der nächsten 10-15 Jahre überhaupt noch ein derartiges Unternehmen zu planen oder glaubt ihr, dass die Sifas (in der Form und MENGE wie sie jetzt existieren) durch die Industrie 4.0 mehr und mehr von der Bildfläche verschwinden werden?

    Solange Menschen Teil der Arbeitssyteme sind, braucht es FASis/SiFas.
    Und Gesetze à la ASiG oder ArbSchG werden nicht von heut auf morgen geändert.

    Danke @Mike für diesen Tipp

    [...]Ich habe einen einfachen IKEA BEKANT 160*80 elektrisch höhenverstellbar.
    Das Teil ist aus meiner Sicht super, belastbar (Sohn saß beim Hoch + Runterfahren drauf; ca.25kg + PC, Monitore +weiteres Zeug) und stabil. Die Motoren haben überhaupt keine Probleme damit gehabt.
    [...]Selbst der Aufbau ist einfach... ;)

    Dass ein "Kabelnetz" inklusive ist finde ich positiv - Kabelkanäle kosten sonst immer um die 50 Tacken extra.
    Ist das denn brauchbar zur Verkabelung?

    Wie schätzt Du die Haltbarkeit unter "rauhen" Betriebsbedingungen ( = jährlich mindestens ein Umzug des Tisches) ein?
    (10 Jahre Garantie klingt erstmal toll - die "Garantiebroschüre" findet sich jeweils nicht af die Schnelle.)

    Danke Dir Frank für Deine Einschätzung und Erfahrungen!

    Was noch gegen elektrische Motorisierung spricht: Der Stromverbrauch - auch in Standby. Zumindest war das mal für eine Beschäftigte, die einen höhenverstellbaren Tisch von der Rentenversicherung bezuschusst bekam, der Anlass, sich für eine mechanische Lösung zu entscheiden.

    Warum ich die elektrische Variante favorisiere:

    • Ich habe bei seit etwa 2009 eingesetzten elektrisch verstellbarer Tischen zweier deutscher Markenhersteller ausschließlich positive Erfahrungen berichtet bekommen.
    • Manuell höhenverstellbare Tische wurden angeschafft, um bei Beschäftigten schnell ein "geeignetes" Arbeitsmittel zur Verfügung stellen zu können, die an einem entsprechenden Vorbefund des Wirbelsäulen-Muskel-Skelettsystems leiden und oft schon länger infolge OP bzw Rehá ausgefallen waren. Die berteffende Betriebsärztin riet dringend vom pauschalen Einsatz manuell höhenverstellbare Tische ab. Grund: Bei einigen Befunden kann der erforderliche Krafteinsatz der manuellen Verstellung bei ungünstiger Haltung zur wesentlichen Verschlimmerung der Vorerkrankung bzw. Rückfall führen.
    • Preislich macht es keinen Unterschied - nach Auskunft eines Herstellers ist der rein mechanische Antrieb sogar aufwändiger.
    • Manuell betriebene Tische sind deutlich weniger belastbar.
    • Bei manuell höhenverstellbaren Tischen habe ich bislang nur Erfahrung mit folgendem Mist gemacht:
      http://www.ergotron.shop/ergotron-workf…24-271-926.html
      Mist, weil:
      1. minimale Tischhöhe 77 cm (!) (das liegt daran, dass die Amis i.d.R. die Tastatur auf einer Halterung unter der Arbeitsplatte benutzen)
      2. nur mit 29,5 kg belastbar (das Gestell! - die Tischplatte muss man dabei mit rechnen...)
      3. auch bei ans Gewicht angepasster Einstellung (nur mit Akkuschrauber und gewusst wie) oft schwer hochzustellen - einige Damen hatten damit so ihre Schwierigkeiten - siehe oben die Meinung der BÄ!
      4. Eine Querstrebe im Fußraum schränkt diesen wesentlich ein.

