Beiträge von eisenhuth

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    Einsatz von Fremdfirmen

    Unternehmer und Führungskräfte des Auftraggebers und des Auftragnehmers bleiben zuständig und verantwortlich für die Arbeitssicherheit, jeweils für ihre eigenen Mitarbeiter.

    Die Verantwortung für Arbeitssicherheit der eigenen Mitarbeiter bleibt also für den Auftragnehmer auch dann bestehen, wenn sie im räumlichen Bereich des Auftraggebers tätig werden.

    Der Auftraggeber muss -das ergibt sich aus seiner ihm obliegenden Verkehrssicherungspflicht- den Auftragnehmer in ausreichendem Maße über die betriebsspezifischen Gefährdungen und erforderlichen Verhaltensmaßnahmen zur Ausführung des Werkvertrages informieren, das heißt er muss ihn einweisen.

    Der Auftraggeber muss sicherstellen, dass der Auftragnehmer die Einweisung -eventuell mit Unterstützung des Auftraggebers- seinen Mitarbeitern weitervermittelt.

    Von dieser Pflicht zur Einweisung in die Umgebungsgefahren durch den Auftraggeber bleibt die sich aus der Fürsorgepflicht gegenüber seinen Mitarbeitern ergebende Pflicht zur Unterweisung im sicheren Arbeitsverhalten bei der Durchführung des Werkvertrages des Auftragnehmers unberührt.

    Der Auftraggeber hat jedoch -unabhängig von der Aufsichtsverantwortung des Auftragnehmers gegenüber seinen Mitarbeitern- eine zusätzliche, sogenannte „ergänzende Sicherheitsüberwachung“ gegenüber den Mitarbeitern des Auftragnehmers bei der Durchführung des (selbstständigen) Werkvertrages. Der Auftraggeber darf es nicht dulden, dass sich die Fremdfirmen-Mitarbeiter sicherheitswidrig verhalten. Bei für ihn (bzw. seinen Führungskräften, Beauftragten) „offensichtlich“ oder „ins Auge springenden“ Verstößen gegen die Arbeitssicherheit muss er eingreifen. Das heißt, er muss die Arbeiten sofort stoppen lassen. Sodann sollte er den Auftragnehmer bzw. dessen Führungskraft veranlassen, die erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung der Arbeitssicherheit zu ergreifen. Unmittelbare Anweisungen, was die Mitarbeiter der Fremdfirma im einzelnen zu tun haben, sollte er unterlasen.
    Ein vom Auftraggeber eingesetzter Beauftragter ist neben den Führungskräften des Auftragnehmers für die Arbeitssicherheit dessen Mitarbeiter dann im bestimmten Umfang -zusätzlich- mitverantwortlich, wenn ihm vom Auftraggeber ausdrücklich Überwachungsbefugnis erteilt ist. Das ist jedoch nur dann der Fall, wenn der eingesetzte Beauftragte die beim Auftraggeber verbleibenden Sicherungspflichten erfüllen soll, nicht schon, wenn er nur auf die vertragsmäßige Abwicklung achten soll. (Diese zusätzliche Verantwortung des vom Auftraggeber eingesetzten Beauftragten entlastet den Auftragnehmer jedoch nicht von seiner eigenen (vorrangigen) Aufsichtsverantwortung für ihre Mitarbeiter.)

    Der Grund dafür, dass der Auftraggeber nicht ganz aus der Verantwortung des Auftragnehmers für die Arbeitssicherheit deren Mitarbeiter heraus ist, liegt auf der Hand. Der Auftraggeber hat mit dem Einsatz einer Fremdfirma eine besondere Gefahrenlage geschaffen. Deshalb muss er auch mit darauf achten, dass die Fremdfirma die Arbeitssicherheit in ihrem übernommenen Aufgabenbereich gewährleistet. Schließlich arbeitet die Fremdfirma unter erschwerten Bedingungen in fremder Umgebung. Für die Mitarbeiter der Fremdfirma ist die Arbeit kein (problemloses) „Heimspiel“, sondern ein „Auswärtsspiel“ (unter erschwerten Bedingungen).
    ...
    Der von dem Auftraggeber bestellte Beauftragte ist immer (nur) „zweiter Garant“. In erster Linie liegt die Verantwortung für die eigenen Mitarbeiter immer beim Auftragnehmer und seinen Führungskräften.

    Worauf muss der Auftraggeber achten ?

    -Da der Auftragnehmer auch beim Einsatz als Fremdfirma ein selbstständiges Unternehmen bleibt, muss er auch so behandelt werden. (§ 8 ArbSchG besagt nichts Gegenteiliges!)

    -Der Auftraggeber hat im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflichten als „Hausherr“ dafür zu sorgen, dass die Fremdfirma vor Beginn der Arbeiten in die Umgebungs- und Betriebsgefahren eingewiesen ist. Diese unterscheiden sich grundlegend von der Pflicht zur Unterweisung. Die Einweisung richtet sich an die Adresse des Auftragnehmers. Dieser muss seine Mitarbeiter dann entsprechend unterweisen.


    -Gegenüber der eigenverantwortlich tätig werdenden Fremdfirma hat der Auftraggeber die Pflicht zur „ergänzenden Sicherheitsüberwachung“, zum „Vergewissern“ (§ 8 Abs. 2 ArbSchG). Trotz der vorrangigen Aufsichtspflicht und Verantwortung des Auftragnehmers für seine Mitarbeiter muss der Auftraggeber bei „offensichtlich erkennbaren“ (ins Auge springenden) Sicherheitsverstößen ebenfalls eingreifen. Er lässt die Arbeiten stoppen, „bei Gefahr im Verzug“ unmittelbar, sonst über den Aufsichtsführenden der Fremdfirma oder den Auftragnehmer selbst. Die Arbeiten dürfen vom Auftragnehmer erst dann wieder aufgenommen werden, wenn der Sicherheitsmangel behoben ist.

    Ergänzende Sicherheitsüberwachung über Fremdfirma („Vergewissern“)

    Der Auftraggeber darf sich nicht darauf beschränken, die fach- und termingerechte Ausführung des Werk- oder selbstständigen Dienstvertrages zu kontrollieren. Er hat auch die Pflicht ergänzend zu überwachen, ob der Auftragnehmer die für die Sicherheitsorganisation bei Erfüllung des Vertrages erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, ob die Fremdfirmenmitarbeiter ausreichend unterwiesen sind und beaufsichtigt werden (ausdrückliche Verpflichtung zum „vergewissern“ im § 8 ArbSchG).

    Regelung der Sicherheits-Koordination

    Der Aufraggeber muss zur Vermeidung einer möglichen gegenseitigen Gefährdung von Mitarbeitern (des Auftraggebers und des Auftragnehmers) die Sicherheitskoordination regeln. (§ 6 BGV A1) Der Sicherheitskoordinator hat insoweit unmittelbare Regelungs- und Weisungsbefugnis. Er nimmt jedoch der für die Mitarbeiter des Auftraggebers und des Auftragnehmers jeweils zuständigen Führungskraft nicht die Verantwortung ab. Die Fürsorgepflichten und Verkehrssicherungspflichten für den jeweils eigenen Verantwortungsbereich bleiben unabhängig von der Tätigkeit des Sicherheitskoordinators bestehen.

    Verhaltensregeln für eigene Führungskräfte

    Alle Führungskräfte sollten über die Besonderheiten, die beim Einsatz von Fremdfirmen zu beachten sind, unterrichtet sein. Insbesondere über

    -die Unterschiede, die beim Einsatz von Fremdfirmen verbleibenden Sicherungspflichten (ergänzende Sicherheitsüberwachung) mit Sekundär-Verantwortung.

    - die möglichen rechtlichen Konsequenzen, die sich bei unzulässigen Eingriffen in den Bereich einer Fremdfirma für das Unternehmen des Auftraggebers und die Führungskräfte persönlich ergeben können.

    Wer als Sicherheits- und Gesundheitskoordinator seine Sicherheitsverantwortung nicht ernst nimmt, muss mit empfindlichen Strafen rechnen. Das ist die Lehre aus einem Urteil des Amtsgerichts Obernburg gegen einen Sicherheits- und Gesundheitskoordinators, durch dessen Nachlässigkeit ein Arbeiter schwer verletzt wurde.

    Der Fall: Ein Bauarbeiter führte auf der oberen Ebene eines Parkhaus-Neubaus Bewehrungsarbeiten durch. Dabei verlor er das Gleichgewicht und stürzte durch eine ungesicherte Deckenöffnung auf das fast 3 Meter darrunterliegende Parkdeck. Wegen eines Schädelbasisbruchs und weiteren schweren Verletzungen musste er mehrere Wochen im Krankenhaus behandelt werden. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass der Unfall durch eine Absturzsicherung um die Öffnung herum verhindert worden wäre.

