Von unserem Arbeitgeberverband erreichte mich folgende Info zum Thema 3G-Regelung in Betrieben:
" ... Verkürzung der Gültigkeitsdauer von sog. Genesenennachweisen
Genesenennachweise müssen nunmehr die folgenden Kriterien erfüllen:
Die Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion muss durch eine Labordiagnostik mittels
Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik)
erfolgt sein. Das Datum der Abnahme des positiven Tests muss mindestens 28 Tage zurückliegen. Das
Datum der Abnahme des positiven Tests darf höchstens 90 Tage zurückliegen.
Das bedeutet im Ergebnis, dass die Genesenennachweise künftig nur noch 62 Tage gültig sind (90
abzüglich 28). Die Gültigkeitsdauer der Genesenennachweise wird dadurch -unerwartet und ohne Ankündigung der Politik - erheblich verkürzt.
Die vom RKI veröffentlichten Vorgaben sowie die SchAusnahmV enthalten keine Übergangsregelung für deren Anwendbarkeit. Die Regelung dürfte daher von den Gesundheitsämtern sofort umzusetzen sein.
Unklar ist allerdings, wie mit Altfällen umzugehen ist, also mit Genesenennachweisen, die vor dem
15. Januar 2022 ausgestellt wurden und die die bisherige und längere Gültigkeitsdauer ausweisen.
Hier stellt sich die Frage, ob diese weiterhin ihre Gültigkeit behalten.
Folgen der neuen Reglungen für den Zutritt zum Betrieb
§ 28b Abs. 1 S. 1 IfSG verweist in Bezug auf die zu erbringenden 3G-Nachweise auf die Regelungen in
§ 2 Nr. 3 (Impfnachweis), Nr. 5 (Genesenennachweis) und Nr. 7 (Testnachweis) der SchAusnahmV. Diese wiederum verweist - nunmehr dynamisch - auf die entsprechenden Vorgaben des PEI bzw. RKI. Die vom RKI veröffentlichten Vorgaben sowie die SchAusnahmV enthalten wie dargelegt keine
Übergangsregelung für deren Anwendbarkeit. Das bedeutet, dass zumindest die künftigen Genesenennachweise mit Ausstellungsdatum nach dem 15. Januar 2022 die neuen Anforderungen erfüllen sollten. ..."
es bleibt also unübersichtlich ...
Gruß
Harti