    Vieleicht magst du mir bei Gelegenheit per PN schreiben, welche manuell verstellbaren Sitz-Steh-Tische Ihr einsetzt.

    Beste Grüße,
    Thomas

    Hallo @Ergonomie-Argumentiere 8o

    immerhin sind bei einem Kunden die Vorteile von Sitz-Steh-Arbeitsplätzen in Erinnerung geblieben, als ich im Rahmen einer Umgestaltung und Verdichtung von Großraumbüros und Verkleinerung von 200x100 Tische gegen 160x80 cm Tisch als Kompensation und Steigerung der Mitarbeiterzufriedenheit (und -gesundheit!) empfahl, in elektrisch höhenverstellbare Tische zu investieren.
    Wie Ihr bestimmt erraten habt, wurde diesem Ratschlag vor einem Jahr nicht Folge geleistet - für ca. 150 Euronen pro Tisch wurden mehr als 100 Tische umgebaut und verkleinert... (fragt nicht unter welchen Bedingungen, auch die durch den Umbau wegfallende Produktsicherheit hat nicht interessiert.)

    Jetzt poppt das Thema Sitz-Steh-Arbeitsplätze wieder auf - und sofort zieht man Pseudolösungen in Betracht wie Steh-Sitz-Monitorhalterungen à la
    http://www.ergotron.shop/ergotron-workf…24-392-026.html
    bzw. Tischaufsätzen wie
    http://www.ergotron.shop/ergotron-workf…33-397-062.html
    Hintergrund dabei ist vor allem, dass man solche Teile wahrscheinlich recht billig vom Hersteller beziehen könnte.

    Ich habe jetzt schon mal eine Reihe von Argumenten gesammelt, um diesem Schmarrn möglichst frühzeitig den Zahn zu ziehen:


    Sind die oben genannten Hilfsmittel wirklich so ein Schmarrn - oder verenne ich mich diesbezüglich?

    Habe ich Argumente übersehen, die gegen solche "Lösungen" sprechen?


    Merci vielmals auf alle Fälle für Eure Einschätzungen und Ideen!

    Servus + schönes Wochenende,
    Wickinger

    In dem Dialog 4277 der KomNet Datenbank finden Sie die Anforderungen aus dem arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften für die Notrufe aus dem Unternehmen. Weitere Anforderungen sind uns nicht bekannt.

    Hinweis:
    Ob sich gegebenfalls Anforderungen aus anderen Rechtsgebieten entzieht sich unserer Kenntnis. Hierzu wenden Sie sich bitte an die zuständigen Behörden.

    Die Jungs und Mädels von KomNet machen es sich einfach, indem sie nur die arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben betrachten (§ 10 ArbSchG, § 25 DGUV Vorschrift 1, DGUV Regel 100-001).
    In den letzteren beiden ist das folgendermaßen formuliert:

    Der Unternehmer hat unter Berücksichtigung der betrieblichen Verhältnisse durch Meldeeinrichtungen und organisatorische Maßnahmen dafür zu sorgen, dass unverzüglich die notwendige Hilfe herbeigerufen und an den Einsatzort geleitet werden kann.

    Zitat von DGUV Regel 100-001

    Der Unternehmer hat Meldeeinrichtungen vorzuhalten, damit ein Notruf unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Verzögern, abgesetzt werden kann.

    Hm... die konkretisierende Regel ist deutlich schwächer als die UVV. Für mich schreit das nach GB.

    Und eine technische Maßnahme, die direkt zur lokal nächsten Leitstelle lenkt, würde ich bevorzugt empfehlen:

    Somit müsste man nur bei mehreren Netzabschlusspunkten, den jeweils verwendeten übergeben. Ich würde allerdings die Variante mit den zusätzlichen Standortinformationen wählen

    Für alle von Euch vielleicht auch von Interesse, die mehrere deutschlandweit verteilte Betriebsstätten eines Unternehmens betreuen, deren Telefonie über eine einzige zentrale Telefonanlage zusammengefasst sind (nach aussen erscheint eine einzige Städtevorwahl und eine einzige Firmenrufnummer mit dann zahlreichen Nebenstellen).