    Der an der Baustelle eingesetzte Koordinator hatte nach Ansicht der Richter versäumt, die notwendigen Arbeitsschutzmaßnahmen vor Arbeitbeginn konkret mit den ausführenden Firmen festzulegen und abzustimmen. Dazu hätte auch das Anbringen der fehlenden Absturzsicherung gehören müssen. Es verurteilte den Mann deshalb wegen fahrlässiger Körperverletzung durch Unterlassen der Sicherheitsmaßnahmen rechtskräftig zu 2.800 € Geldstrafe (Amtsgericht Obernburg, Urteil vom 13.03.2002, Az. Cs 103 Js 2067/01).

    Die Stellung der Sicherheitsfachkraft im Betrieb
    Beim Umgang mit diesem Thema könnte man es sich leicht machen:
    Man greife zu einer Broschüre einer beliebigen Berufsgenossenschaft, die das Thema „Organisation im Arbeitsschutz“ behandelt.
    Dort findet man die üblichen Organigramme für Klein- wie Großbetriebe mit neben- oder hauptamtlich tätigen Sicherheitsfachkraft, aber auch die Einbindung von überbetrieblichen sicherheitstechnischen Diensten in betrieblichen Strukturen.

    ODER:

    Man nehme das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG), betrachte etwas genauer die darin getroffenen Festlegungen bzgl. Aufgaben, Ausstattung und Anbindung von Sicherheitsfachkräften und fände rasch verbindliche Aussagen
    · Zu Qualifikation
    · Zu Arbeitsumfang und Arbeitsbedingungen
    · Zu Kooperationsverpflichtungen,
    · Zum disziplinarischen Unterstellungsverhältnis und zu anderem mehr.

    Das gegebene Thema wäre abgehandelt.
    Gilt das wirklich?
    Heute vielleicht noch – aber morgen wohl kaum!
    Zunächst wohl auch deswegen nicht, weil es bereits vor der dem ASiG Sicherheitsfachkräfte gab, und dies aus mancherlei guten Gründen. In jedem Fall und wodurch im einzelnen begründet, der Einsatz von Sicherheitsfachkräften erfolgte in freier unternehmerischer Entscheidung und damit sicherlich aus guter Einsicht und fester Überzeugung.
    Dementsprechend erfolgte die Auswahl der Personen und ihre Positionierung in den betrieblichen Hierarchien. Es war eben nicht die Erfüllung einer lästigen gesetzlichen Pflicht oder Auflage. In diesen fortschrittlichen Betrieben bewegten sich Sicherheitsfachkräfte als Gleiche unter Gleichen, und ihre Arbeit wurde als nötig und unverzichtbar anerkannt.

    Vor dem Arbeitssicherheitsgesetz gab es fortschrittliche Betriebe. Sie setzten Sicherheitsfachkräfte ein, die ihre Aufgaben am Bedürfnis des Betriebes orientierten. Dieses geschieht auch heute – in Einzelfällen. Hier wird Eigenverantwortung wahrgenommen, wenn es präventiv um Sicherheit und Gesundheitsschutz geht. Daran wird die Rolle der Sicherheitsfachkraft ausgerichtet und mit dem spezifischen Anspruch des Betriebes angereichert. Das greift dann natürlich deutlich über den Rahmen des ASiG hinaus. Das Motiv für dieses erweiterte Rollen- und Aufgabenverständnis liegt auf der Hand:
    Unternehmen, die gezwungen durch einen zunehmenden Wettbewerbsdruck ihre Ressourcen systematisch bündeln, diese auf ihre Kernkompetenzen konzentrieren und gleichzeitig vernetztes denken und Handeln ihrer Mitarbeiter in globaler Dimension erwarten, können mit einem Arbeitsschutzfunktionär , der sich „Sicherheitsfachkraft“ nennt, nicht zufrieden sein.

    Die Sicherheitsfachkraft in diesem Umfeld muss sich als ein in der Ergebnisverantwortung gleichwertiges Mitglied der betrieblichen Führungsmannschaft begreifen. Ausgangspunkt seines Handelns ist die Extraktion von Handlungsmaximen aus Gesetzen und Normen für die spezifischen Bedürfnisse seines Betriebes. Im Folgenden sind diese von außen kommenden Ansprüche so zu instrumentalisieren, dass sie als Mittel zur Optimierung der betrieblichen Wertschöpfungsprozesse – also als Führungsinstrumente – begriffen und eingesetzt werden. Das klingt zunächst sehr theoretisch und könnte als akademische Übung missdeutet werden. Praktisch angewendet heißt dies jedoch nichts anderes, als dass mit allen geeigneten Mitteln von der betrieblichen Führungsmannschaft dafür gesorgt werden muss, dass ein dauerhaft ungestörter Betriebsablauf sichergestellt ist. Dabei muss gleichzeitig den ordnungsrechtlichen Ansprüchen an den Betrieb nachhaltig genügt werden. Diesem Anspruch kann sich kein betrieblicher Akteur entziehen, gleichgültig, an welcher Stelle und in welcher Rolle er im Betrieb steht. Je weiter er sich dabei in einer Führungsverantwortung befindet, um so ausgeprägter ist der Anspruch an ein systemorientiertes Wirken.

    Flache Hierarchien bedingen Spreizungen von Verantwortlichkeiten. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich operative oder funktionale Verantwortlichkeit handelt, wenn man begreift, dass sie den jeweiligen Unternehmenszielen zu dienen haben. Für die Sicherheitsfachkraft heißt das zunächst, dass er nicht einem durch Paragraphen geschütztem Reservat ein diskretes Dasein zu führen hat, um von hier aus dezente Ratschläge zu erteilen. Es heißt aber unverkennbar, dass sie Verantwortung übernehmen muss und im Spagat zwischen Experten- und Generalistenfunktion zu tragen hat. Traditionell ist sie der gewünschte Ratgeber der Betriebsleitung und damit sorgetragend für verantwortungsbewusstes Handeln. Darüber hinaus aber zeigt sie auf, welche Bedeutung die betriebliche Qualitätssicherung in bezug auf die Qualitätsansprüche des Marktes und die aus beiden resultierende Produktsicherheit hat. Hierbei sind die Gesichtspunkte der Produkthaftung als Anspruch an einen sicherheitsgerechten und qualitätssichernden Wertschöpfungsprozess von der Sicherheitsfachkraft zu formulieren. Damit wird sie zwangsläufig zum mitgestaltenden Partner bei der Disposition und bei der Durchführung von Investitionen. Das gibt ihr gleichzeitig die Gelegenheit, die vom Betrieb zu erfüllenden Präventionsansprüche zu formulieren und in die Planung einzubringen. Bei allen betrieblichen Abläufen ist Prävention ein mitbestimmender Faktor. So, wie bereits bei der Umsetzung von Außenfaktoren zu Führungsinstrumenten beschrieben, sind auch innerbetriebliche Einflussgrößen zu erfassen und zu Präventionsmaßnahmen zu nutzen. Wo also durch neue Arbeitsformen die Eigenverantwortung der Mitarbeiter gefördert und gefordert wird, ist die Selbststeuerung bei der Sicherheit und Gesundheitsschutz eingebunden. Das verändert nicht nur das Selbstverständnis des einzelnen Mitarbeiters, sondern zwangsläufig auch das der Sicherheitsfachkraft. Hier ist nicht „Besser-Wissen“ gefragt, sondern das Handlungswissen des Mitarbeiters in Kombination mit dem Expertenwissen der Sicherheitsfachkraft.

    Dieser Wissensverbund erwächst aus diesem partnerschaftlich-kollegialen Zusammenspiel mit dem Ziel, im Sinne der Prävention tätigkeitsbedingte Belastungen zu minimieren, um so eine reale Gesundheitsförderung zu erreichen. Das heißt nichts anderes, als das der Sicherheitsfachkraft die ihr zufallenden Führungsaufgaben zu vereinbaren hat mit dem notwendigen Verständnis, „Vertrauter“ des einzelnen Mitarbeiters zu sein.

    Betrachtet man die Ansprüche an diese Funktion, so ist man rasch bei der Erkenntnis, dass die Sicherheitsfachkraft bei richtiger Wahrnehmung ihrer Rolle im Betrieb die Ansprüche erfüllt, die man heute an einen modernen Manager stellt. Eingebettet in einen kooperativen Führungsstil begleitet sie das eigenverantwortliche Handeln der Beschäftigten auf kollegialer Ebene und sogt dafür, dass Arbeitsabläufe mit hoher Effizienz – weil störungsfrei – ablaufen können.

    Soll dieses Ziel dauerhaft erreicht bleiben, kann sich die Sicherheitsfachkraft nicht auf den klassischen Arbeitsschutz beschränken. Auch dann nicht wenn zwischenzeitlich der Gesundheitsschutz darin als unverzichtbares Element eine neue Gewichtung erfährt und dementsprechend die Prävention in das Zentrum des Aufgabenspektrums gerückt ist. Zwar fordert eine wirkungsvolle Prävention die Erfassung und Gewichtung aller Belastungsfaktoren und in Folge dazu deren gezielten Abbau.

