Auch wenns schon lange her ist, muss ich das Thema nochmalig aufgreifen zum Verständnis.
Also an der Karusseldrehmaschine werden Teile mit einem Durchmesser von 3m dgedreht. Diese teile werden mittels hallenkran auf die Drehmaschine geladen bzw. wieder runter oder weil sie gedreht werden.
Nun zu meiner Frage nochmals.
Bei der Einstufung als Alleinarbeitsplatz würde ich nun wie folgt vorgehen:
Gefährdungsziffer(GZ) = 5
Warscheinlichkeit eines Notfalls(NW) = 5
Zeit bis Hilfsmaßnahmen(EV) = 2
R = (GZ + EV) x NW
R = (5 + 2) x 5
R= 35
Bei der Zeit bis Hilfsmaßnahmen eintreffen bin ich jetzt von ausgegangen wenn derjenige ein PNG-gerät besitzt und dieses ja ausläöst und im ein Krankenwagen in 10-15 Minuten vor ort ist, deshalb die Ziffer 2. Wobei man eigl. von 5-10 Minuten ausgehen kann, die Rettungsstelle ist gleich bei uns.
Der Anhang sagt doch eigl. aus das selbst bei kritischer Gefährdung, was eigl. bei NW 7 erst beginnt es ausreichend ist ein PNA Gerät zu nutzen.
habe ich irgendwo ein Denkfehler ?