    Das führt dazu, dass bisher die Notrufe bei der lokal zuständigen Leitstelle der Telefonzentrale auflaufen. Dies führt natürlich zu - ungünstigen - Verzögerungen, wenn der Notfall in einer Betriebsstätte weitab sonstwo in der Republik auftritt. Andererseits stehen an allen Betriebsstätten BMAs mit manuellen Meldern als auch genügend Mobiltelefone (und Empfang) für eine direkte Alarmierung der jeweils nächstgelegenen Leitstelle zur Verfügung. Und alle Mitarbeiter sind über die Wichtigkeit des "Wo" in der Notfallmeldung unterwiesen als auch über den Hintergrund.

    Die Haustechnik einer Betriebsstätte behauptet nun, dass der Notruf 110/112 laut Gesetz an eine lokale Leitstelle gehen MUSS. ?(

    Meines Wissens nach gilt dies nur für öffentliche Netze, für private Unternehmens-Netze jedoch nicht (siehe auch angehängte Information der TK-Firma Avaya von 2016).
    Mit der TR Notruf Ausgabe 2.0 ist ein entsprechende Gesetzesneuerung in Arbeit, aber noch nicht verabschiedet, oder?!

    Vorausgesetzt, die verzögerte Alarmierung der nächstgelegenen Leitstelle wird mit in die Gefährdungsbeurteilung aufgenomme und mit den oben genannten Maßnahmen als ausreichend beurteilt - Ist dieser mein Kenntnisstand noch aktuell und rechtskonform?
    Hat jemand schon Erfahrungen über die technischen Möglichkeiten, trotz der zentralen Telefonanlage (VoIP) die ausgehenden Notrufe zur nächstgelegenen Leitstelle zu lenken?

    Merci schon mal für Euer feedback!

    Anfrage bei komNet ist gestellt - über deren Antwort informiere ich, sobald diese vorliegt.

    Hallo @Ampeer,

    an wen richtet sich diese Norm? Hersteller, Inverkehrbringer oder Betreiber? Vielleicht ein erhellendes kurzes Zitat aus der Original-Quelle? Merci schon mal dafür!
    Ich dachte bislang, dass die DIN 131 in allen 3 Teilen eine Hersteller-Norm ist.

    Und dass das heisst, dass natürlich - gemäß DIN 131-3 - auf neuen Leitern die Piktogramme der verkürzten Bedienungsanleitung aufgebracht sein müssen. Und dass daraus nicht automatisch eine Betreiber-Pflicht für gebrauchte Leitern im Einsatz entsteht.
    In der GBU gemäß ArbSchG in Verbindung mit BetrSichV und ASR V3 kann man natürlich die DIN 131-3 als Handlungshilfe für die Risikobeurteilung heranziehen - und die ettikettierte Kurz-BA als erforderliche Schutzmaßnahme festlegen.

    (Wobei meiner Meinung nach das Ersetzen nicht mehr lesbarer Etiketten eine einfache, sinnvolle und kostengünstige Maßnahme darstellt - siehe auch Beitrag Nr. 7. Auch weil ich diese Kurzbedienungsanleitung mit als Unterweisungsinhalt behandle - und es deshalb inkonsequent wäre, wenn nicht (mehr) vorhanden/lesbar.)

    Beste Grüße,
    Thomas

    Bei einem unserer Kunden war erst kürzlich ein - zum Glück verletzungsfreier - Unfall mit einem Gespann Aufsitzmäher/Hänger auf der Rampe zur TG beim Einfahren.

    Ursache: Neigung der Rampe zu steil für Bremsen/Gewicht des Gespanns.
    GBU für diese Verwendung des Gespanns (durch einen Fremdfirma) gab und gibt es natürlich keine.