    Nur, so neu ist dieser Anspruch an die Akteure im Arbeitsschutz nicht. Bestenfalls bedingt dies eine graduelle Verschiebung bei der Erfüllung ihres „Tagesgeschäftes“. Somit führt dies auch nicht zu einer zusätzlichen Inanspruchnahme, insbesondere dann nicht, wenn die zuvor beschriebene Position der Sicherheitsfachkraft tatsächlich auch so ausgefüllt wird. Gemeint ist damit der Weg in eine bewusste Vernetzung mit einer Reihe weitere mehr oder minder klassischer Felder, auf denen der Betrieb gefordert ist bzw. zu agieren hat.

    Unerwähnt blieben bislang die Fragen der Ökologie. Auch hier ist die Sicherheitsfachkraft gefragt. Wer Fragen zum Umgang mit zum Beispiel Gefahrstoffen verantwortungsbewusst zu bearbeiten und schlüssig zu beantworten hat, steht mitten im Spannungsfeld zwischen Kreislaufwirtschaft, Boden-, Luft- bzw. Wasserreinhaltung und Sicherheit wie auch Gesundheitsschutz. An solcher Stelle sind Scheuklappen fehl am Platze und das zusammenwirken mit anderen Experten unverzichtbar. Auch weil der Einsatz bestimmter Stoffe und Materialien ebenfalls sofort Fragen nicht der Produkthaftung aufwirft, sondern künftig zum Bumerang wird. Hersteller werden sich in Zukunft mehr und mehr auf die Rücknahme und Entsorgung ihrer Produkte einzustellen haben.

    Qualität und Umweltschutz sind nur zwei Beispiele von betrieblichen Feldern, deren Vernetzung mit dem Arbeitsschutz dringend geboten ist. Dabei hat die Sicherheitsfachkraft – wie am Beispiel der Gefahrstoffe erkennbar – eine Schlüsselrolle zu übernehmen. Je nach Größe des Betriebes bzw. Unternehmens wird er dabei die verschiedenen, miteinander verzahnten Arbeitsgebiete in Personalunion selber abdecken oder aber deren Integration initiieren und gestalten.

    Damit wird es durch das Wirken der Sicherheitsfachkraft möglich, die Konstitution der erfassten Einheiten abzubilden, um damit Stärken und Schwächen zu erfassen. Auf dieser Grundlage wird es einer Unternehmensleitung möglich, ein nachhaltiges Wirtschaften zu erreichen. Die Sicherheitsfachkraft ist ein betrieblicher Leistungsträger, die auf dem Feld der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes Initiator unternehmerischer Fürsorge ist und in integrierender Weise gezielt zur Wettbewerbsfähigkeit seines Betriebes beiträgt.

    Leider ein bischen viel Text.

    Nicht zuletzt seit Inkrafttreten der Betriebssicherheitsverordnung im Jahre 2002 hat die Prüfung von Arbeitsmitteln an Bedeutung gewonnen. Von besonderer Wichtigkeit ist dabei die Qualifikation des Prüfpersonals.
    Die folgende Auflistung gesetzlicher Regelwerke zeigt Anforderungen zur Übertragung von Aufgaben und Anforderungen an die Qualifikation des Prüfpersonals.

    Arbeitsschutzgesetz

    § 7 Übertragung von Aufgaben
    Bei der Übertragung von Aufgaben auf Beschäftigte hat der Arbeitsgeber je nach Art der Tätigkeiten zu berücksichtigen, ob die Beschäftigten befähigt sind, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Aufgabenerfüllung zu beachtenden Bestimmungen und Maßnahmen einzuhalten.
    § 13 Verantwortliche Personen
    Der Arbeitgeber kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm nach Unfallverhütungsvorschriften* obliegende Aufgaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen. Die Beauftragung muss den Verantwortungsbereich und Befugnisse festlegen und ist vom Beauftragten zu unterzeichnen. Eine Ausfertigung der Beauftragung ist ihm auszuhändigen.

    Prüfung der Arbeitsmittel (§ 10 BetrSichV)

    1.Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die Arbeitsmittel, deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt, nach der Montage und vor der ersten Inbetriebnahme sowie nach jeder Montage auf einer neuen Baustelle oder an einem neuen Standort geprüft werde. ...

    2.Unterliegen Arbeitsmittel Schäden verursachenden Einflüssen, die zu gefährlichen Situationen führen können, hat der Arbeitgeber die Arbeitsmittel entsprechend den nach § 3 Abs. 3 ermittelten Fristen durch hierzu befähigte Personen überprüfen und erforderlichenfalls erproben zu lassen.

    TRBS 1203

    Technische Regeln für Betriebssicherheit TRBS 1203 Befähigte Personen – Allgemeine Anforderungen vom 18. November 2004 (BAnz. A. S. 23797)
    2. Anforderungen an befähigte Personen

    2.1 Berufsausbildung
    Die befähigte Person muss eine Berufsausbildung abgeschlossen haben, die es ermöglicht, ihre beruflichen Kenntnisse nachvollziehbar festzustellen. Die Feststellung soll auf Berufsabschlüssen oder vergleichbaren Nachweisen beruhen.

    2.2 Berufserfahrung
    Berufserfahrung setzt voraus, dass die befähigte Person eine nachgewiesene Zeit im Berufsleben praktisch mit Arbeitsmitteln umgegangen ist. Dabei hat sie genügend Anlässe kennen gelernt, die Prüfungen auslösen, zum Beispiel im Ergebnis der Gefährdungs-beurteilung oder aus arbeitstäglicher Beobachtung.

    2.3 Zeitnahe berufliche Tätigkeit
    Eine zeitnahe berufliche Tätigkeit im Umfeld der anstehenden Prüfung des Prüfungsgegenstandes und eine angemessene Weiterbildung sind unabdingbar. Die befähigte Person muss Erfahrungen über die Durchführung der anstehenden Prüfungen gesammelt haben. Die befähigte Person muss über Kenntnisse zum Stand der Technik hinsichtlich des zu prüfenden Arbeitsmittels und der zu betrachtenden Gefährdungen verfügen. Die Anforderungen der Nummern 2.1 bis 2.3 leiten sich aus der Art der durchzuführenden Prüfungen ab.

    3. Weisungsfreiheit
    Die befähigte Person unterliegt bei ihrer Prüftätigkeit keinen fachlichen Weisungen und darf wegen dieser nicht benachteiligt werden.
    Die Anforderungen aus der TRBS 1203 lassen sich wie folgt zusammenfassen:
    · Berufsausbildung
    - Berufsabschluss oder vergleichbare Nachweise
    · Berufserfahrung
    - Nachgewiesene Zeit im praktischen Umgang mit Arbeitsmitteln
    - Kenntnisse über auslösende Anlässe zur Durchführung von Prüfungen
    · zeitnahe berufliche Tätigkeit
    - zeitnahe berufliche Tätigkeit im Umfeld der anstehenden Prüfungen oder angemessene Weiterbildung
    - Erfahrungen über Durchführung der anstehenden Prüfungen
    - Kenntnisse zum Stand der Technik hinsichtlich des zu prüfenden Arbeitsmittels und der zu beachtenden Gefährdungen
    · Weisungsfreiheit
    - Befähigte Person unterliegt bei Prüftätigkeit keinen fachlichen Weisungen
    Der Arbeitgeber hat sich zu vergewissern, dass die zu benennende Person zuverlässig und fachkundig ist, um die jeweiligen Prüfungen ordnungsgemäß durchführen zu können.
    Die in der TRGS 1203 genannten Anforderungen sind nachzuweisen.
    Der Blick in die betriebliche Praxis zeigt, dass in Bezug auf die Regelungen zur Benennung von befähigten Personen ein nicht unerheblicher Handlungsbedarf besteht.
    Arbeitgeber sind nicht ausreichend über die Rechtsgrundlagen informiert, so dass auch in Bezug auf ihre Verantwortung die erforderlichen Maßnahmen nicht ausreichend umgesetzt werden.
    Damit die befähigten Personen in die Lage versetzt werden, ihre Aufgaben verantwortungsvoll und fachkundig zu erfüllen, ist es vielfach erforderlich, dass eine Zusatzqualifizierung erfolgt.
    Das aktuelle, komplexe Regelwerk setzt voraus, dass Kenntnisse der einschlägigen Arbeitsschutzvorschriften, berufsgenossenschaftlichen Vorschriften und allgemeinen anerkannten Regeln der Technik (z.B. DIN-Normen, technische Regeln, VDE-Bestimmungen) erworben werden.
    Dazu ist die Qualifikation im Rahmen von speziellen Schulungsveranstaltungen oder Seminaren unabdingbar. Auch trägt die Umsetzung von EG-Richtlinien in deutsches Recht dazu bei, dass im Rahmen von regelmäßigen zeitnahen Weiterbildungen die erforderlichen Kenntnisse zum Stand der Technik erworben werden müssen.