    Maximale Neigungen für Verkehrswege siehe Tabelle 1 ASR A1.8.
    Bei Tiefgaragen wird hier in Bayern allerdings in der Regel die Rampe mit maximaler Neigung gemäß Garagen- und Stellplatzverordnung von 15 % gebaut, die über den Werten der ASR liegt.

    ... dass ich auch mal offiziell Hallo sag' und mich vorstell' :)

    Und Danke, dass ich trotzdem schon ein bisserl meinen Senf dazugeben durfte und auch schon spannende Diskussionen und Rückmeldungen bekam!

    Münchner, 50 Frühlinge
    Chemiker mit Erfahrungen in Elektrochemie, chemischer Umwelttechnik, Anlagenbau zur Behandlung industrieller Abwässer, Umweltanalytik, Laborleitung...
    ... an letztere Erfahrungen knüpft irgendwie das Thema Arbeitssicherheit an - wenngleich nicht zeitlich.
    Seit fünf Jahren tätig im vorbeugenden baulichen und organisatorischen Brandschutz, Brandschutzbeauftragter.
    Seit mehr als zwei Jahren Mitbetreuung eines Betriebes mit mehreren Standorten in Deutschland; von den ca. 700 MA arbeiten die meisten am Bildschirm.
    Gottseidank verschafft mir mein eigener Chef da auch noch spannendere Aufgabenfelder wie z.B. Gebäudeinnenreinigung, Trockenbau, BMA-Montagen, Pedelecs, ... und immer wieder neuen Ideen :whistling:
    Seit letzter Woche: Endlich auch fertig ausgebildete FASi (VBG - Zweig Technik). :D

    Ich freue mich auf weiteren konstruktiven, lehrreichen und teilweise sehr erheiternden Gedankenaustausch mit Euch!
    Mit besten Grüßen,
    Wickinger

    Moinsen,

    mein - blauäugiger - Ansatz wäre:
    1. Beispiel für einen gekühlt zu lagernden Gefahrstoff suchen... (z.B. 2,2'-Azodiisobutyronitril)
    2. Sicherheitsdatenblätter dazu suchen
    3. die darin enthaltenen H- und P-Sätze bringen einen weiter... z.B. kann man in der GESTIS-Datenbank danach suchen.

    ("entzündbare Stoffe" sind eher nicht die passende Gefahrenklasse, denke ich.)
    ((und bei Lagerung von leicht und hochentzündlichen Stoffen im Kühlschrank auch eine mögliche Ex-Gefährdung beachten.))

    Zu fertigen und umfassend auflistenden Quellen bin ich leider überfragt - deshalb auch neugierig auf eventuelles Spezialisten-Input.
    Gruß,
    Wickinger

    Nachtrag: Vielleicht hilft auch weiter die DGUV Vorschrift 13 - Organische Peroxide.

    Danke für all Eure interessanten Diskussionsbeiträge! :thumbup:

    Leider bestätigt Ihr meinen Ansatz dazu:
    1. Keine GBU etc. für die Freizeit-Benutzung der Pedelecs.
    2. Sehr wohl aber für den Rattenschwanz der darum gelagerten betrieblichen Prozesse.

    (leider - weil ich eigentlich gehofft hatte, einem unserer Kunden mit dem Arbeitsschutzargument die Pedelec-Idee auszureden... weil nämlich die ganzen Prozesse an *uns* Facility-Dienstleister outgesourced werden - und diese "kleine gut gemeinte Idee" somit mir haufenweise Arbeit verschaffen wird.)


    Auch meine Anfrage an KomNet wurde in die gleiche Rchtung beantwortet - warum genau sie allerdings das Produktsicherheitsgesetz mit ins Spiel bringen, darüber bin ich mir noch nicht wirklich klar...:

    "Gemäß der Anfrage ist es nicht vorgesehen, dass die Pedelecs von Beschäftigten als Arbeitsmittel verwendet werden.
    Der Weg von der Wohnung zur Arbeitsstelle (Arbeitsweg) gehört im Sinne der staatlichen Arbeitsschutzvorschriften i. d. R. nicht zur Arbeit, diese Vorschriften finden dort keine Anwendung (z. B. BetrSichV).
    Es ist den Beschäftigten überlassen, wie sie diesen Weg zurücklegen und welche Verkehrsmittel sie dazu ggf. verwenden. Der Arbeitgeber muss keine Gefährdungsbeurteilung für den Arbeitsweg und diese Verkehrsmittel durchführen. (Wickingers Anmerkung: Das erste mal, dass ich es irgendwie schade finde, dass keine GBU erforderlich ist... ;( )
    Eine Verantwortung des Arbeitgebers entsteht jedoch dann, wenn er selbst die Pedelecs den Beschäftigten bereitstellt.
    Es stellt eine Bereitstellung von Produkten auf dem Markt i. S. d. § 2 Nr. 4 Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) dar (s. auch Leitlinie Nr. 2/1 der Leitlinien zum ProdSG http://lasi-info.com/uploads/media/lv_01.pdf).
    Pedelecs sind Verbraucherprodukte i. S. d. § 2 Nr. 26 ProdSG.
    Wenn der Arbeitgeber selbst diese Produkte auf dem Markt bereitstellt (also selbst verleast oder verleiht), wird er als Wirtschaftsakteur i. S. d. § 2 Nr. 29 tätig (vermutlich im Sinne eines Händlers) und hat in
    dieser Funktion die im ProdSG vorgeschriebenen Pflichten zu erfüllen (s. insbesondere § 3 und § 6 ProdSG).
    (Wickingers Anmerkung: "Wirtschaftsakteur" bei kostenloser Bereitstellung - ohne damit verbiundene Gewinnabsicht... wirklich?)
    Eine andere Situation würde sich ergeben, wenn die Pedelecs z. B. auch für Dienstwege oder dienstliche Wege zwischen einzelnen Betriebsstätten
    eingesetzt würden. In diesem Fall handelte es sich um Arbeitsmittel, die BetrSichV wäre anzuwenden, für die Pedelecs wäre eine
    Gefährdungsbeurteilung durchzuführen und in diesem Zusammenhang u. a. Art und Umfang erforderlicher Prüfungen festzulegen."
    (Wickingers Anmerkung: eh klar.)

    Danke @Guudsje für Deine gute Arbeit und den wie immer mich sehr erheiternden, weil so aus dem Leben gegriffenen Bericht! :thumbup:


    Ich hab selbe gerade ein Thema, bei dem mir noch nicht klar ist, ob und wieweit dazu eine Gefährdungsbeurteilung und Maßnahmen fällig sind - und zwar bei der Bereitstellung von E-Bikes zur Nutzung in der Freizeit.
    Das ganze ist als Maßnahme zur Gesundheitsförderung der Beschäftigten gedacht:
    Vier E-Bikes den Mitarbeitern zur kostenfreien Ausleihe für eine begrenzte Zeit bereit zu
    stellen, damit diese die Elektrofahrräder in der Freizeit und auch fürden Weg von und zur Arbeitsstelle benutzen können.
    Keine Dienstfahrten, kein innerbetrieblicher Verkehr ist beabsichtigt.
    Somit wären die E-Bikes kein Arbeitsmittel.
    Muss trotzdem für diese "Freizeit"-E-Bikes eine Gefährdungsbeurteilung erstellt werden - und Maßnahmen zu der Minimierung der Gefährdungen zu treffen?
    Was meint Ihr? ?(

    Die Gefährdungen sind ja sehr ähnlich mit denen von Guudsje ermittelten: mechanische und elektrische Gefährdungsfaktoren neben UV-Strahlung, unzureichender Kenntnisse der Verkehrsregeln, Hygiene bei Verleih von Schutzausrüstung, ...