    Anschrift des Verfassers:
    Dipl.-Ing. Wolfgang Liß
    MEDITUV Rhein-Ruhr GmbH & Co. KG
    Auf der Reihe 2,
    45884 Gelsenkirchen
    E-Mail: WLiss@medituev.de

    Frage: Eine Kollegin, die ausschließlich am Computer arbeitet, hat sich aufgrund zunehmender Sehschwäche einer arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung der Augen unterzogen. Daraufhin wurde ihr eine spezielle Bildschirmbrille verordnet, die sie jedoch nur bei der Computerarbeit tragen soll. Muss der Arbeitgeber diese Brille bezahlen?

    Antwort: Ja, nach der Bildschirmarbeitsverordnung (§ 6) muss der Arbeitgeber die Kosten für eine solche spezielle Bildschirmbrille übernehmen, wenn normale Brillen nicht geeignet sind. Voraussetzung ist eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung der Augen nach G37 (berufsgenossenschaftlicher Grundsatz 37 „Bildschirmarbeitsplätze“). Wird dabei die Notwendigkeit einer Sehhilfe festgestellt (G37-Bescheinigung), benötigt Ihre Kollegin zusätzlich das Rezept eines Augenarztes.

    Achtung: Die Bildschirmbrille muss dann aber auch am Arbeitsplatz verbleiben.

    Frage: Unser Unternehmen fördert aktiv die Teilnahme der Beschäftigten an Blutspendeaktionen, z. B. im Katastrophenfall. Dazu stellt es die Blutspender ohne Lohnabzug von der Arbeit frei. Was passiert aber, wenn ein Mitarbeiter auf dem Weg zum Blutspenden einen Unfall erleidet? Steht er unter dem Schutz der Berufsgenossenschaft, weil er während der normalen Arbeitszeit Blut spendet?

    Antwort: Da sich Blutspender im Interesse der Allgemeinheit besonders einsetzen, sind sie gesetzlich unfallversichert. Dieser Schutz deckt ebenso Wegeunfälle wie eventuelle Komplikationen bei der Blutabnahme selbst ab. Den Spender oder seinen Arbeitgeber kostet der Versicherungsschutz nichts.
    Dabei spielt es auch keine Rolle, ob der Spender für seine Spende eine Vergütung erhalten hat; ebenso wenig, ob er einer gemeinnützigen Institution oder einem gewerblichen Unternehmen gespendet hat.
    Der Versicherungsschutz umfasst alle Kosten, die ansonsten die Berufsgenossenschaft des Arbeitgebers übernehmen würde, wie Heilbehandlung, Verdienstausfall, Rehabilitationsmaßnahmen usw.

    Achtung: Nicht versichert ist die Eigenblutspende.

    TIPP: Wenn Ihre Kollegen beim Blutspenden einen Unfall erleiden, ist der Unfallversicherungsträger der Einrichtung zuständig, bei der das Blut gespendet wurde, also z. B. die Gemeindeunfallversicherung oder die Landesunfallkasse. Ihre Kollegen müssen den Unfall dort melden und sollten auch die Einrichtung selbst sowie den behandelnden Arzt darüber informieren.

    Beim Umgang mit diesem Thema könnte man es sich leicht machen:
    Man greife zu einer Broschüre einer beliebigen Berufsgenossenschaft, die das Thema „Organisation im Arbeitsschutz“ behandelt.
    Dort findet man die üblichen Organigramme für Klein- wie Großbetriebe mit neben- oder hauptamtlich tätigen Sicherheitsfachkraft, aber auch die Einbindung von überbetrieblichen sicherheitstechnischen Diensten in betrieblichen Strukturen.

    ODER:

    Man nehme das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG), betrachte etwas genauer die darin getroffenen Festlegungen bzgl. Aufgaben, Ausstattung und Anbindung von Sicherheitsfachkräften und fände rasch verbindliche Aussagen
    · Zu Qualifikation
    · Zu Arbeitsumfang und Arbeitsbedingungen
    · Zu Kooperationsverpflichtungen,
    · Zum disziplinarischen Unterstellungsverhältnis und zu anderem mehr.

    Das gegebene Thema wäre abgehandelt.
    Gilt das wirklich?
    Heute vielleicht noch – aber morgen wohl kaum!
    Zunächst wohl auch deswegen nicht, weil es bereits vor der dem ASiG Sicherheitsfachkräfte gab, und dies aus mancherlei guten Gründen. In jedem Fall und wodurch im einzelnen begründet, der Einsatz von Sicherheitsfachkräften erfolgte in freier unternehmerischer Entscheidung und damit sicherlich aus guter Einsicht und fester Überzeugung.
    Dementsprechend erfolgte die Auswahl der Personen und ihre Positionierung in den betrieblichen Hierarchien. Es war eben nicht die Erfüllung einer lästigen gesetzlichen Pflicht oder Auflage. In diesen fortschrittlichen Betrieben bewegten sich Sicherheitsfachkräfte als Gleiche unter Gleichen, und ihre Arbeit wurde als nötig und unverzichtbar anerkannt.

    Vor dem Arbeitssicherheitsgesetz gab es fortschrittliche Betriebe. Sie setzten Sicherheitsfachkräfte ein, die ihre Aufgaben am Bedürfnis des Betriebes orientierten. Dieses geschieht auch heute – in Einzelfällen. Hier wird Eigenverantwortung wahrgenommen, wenn es präventiv um Sicherheit und Gesundheitsschutz geht. Daran wird die Rolle der Sicherheitsfachkraft ausgerichtet und mit dem spezifischen Anspruch des Betriebes angereichert. Das greift dann natürlich deutlich über den Rahmen des ASiG hinaus. Das Motiv für dieses erweiterte Rollen- und Aufgabenverständnis liegt auf der Hand:
    Unternehmen, die gezwungen durch einen zunehmenden Wettbewerbsdruck ihre Ressourcen systematisch bündeln, diese auf ihre Kernkompetenzen konzentrieren und gleichzeitig vernetztes denken und Handeln ihrer Mitarbeiter in globaler Dimension erwarten, können mit einem Arbeitsschutzfunktionär , der sich „Sicherheitsfachkraft“ nennt, nicht zufrieden sein.

    Die Sicherheitsfachkraft in diesem Umfeld muss sich als ein in der Ergebnisverantwortung gleichwertiges Mitglied der betrieblichen Führungsmannschaft begreifen. Ausgangspunkt seines Handelns ist die Extraktion von Handlungsmaximen aus Gesetzen und Normen für die spezifischen Bedürfnisse seines Betriebes. Im Folgenden sind diese von außen kommenden Ansprüche so zu instrumentalisieren, dass sie als Mittel zur Optimierung der betrieblichen Wertschöpfungsprozesse – also als Führungsinstrumente – begriffen und eingesetzt werden. Das klingt zunächst sehr theoretisch und könnte als akademische Übung missdeutet werden. Praktisch angewendet heißt dies jedoch nichts anderes, als dass mit allen geeigneten Mitteln von der betrieblichen Führungsmannschaft dafür gesorgt werden muss, dass ein dauerhaft ungestörter Betriebsablauf sichergestellt ist. Dabei muss gleichzeitig den ordnungsrechtlichen Ansprüchen an den Betrieb nachhaltig genügt werden. Diesem Anspruch kann sich kein betrieblicher Akteur entziehen, gleichgültig, an welcher Stelle und in welcher Rolle er im Betrieb steht. Je weiter er sich dabei in einer Führungsverantwortung befindet, um so ausgeprägter ist der Anspruch an ein systemorientiertes Wirken.

    Flache Hierarchien bedingen Spreizungen von Verantwortlichkeiten. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich operative oder funktionale Verantwortlichkeit handelt, wenn man begreift, dass sie den jeweiligen Unternehmenszielen zu dienen haben. Für die Sicherheitsfachkraft heißt das zunächst, dass er nicht einem durch Paragraphen geschütztem Reservat ein diskretes Dasein zu führen hat, um von hier aus dezente Ratschläge zu erteilen. Es heißt aber unverkennbar, dass sie Verantwortung übernehmen muss und im Spagat zwischen Experten- und Generalistenfunktion zu tragen hat. Traditionell ist sie der gewünschte Ratgeber der Betriebsleitung und damit sorgetragend für verantwortungsbewusstes Handeln. Darüber hinaus aber zeigt sie auf, welche Bedeutung die betriebliche Qualitätssicherung in bezug auf die Qualitätsansprüche des Marktes und die aus beiden resultierende Produktsicherheit hat. Hierbei sind die Gesichtspunkte der Produkthaftung als Anspruch an einen sicherheitsgerechten und qualitätssichernden Wertschöpfungsprozess von der Sicherheitsfachkraft zu formulieren. Damit wird sie zwangsläufig zum mitgestaltenden Partner bei der Disposition und bei der Durchführung von Investitionen. Das gibt ihr gleichzeitig die Gelegenheit, die vom Betrieb zu erfüllenden Präventionsansprüche zu formulieren und in die Planung einzubringen. Bei allen betrieblichen Abläufen ist Prävention ein mitbestimmender Faktor. So, wie bereits bei der Umsetzung von Außenfaktoren zu Führungsinstrumenten beschrieben, sind auch innerbetriebliche Einflussgrößen zu erfassen und zu Präventionsmaßnahmen zu nutzen. Wo also durch neue Arbeitsformen die Eigenverantwortung der Mitarbeiter gefördert und gefordert wird, ist die Selbststeuerung bei der Sicherheit und Gesundheitsschutz eingebunden. Das verändert nicht nur das Selbstverständnis des einzelnen Mitarbeiters, sondern zwangsläufig auch das der Sicherheitsfachkraft. Hier ist nicht „Besser-Wissen“ gefragt, sondern das Handlungswissen des Mitarbeiters in Kombination mit dem Expertenwissen der Sicherheitsfachkraft.

    Dieser Wissensverbund erwächst aus diesem partnerschaftlich-kollegialen Zusammenspiel mit dem Ziel, im Sinne der Prävention tätigkeitsbedingte Belastungen zu minimieren, um so eine reale Gesundheitsförderung zu erreichen. Das heißt nichts anderes, als das der Sicherheitsfachkraft die ihr zufallenden Führungsaufgaben zu vereinbaren hat mit dem notwendigen Verständnis, „Vertrauter“ des einzelnen Mitarbeiters zu sein.

    Betrachtet man die Ansprüche an diese Funktion, so ist man rasch bei der Erkenntnis, dass die Sicherheitsfachkraft bei richtiger Wahrnehmung ihrer Rolle im Betrieb die Ansprüche erfüllt, die man heute an einen modernen Manager stellt. Eingebettet in einen kooperativen Führungsstil begleitet sie das eigenverantwortliche Handeln der Beschäftigten auf kollegialer Ebene und sogt dafür, dass Arbeitsabläufe mit hoher Effizienz – weil störungsfrei – ablaufen können.

    Soll dieses Ziel dauerhaft erreicht bleiben, kann sich die Sicherheitsfachkraft nicht auf den klassischen Arbeitsschutz beschränken. Auch dann nicht wenn zwischenzeitlich der Gesundheitsschutz darin als unverzichtbares Element eine neue Gewichtung erfährt und dementsprechend die Prävention in das Zentrum des Aufgabenspektrums gerückt ist. Zwar fordert eine wirkungsvolle Prävention die Erfassung und Gewichtung aller Belastungsfaktoren und in Folge dazu deren gezielten Abbau.

    Nur, so neu ist dieser Anspruch an die Akteure im Arbeitsschutz nicht. Bestenfalls bedingt dies eine graduelle Verschiebung bei der Erfüllung ihres „Tagesgeschäftes“. Somit führt dies auch nicht zu einer zusätzlichen Inanspruchnahme, insbesondere dann nicht, wenn die zuvor beschriebene Position der Sicherheitsfachkraft tatsächlich auch so ausgefüllt wird. Gemeint ist damit der Weg in eine bewusste Vernetzung mit einer Reihe weitere mehr oder minder klassischer Felder, auf denen der Betrieb gefordert ist bzw. zu agieren hat.

    Unerwähnt blieben bislang die Fragen der Ökologie. Auch hier ist die Sicherheitsfachkraft gefragt. Wer Fragen zum Umgang mit zum Beispiel Gefahrstoffen verantwortungsbewusst zu bearbeiten und schlüssig zu beantworten hat, steht mitten im Spannungsfeld zwischen Kreislaufwirtschaft, Boden-, Luft- bzw. Wasserreinhaltung und Sicherheit wie auch Gesundheitsschutz. An solcher Stelle sind Scheuklappen fehl am Platze und das zusammenwirken mit anderen Experten unverzichtbar. Auch weil der Einsatz bestimmter Stoffe und Materialien ebenfalls sofort Fragen nicht der Produkthaftung aufwirft, sondern künftig zum Bumerang wird. Hersteller werden sich in Zukunft mehr und mehr auf die Rücknahme und Entsorgung ihrer Produkte einzustellen haben.

    Qualität und Umweltschutz sind nur zwei Beispiele von betrieblichen Feldern, deren Vernetzung mit dem Arbeitsschutz dringend geboten ist. Dabei hat die Sicherheitsfachkraft – wie am Beispiel der Gefahrstoffe erkennbar – eine Schlüsselrolle zu übernehmen. Je nach Größe des Betriebes bzw. Unternehmens wird er dabei die verschiedenen, miteinander verzahnten Arbeitsgebiete in Personalunion selber abdecken oder aber deren Integration initiieren und gestalten.

    Damit wird es durch das Wirken der Sicherheitsfachkraft möglich, die Konstitution der erfassten Einheiten abzubilden, um damit Stärken und Schwächen zu erfassen. Auf dieser Grundlage wird es einer Unternehmensleitung möglich, ein nachhaltiges Wirtschaften zu erreichen. Die Sicherheitsfachkraft ist ein betrieblicher Leistungsträger, die auf dem Feld der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes Initiator unternehmerischer Fürsorge ist und in integrierender Weise gezielt zur Wettbewerbsfähigkeit seines Betriebes beiträgt.

    Kein Werkvertrag ersetzt die strikten Vorgaben der Betriebssicherheitsverordnung

    Sparen ist fast zu einer Tugend an sich geworden. Wer aber bei Fremdvergaben nur auf den Preis schaut, kann sich in den Fallstricken der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) verfangen. Darauf weist der Gerichtssachverständige Thorsten Neumann in folgendem Beitrag hin. Teilweise ist es schon interessant, welche Stilblüten die Vergabepraxis in Deutschland treibt. Um so prekärer wird es, wenn diese Praxis den rechtlich verbindlichen Vorgaben der BetrSichV entgegen läuft, die bekanntlich für alle Unternehmen, Institutionen und die öffentliche Hand gilt.

    Billig-Anbieter als Risiko
    Ein Beispiel: die Sicherheit der Arbeitsmittel. Die BetrSichV fordert ausdrücklich, den Beschäftigten nur sichere Arbeitsmittel zu Verfügung zu stellen. Um das zu gewährleisten werden so genannte "Befähigte Personen" benötigt, die mit ihrer Fach- und Sachkenntnis die Sicherheit gewährleisten. Das Unternehmen sprich der Arbeitgeber, hat diese "Befähigte Personen" zu ermitteln. Wenn es um die Elektrizität geht, heißen sie bekanntlich u. a. Elektrofachkraft. Nach der BetrSichV ist also der Arbeitgeber in der Verantwortung dieser Personenauswahl, nachzulesen im § 3 Abs. 3 BetrSichV. Dort heißt es: Der Arbeitgeber hat "die notwendigen Voraussetzungen zu ermitteln und festzulegen, welche die Personen erfüllen müssen, die von ihm mit der Prüfung oder Erprobung von Arbeitsmitteln zu beauftragen sind."Die Fremdvergabe an ein Unternehmen, das gerade bei der Ausschreibung der billigste ist, ist gemäß BetrsichV nicht ausreichend für den Arbeitgeber, um aus dieser Verantwortung zu kommen. Denn es heißt im Verordnungstext nicht: "Man nehme den Billigsten". Ein Fremdauftragnehmer kann nicht die Verantwortung, die ein Arbeitgeber aus der Gesetzeslage gegenüber seinen Beschäftigten hat, pauschal übernehmen. Auch nicht mit einem wohlformulierten und lückenlos scheinenden Werkvertrag! Denn kein Vertrag kann oder darf etwas anderes formulieren, als im Gesetz verankert ist.

    Arbeitgeber hat Verantwortung
    Der Arbeitgeber kommt also seinen Sorgfaltspflichten aus der BetrSichV gegenüber seinen Beschäftigten nicht hinreichend nach, wenn er allein den Preis als Kriterium heranzieht. Eine solche Auftragsvergabe könnte ein Staatsanwalt so deuten, dass er in Kauf nimmt, dass etwas passieren kann. Hier lauert ein potenzielles Haftungsrisiko.

    Fazit:
    Aus der Erfahrung eines Gerichtsachverständigen muss ausdrücklich betont werden, dass in Streitfragen vor Gericht fast immer der Arbeitgeber die Zeche zahlen muss. Denn er hat letztendlich die Verantwortung. Und daher sollte er wichtige Aufgaben nur an Unternehmen delegieren, von denen er überzeugt ist, dass sie für diese spezielle Aufgabe die Besten sind. Das heißt aber nicht immer auch die Billigsten.