    (Weitere betriebliche Prozesse entstehen dadurch natürlich auch und sind aus Arbeitsschutz-Sicht auf alle Fälle relevant: Aus- und
    Rückgabe der E-Bikes, Einstellung auf die Körpergröße des Nutzers, Wartung- und Instandhaltung, Laden der Akkus, Bereitsstellung von Schutzausrüstung (keine PSA)...)

    Gefährdungsbeurteilung Arbeitssystem "Toilettenreinigung" - Gebäudeinnenreinigung Verwaltungsgebäude
    (Quelle: Praktikumsarbeit VBG-FASi-Ausbildung 01-2017, 98 von 100 Punkten)


    Gefährdung Erkrankung an Infektionskrankheiten
    Gefährdungs-Nummer III.4.1.1 und I.4.1.1
    Beurteilungsverfahren Biostoffverordnung [21],
    DGUV Regel 101-017 „Reinigungsarbeiten mit Infektionsgefahr im medizinischen Bereichen“ [22],
    TRBA 500, TRGS 401,
    Mutterschutzgesetz
    Beschreibung des Verfahren Tätigkeiten, die nicht unter § 5 Absatz 1 fallen, müssen keiner Schutzstufe zugeordnet werden. Dabei handelt es sich um Tätigkeiten im Sinne von § 2 Absatz 7 Nummer 2. Zu diesen Tätigkeiten gehören beispielsweise Reinigungs- […] arbeiten, […] (§6 (1) BioStoffV).
    Kann bei diesen Tätigkeiten eine der in § 4 Absatz 3 Nummer 1 und 3 genannten Informationen nicht ermittelt werden, weil das Spektrum der auftretenden Biostoffe Schwankungen unterliegt oder Art, Dauer, Höhe oder Häufigkeit der Ex­position wechseln können, so hat der Arbeitgeber die für die Gefährdungsbeurteilung und Festlegung der Schutzmaßnah­men erforderlichen Informationen insbesondere zu ermitteln auf der Grundlage von […] sonstigen gesicherten arbeits­wissenschaftlichen Erkenntnissen (§6 (2) 3. BioStoffV).
    Vergleichbar mit allgemein zugänglichen Toilettenanlagen in medizinischen Bereichen wird der Toilettenreinigung Verwaltungsgebäude die Schutzstufe 1 zugeordnet, in denen die Infektionsgefahren als gering einzustufen sind (4.2.2 DGUV Regel 101-017). Die Mindestanforderungen der Hygiene­maßnahmen gemäß TRBA 500 sind sicherzustellen (5.3.2 DGUV Regel 101-017). Ebenso die Anforderungen bei Feuchtarbeiten gemäß TRGS 401.
    Werdende Mütter dürfen nicht […] mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen […] ausgesetzt sind (§4 (1) MuSchG).
    Risikobeurteilung, Festlegen von Handlungsbedarf Die Mindestanforderungen an Hygienemaßnahmen werden im Umgang mit Reinigungsmitteln bzw. Gefahrstoffen erfüllt. Es werden bei der Toilettenreinigung allergenarme, flüssig­keitsdichte Handschuhe mit längerem Schaft zum Stülpen getragen.
    Für die Toilettenreinigung besteht kein Handlungsbedarf.

    Für geschlossene Mittel- und Großgaragen in Bayern finden sich Werte für CO in der Bayerischen Garagen- und Stellplatzverordnung.
    § 14 (3) und (4) GaStellV.

    Übrigens: Im Anhang 4 der TRGS 554 steht im Punkt 5 "Abstellbereiche" im Absatz 3:
    "Eine Gefährdung von Personen ist nicht anzunehmen, wenn Fahrzeuge unmittelbar nach dem Starten ausfahren und sich im Abstellbereich keine weiteren Personen aufhalten. Nach der Ausfahrt muss der Abstellbereich ausreichend gelüftet werden können. Auf eine ausreichende Nachlaufzeit raumlufttechnischer Anlagen ist zu achten."