    Abhilfe: Kommunizieren

    Es ist leider oft so , dass die verantwortliche Elektrofachkraft gern an Firmen vergeben würde, bei denen sie ein gutes Gefühl hat. Und dieses oft nicht fassbare Gefühl ist das, was durch jahrelange Praxis entsteht. Nur muss man das auch den Einkäufern verständlich machen können.

    Frage:
    Nach dem Arbeitsschutzgesetz, der Betriebssicherheits- und der Gefahrstoffverordnung sind wir verpflichtet, Gefährdungsbeurteilungen zu erarbeiten. Müssen wir nach jeder Vorschrift eine separate erstellen, oder können wir sie in einem Dokument zusammenfassen?

    Antwort:
    Fassen Sie Gefährdungsbeurteilungen auch nach unterschiedlichen gesetzlichen Grundlagen ruhig in einem Dokument zusammen. Das macht Sinn und ist zulässig: Denn das Arbeitsschutzgesetz als "Grundlage" schreibt in § 5 und 6 vor, alle Gefährdungen festzustellen und die daraus abgeleiteten Schutzmaßnahmen zu dokumentieren.
    Die weiteren Verordnungen setzen diese Vorgabe für spezielle Problembereiche um z. B. für Gefahrstoffe oder den Explosionsschutz. Starre Vorgaben für die Form der Dokumentation gibt es nicht. In der Praxis sollten Sie deshalb gleichartige Gefährdungen und Gegenmaßnahmen, z. B. die Durchführung von Unterweisungen nach der Gefahrstoffverordnung usw. in einem Dokument darstellen.

    TIPP:
    Bei sehr umfangreichen Gefährdungsbeurteilungen müssen nicht alle Unterlagen an derselben Stelle aufbewahrt werden. In solchen Fällen fertigen Sie am besten ein völlständiges und jederzeit aktuelles Deckblatt (Register) an, das auf alle dazu gehörigen Unterlagen und ihren genauen Standort verweist. So haben Sie bei Bedarf alle Dokumente rasch zur Hand, wenn Sie sie benötigen.

    Frage:
    Welche Anforderungen müssen wir bei der Beschaffung von Sicherheitsschränken für die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten am Arbeitsplatz beachten?

    Antwort:
    Die Schräke müssen den Anforderungen der neuen DIN EN 14470-1: "Feuerwiderstandsfähige Lagerschränke - Teil 1: Sicherheitsschränke für brennbare Flüssigkeiten" entsprechen. Gegenüber der Vorgängernorm, die am 31.12.04 ungültig wurde, sind jetzt die Anforderungen für die Brandprüfung verschärft worden: Für jedes Schrankmodell ist ein eigener Brandkammertest erforderlich. Bisher war es bei einigen Herstellern gängige Praxis, nur das Hauptmodel einer Schrankserie den aufwendigen und teuren Brandkammertest zu unterziehen.
    Neu ist auch: Der alte Begriff der Feuerwiderstandsfähigkeit (FWF) ist jetzt durch "Typ" ersetzt worden: "Typ 90" bedeutet, dass der Schrak einem Brand 90 Minuten standhalten muss - diese Anforderung müssen jetzt alle Schräke erfüllen. Außerdem enthält die Norm noch weitere neue Änderungen, wie z. B. ein größeres Auffangvolumen der Bodenwanne, falls im Schrank mal etwas ausläuft.

    TIPP:
    Wenn Sie noch Schränke nach alter Norm haben, dürfen Sie diese weiter benutzen. Wenn Sie neue anschaffen, lassen Sie sich auf jedem Fall die Zulassungsdokumente nach der neuen EN 14470-1 vorlegen,die von den entsprechenden Materialprüfanstalten ausgestellt werden.

    Frage:
    Wie werden Leiharbeiter bei der Berechnung der Einsatzzeiten von Sicherheitsfachkräften und Betriebsärzten berücksichtigt?

    Antwort:
    Der Arbeitgeber hat gegenüber Leiharbeitnehmern die gleichen Pflichten wie gegenüber seinen eigenen Arbeitnehmern,denn nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz unterliegt die Tätigkeit der Leiharbeitnehmer den Vorschriften, die für den Betrieb des Entleihers gelten ( § 11 Abs. 6). Dies schließt die arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung mit ein.
    Leiharbeitnehmer werden daher bei der Berechnung der Einsatzzeiten für Sicherheitesfachkräfte und Betriebsärzte nach BGV A 2 genauso gezählt wie "eigene" Beschäftigte.

    Frage:
    Wie fast überall fürchten auch bei uns manche Kollegen um ihren Job. Dies führt immer öfter dazu, dass Beschäftigte wieder zur Arbeit erscheinen, obwohl sie noch krankgeschrieben sind. Was passiert nun aber, wenn ein solcher Kollege einen Unfall erleidet? Verliert er seinen Versicherungsschutz?

    Antwort:
    Die Grundregel lautet: Ein erkrankter Arbeitnehmer muss sich so verhalten, dass er möglichst bald wieder gesund wird. Wer also krankgeschrieben ist, darf seiner Arbeit nicht nachgehen. Andernfalls kann ihn der Arbeitgeber abmahnen und im schlimmsten Fall sogar fristlos kündigen. Das hat das Bundesarbeitsgericht in Kassel entschieden (4.2.1999, Az. 2 AZR 666/ 97).
    Wer sich jedoch wieder fit fühlt und etwas früher an seinen Arbeitsplatz zurückkehren möchte, sollte vorher die schriftliche Zustimmung des Arztes einholen und seine Krankenversicherung informieren. Dennoch braucht der Arbeitgeber sich darauf nicht einzulassen, sondern kann darauf bestehen, dass der Beschäftigte so lange zu Hause bleibt, wie es nach dem ursprünglichen Attest vorgesehen war.
    Was den Versicherungsschutz betrifft, kommt es auf den Einzelfall an: Wenn ein Krankgeschriebener unter starkem Medikamenteneinfluss ohne Wissen des Arbeitgebers einen schweren LKW fährt und dabei einen Unfall baut, handelt er zumindest fahrlässig - hier könnten die Berufsgenossenschaften den Versicherungsschutz eher verweigern als bei einem Büroangestellten, der - trotz Krankenschein - mit einer leichten Erkältung zur Arbeit erscheint.

    Frage:
    Unser Betrieb mietet gelegentlich Baumaschinen und ähnliche Gerätschaften an, um vorübergehende Engpässe bei Auftragsspitzen auszugleichen.

    Meine Frage dazu als Sicherheitsfachkraft: Wer ist eigentlich bei gemieteten oder geleasten Arbeitsmitteln dafür verantwortlich, dass die Sicherheitsanforderungen nach § 7 der Betriebssicherheitsverordnung eingehalten werden - wir selbst oder der Vermieter?

    Antwort:
    Verantwortlich ist immer der Arbeitgeber, der seinen Beschäftigten die Arbeitsmittel zur Verfügung stellt, also Ihr Unternehmen. Dabei spielt es keine Rolle, ob sie Betriebseigentum oder nur gemietet sind. Sie müssen also sicherstellen, dass die gemieteten Gerätschaften den Arbeitsschutz- und sicherheitstechnischen Anforderungen entsprechen.
    Dazu gehört übrigens auch, dass die Arbeitsmittel den vorgeschriebenen wiederkehrenden Prüfungen unterzogen worden sind, z. B. für elektrische Betriebsmittel.

    Tipp:
    Bestehen Sie bei Ihrer Bestellung bzw. im Mietvertrag auf einer Klausel, die etwa lautet:
    "Der Vermieter versichert, dass das vermietete Arbeitsmittel......den Beschaffenheitsanforderungen nach § 7 der Betriebssicherheitsverordnung entspticht und dass die wiederkehrenden Prüfungen vorschriftsmäßig durchgeführt worden sind. Der nächste Prüftermin ist.......Verantwortlich hierfür ist der Vermieter/Mieter. Die Kosten trägt der Vermieter/Mieter."

    Winterzeit ist Grippezeit: Viele Betriebe werden auch dieses Jahr mit ausgedünnten Belegschaften auskommen müssen. Aber es geht auch anders: mit einer rechtzeitigen Grippeschutz-Aktion in ihrem Betrieb. Damit wird die innerbetriebliche Infektionskette unterbrochen und es kann nicht zu den gefürchteten Epidemien kommen, erklärt Dr. Mathias Dietrich vom Verband Deutscher Betriebs- und Werksärzte dazu.

    Bei der gefährlichen Influenza-Virus-Grippe handelt es sich nicht um eine Bagatelleerkältung, die meist nach wenigen Tagen von selbst verschwindet, sondern um eine schwere Erkrankung, die häufig zu Komplikationen wie Lungenentzündung führt und sogar tödlich enden kann. Oft sind mehrere Wochen Bettruhe unvermeidbar - für die Betriebe eine harte Prüfung.

    Für wen ist der Impfschutz besonders zu empfehlen?

    Besonders wichtig ist er für alle Berufsgruppen, die afgrund ihrer Arbeitsbedingungen besonders gefährdet sind: Das sind vor allem Beschäftigte in Einrichtungen mit viel Publikumsverkehr wie Krankenhäuser oder Behörden, aber auch Busfahrer oder Angestellte in Großraumbüros. Zu den Risikogruppen gehöhren außerdem Menschen mit lungenbelastender Tätigkeit, etwa Schweißer, sowie ältere Menschen und Personen mit chronischen Erkrankungen wie z. B. Diabetes.

    Unbedingt früh genug impfen lassen

    Nach einer Grippeimpfung braucht das Immunsystem 7 bis 14 Tage Zeit, um einen vollständigen Inpfschutz aufzubauen. Deshalb muss man sich früh genug impfen lassen: Treten erst einmal Symptome auf, ist es bereits zu spät. Außerdem ist die Impfung jährlich zu wiederholen, da sich die Viren ständig verändern.

    Frage: Ein Kollege, der als Gabelstaplerfahrer beschäftigt ist, musste jetzt wegen Trunkenheit am Steuer den Führerschein abgeben. Die Tat geschah in der Freizeit; am Arbeitsplatz ist der Kollege bis jetzt noch nicht durch Alkoholkonsum aufgefallen. Muss die Betriebsleitung ihm jetzt auch den Staplerfahrschein entziehen?

    Antwort: Rechtlich betrachtet kann aus einem Fehlverhalten im privaten Bereich nicht automatisch auf berufliche Eignungsmängel geschlossen werden. Deshalb gibt es auch keine automatische Verpflichtung, die Beauftragung zum Führen von Gabelstablern zu wiederrufen.
    Ein Staplerfahrer muss vielmehr bestimmte Anforderungen erfüllen, zu denen auch die gesundheitliche und charakterliche Eignung gehören. Die körperliche Eignung wird festgestellt durch eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung nach G 25 (Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten). Um körperliche Eignungsmägel auszuschließen, sollte der Mitarbeiter deshalb zunächst noch einmal diese Untersuchung absolvieren lassen.
    Wenn sich daraus keine Anzeichen für eine mangelnde Tauglichkeit ergeben, muss 2. die charakterliche Eignung hinterfragt werden. Hierbei spielt insbesondere die Fähigkeit zu verantwortungsbewussten und umsichtigen Handeln eine Rolle (BGG 925: Ausbildung und Beauftragung der Fahre von Flurförderzeugen).
    Dies zu beurteilen liegt letzlich in der Verantwortung des Arbeitgebers, der sich dabei von der Sicherheitsfachkraft und dem Betriebsazt beraten lassen sollte. Eine pauschale Empfehlung kann hierzu nicht gegeben werden.

    Zunehmender Wettbewerb auf den Märkten und hoher Kostendruck veranlassen Unternehmen, bei den Beschäftigungsverhältnissen neue Wege zu gehen. "Stille" Personalreserven kann sich kaum ein Unternehmen mehr leisten. Daher werden geeignete Aufträge zunehmend an Fremdfirmen übertragen.

    Mit den neuen Beschäftigungsverhältnissen ist eine Reihe von Problemen verbunden. Fremdfirmenmitarbeiter müssen sich sehr schnell auf eine neue Arbeitsumgebung, ungewohnte Arbeitsbedingungen und neue Arbeitsabläufe einstellen. Vielfach sind Anforderungen, die sich aus der vorgefundenen Arbeitsaufgabe ergeben, nicht bekannt. Die Folge kann ein erhöhtes Unfall- und Gesundheitsrisiko sein. Gleichzeitig trifft die Stammbelegschaft des Auftraggebers auf Fremdfirmenmitarbeiter mit eigenen Arbeitszielen. Gegenseitige Gefährdungen sind nicht ausgeschlossen. Sind zudem die Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten beim Einsatz von Fremdfirmenmitarbeitern nicht eindeutig geregelt, kann es zusätzlich zu Sicherheitsdefiziten kommen. Vielen Unternehmen und Führungskräften ist häufig nicht bekannt, dass sie für Sicherheit von betriebsfremden Mitarbeitern in gewissem Umfang mitverantwortlich sind.

    Koordinator eindeutig benennen

    Ein häufiger Einsatz von Fremdfirmen bedarf eines systematischen und sinnvoll durchdachten Sicherheitsmanagements, um rechtlichen und wirtschaftlichen Schwierigkeiten entgegenzuwirken. Der Unternehmer (Auftraggeber) muss bei der Vergabe von Arbeiten an andere Unternehmer (Auftragnehmer) ausdrücklich eine Person als Koordinator bestellen. Dieser stimmt die Arbeitsabläufe so aufeinander ab, dass jederzeit gegenseitige Gefährdungen vermieden oder vermindert werden.

    Bei Gefahr im Verzug reagieren!

    Fachkräfte für Arbeitssicherheit können als Koordinatoren eingesetzt werden. Nach dem Arbeitssicherheitsgesetz bestehen ihre Aufgaben darin, sowohl den Unternehmer als auch die von ihm Beauftragten und die einzelnen Mitarbeiter bei der Durchführung des Arbeitsschutzes beratend zu unterstützen. Das Koordinieren von Tätigkeiten fällt zwar nicht in diesen Aufgabenbereich, kann aber vom Unternehmer zusätzlich beauftragt werden. In jedem Fall aber werden die vorhandenen Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte in die Planung und Organisation von Arbeitsabläufen einbezogen. Und: Bei offensichtlich erkennbaren schweren Verstößen der Fremdfirmen-Mitarbeiter gegen Arbeitsschutzbestimmungen und Unfallverhütungsvorschriften ist jede Sicherheitsfachkraft verpflichtet, die Arbeiten der Fremdfirma zu stoppen bzw. einstellen zu lassen (Gefahr im Verzug). Die Verantwortlichen von Auftraggeber und Auftragnehmer sind sofort zu unterrichten. Nach dem ArbSchG und dem § 823 BGBist die Stammfirma verpflichtet, die Fremdfirma vor Tätigkeitsaufnahme ausreichend und angemessen in die Umgebungs- und Betriebsgefahren einzuweisen. Wichtig ist, dass betriebsfremde Mitarbeiter zu sicherheits- und gesundheitsgerechtem Verhalten angehalten und über betriebsspezifische Gegebenheiten informiert werden: Häufig existieren betriebseigene Vorgaben und Auflagen, nach denen sich alle Mitarbeiter - auch die der Fremdfirma - zu richten haben (Baustellenabgrenzungen, Einhaltung derStVO, Alkohol- und Rauchverbot auf dem Betriebsgelände). Es sollte zudem nicht vergessen werden, Führungskräfte und Mitarbeiter des Auftraggebers in Kenntnis zu setzen, dass Mitarbeiter fremder Firmen in ihrem Verantwortungsbereich tätig werden. Diese Personen sind darüber zu unterrichten, wie sie sich gegenüber betriebsfremden Mitarbeiter zu verhalten haben.
    Geben Sie effektive Handlungsanleitungen, die eindeutig und verständlich sind! Umfassende Information verbunden mit Motivation sind der Schlüssel zum Erfolg - auch mit Mitarbeitern von Fremdfirmen.

    Bin ich als Fahrer auch für die Ladungssicherung verantwortlich?

    Antwort: Ja, der Fahrer ist für die Ladungssicherung verantwortlich. Eine Ausnahme gibt es nur, wenn das Fahrzeug vor der Übernahme durch den Absender oder durch den Zoll verplombt wurde.


    Darf die Polizei mir verbieten weiterzufahren, wenn ich eine Ladung nicht genügend gesichert habe?

    Antwort: Ja, die Polizei darf die Weiterfahrt untersagen, wenn von der mangelhaft gesicherten Ladung eine Gefahr ausgeht.


    Muss ich ein Bußgeld bezahlen, wenn ich eine Ladung nicht genügend gesichert habe?

    Antwort: Laut Bußgeldkatalog ist je nach Sachverhalt ein Bußgeld in Höhe von 35 oder von 50 € vorgesehen. Ob ein Bußgeld bezahlt werden muss und wie hoch es festgesetzt wird, hängt letztendlich von der Entscheidung des Richters ab.


    Wer ist bei einer rampenlosen Beladung verantwortlich für die Ladungssicherung? Ist der LKW Fahrer mit in der Pflicht oder handelt der Staplerfahrer eigenveratwortlich?

    Antwort: Bei der Verantwortung für die Ladungssicherung unterscheidet man das öffentliche Recht und das Handelsrecht. Nach öffentlichem Recht, hier § 22 StVO, sind der Fahrer und der Verlader verantwortlich. Als Verlader benannte das OLG Stuttgart in seinem Beschluss vom 27.12.1982 den "Leiter der Ladearbeiten". Wer diese Person ist, wurde nicht definiert. Es kann aber nur eine Person sein, die in verantwortlicher Position steht. Es steht dem Unternehmen frei, eine entsprechende Person zu benennen. Wurde keine Person benannt, kann die Verantwortung bis zur
    Firmenleitung greifen. Nach Handelsrecht, hier § 412 HGB, sind der Absender und der Frachtführer
    verantwortlich. Für eine rechtsverbindliche Auskunft sollte man sich an die Rechtsabteilung wenden.


    Bekomme ich als Verlader auch Punkte bei einer Kontrolle oder einem Unfall?
    Ist mein Verlademeister als Vorgesetzter auch bei einer Bestrafung mit von der Partie?

    Wenn bei der Kontrolle oder bei der Unfallaufnahme mangelhafte Ladungssicherung festgestellt wird, kann der sogenannte "Leiter der Ladearbeiten", also der Verantwortliche für die Verladung, ein Bußgeld und 3 Punkte in Flensburg bekommen. Wurde bei dem Verkehrsunfall eine Person verletzt oder gar getötet, erhält der "Leiter der Ladearbeiten" eine Strafanzeige wegen fahrlässiger Körperverletzung oder wegen fahrlässiger Tötung. Ist im Unternehmen keine Person als "Leiter der Ladearbeiten" benannt, so geht die Verantwortlichkeit unter Umständen bis zur Unternehmensleitung.


    Ich arbeite in der Firma als Lagerplatzverwalter und bin verantwortlich für die Transporte (kein Verlademeister). Ein Lkw, den ich beladen ließ, hatte keine Stirnbordwand und wurde von der Polizei angehalten. Wir mussten auf einen anderen Lkw umladen. Wer ist hier haftbar?

    Für Ladungssicherungsverstöße sind verantwortlich der Fahrzeugführer, der Verlader und ggf. der Fahrzeughalter. Auf Seiten des Verladers ist es der so genannte "Leiter der Ladearbeiten". Das ist eine vom verladenden Untenehmen beauftragte Person. Diese Person muss als so genannte "Beauftragte Person" nach § 9 OWiG namentlich benannt sein. Wenn keine beauftragte Person benannt ist, greift die Verantwortung hoch bis zur Geschäftsleitung.
    Diese hier von uns geschilderte Meinung wird zurzeit überwiegend vertreten. Im rechtlichen Bereich gibt es allerdings auch immer andere Meinungen. Letztendlich muss jeder Einzelfall vom Gericht entschieden werden.


    Was schreibt der Gesetzgeber zum Thema Ladungssicherung vor?

    Antwort: Die Frage ist nicht so einfach zu beantworten, deshalb hier nur eine Kurzfassung. Der Gesetzgeber schreibt in § 22 StVO vor, dass die Ladung zu sichern ist, in § 23 StVO sagt er, dass der Fahrer dafür Verantwortung trägt. Laut § 30 StVZO hat der Halter ein geeignetes Fahrzeug einzusetzen und dieses auszurüsten und nach § 31 StVZO hat der Halter dafür zu sorgen, dass diese Ausrüstung für den jeweiligen Transport ausreichend ist. Im zivilrechtlichen Bereich ist die Regelung nach § 412 HGB so, dass der Absender für die beförderungssichere und der Frachtführer für die betriebssichere Verladung verantwortlich ist.
    Auf Basis dieser gesetzlichen Vorschriften beziehen sich die entsprechenden Gerichtsurteile auf Normen und Regeln der Technik, z.B. VDI Richtlinien und DIN EN Normen. Auf ihrer Basis müssen die tatsächlichen Maßnahmen zur Ladungssicherung durchgeführt werden.


    Wo finde ich die gesetzliche Grundlage, dass die Ladung nach vorn auf 0.8 g (80%) zu sichern ist?

    Antwort: Eine gesetzliche Vorschrift zur Absicherung von 0,8 FG in Fahrtrichtung gibt es in Deutschland nicht. Diese Vorgabe stammt aus der Richtlinie VDI 2700 und aus der zum April 2004 in Kraft getretenen Europanorm EN 12195 Teil 1.


    Wie ist es mit der Verantwortlichkeit hinsichtlich der Ladungssicherung, wenn der Versender nicht verlädt (dies wird im konkreten Fall vom Fahrzeugführer tatsächlich selbst durchgeführt)? Nach welchen Rechtsgrundlagen kann der Versender im o.g. Beispiel zu Verantwortung gezogen werden?

    Antwort: Die Verantwortlichkeit des Verladers ist nicht eindeutig geregelt. Es gibt ein Urteil, nachdem der "Leiter der Ladearbeiten" als beauftragte Person des Unternehmens für die Ladungssicherung nach § 22 StVO verantwortlich ist. Dieses Grundsatzurteil des Oberlandesgericht (OLG)Stuttgart bildet die Basis vieler Gerichtsverfahren, die zur Verurteilung von Verladern geführt haben.
    Wenn allerdings der Fahrer selbst lädt, bringt er das Ladegut auf das Fahrzeug und wird somit zum Verlader.
    Wenn es sich nicht um Gefahrgut handelt, kann dann der "Leiter der Ladearbeiten" nach überwiegender Meinung nicht für eventuelle Fehler des Fahrers zur Verantwortung gezogen werden. Sicher ist diese Auskunft allerdings nicht, da es an eindeutigen gesetzlichen Regelungen fehlt.


    Wer ist bei einer Freiwilligen Feuerwehr, die als Einsatzfahrzeug einen Versorgungs-LKW mit Ladebordwand und Pritsche betreibt, für die Ladungssicherung verantwortlich (Halter: Stadt bzw. Gemeinde, Absender: Kommandant (im weitesten Sinne, da er als Einsatzleiter den Einsatz des LKW befiehlt), Fahrzeugführer: Feuerwehrmann (als Fahrer)? Reicht es, wenn von dieser Feuerwehr ein Mann die Schulung zur Ladungssicherung besucht und dann sein Wissen intern weiter gibt?

    Antwort: Die Verantwortung für die Ladungssicherung liegt beim Fahrer, Verlader und Halter. Für den Bereich der Feuerwehr kann sie somit bei den Personen liegen, die Sie genannt haben.
    Im Rahmen des § 35 StVO - Sonderrechte - sind Einsatzfahrten unter gewissen Voraussetzungen von den Vorschriften der StVO (also auch von § 22 StVO) befreit. Die Sonderrechte - hier also das Recht auf Unterlassung der erforderlichen Ladungssicherung - dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden; und das schließt sich ja wohl wegen der Gefährdung durch eine mangelhaft gesicherte Ladung aus.
    Der Besuch einer Schulung ist sehr zu empfehlen. Wer und wie viel Personen teilnehmen ist nicht vorgegeben, allerdings ist es sinnvoll, die Personen zu beschulen, die als Verantwortliche benannt sind.


    Meine Kollegen (Speditionsfahrer) übernehmen beim Kunden täglich verplombte Sattelauflieger und Wechselbrücken. Wenn diese aber über eine sog. "Gardine" verfügen = Curtainsider, haben wir uns sagen lassen, dass unsere Fahrer diese "Gardine" lüften müssen, um "augenscheinlich" die Ladungssicherung zu überprüfen.
    Wo kann man diesen Umstand einmal schriftlich nachlesen?

    Antwort: Wenn Fahrzeuge oder Wechselbrücken durch den Zoll oder durch den Absender verplombt werden, darf der Fahrer diese Plombe nicht öffnen. Wenn er die Plane seines Curtainsiders öffnen möchte, um die Ladungssicherung zu überprüfen, müsste er dazu die Plombe öffnen, was er ja nicht darf.
    Als Fazit kann festgestellt werden, dass der Fahrer die Ladungssicherung eines verplombten Fahrzeugs oder einer verplombten Wechselbrücke nicht überprüfen kann, weil er das Fahrzeug nicht öffnen darf. Aus diesem Grunde kann man ihm auch keinen rechtlichen Vorwurf machen, wenn die Ladung ungesichert ist. Eine Ausnahme von dieser Betrachtungsweise gibt es allerdings dann, wenn der Fahrer hätte merken müssen, dass die Ladung ungesichert ist (z.B. Beule in der Plane, schief stehendes Fahrzeug wegen falscher Lastverteilung oder lautes Poltern der Ladung in Kurven oder beim Bremsen).
    Bitte bedenken Sie, dass wir ein Verlag sind und nur grundsätzliche Betrachtungsweisen und keine Rechtsauskünfte geben können




    ©2005 Verlag Günter Hendrisch GmbH & Co. KG.

    Hallo Ihr lieben Fachkollegen.

    Zweck und Ziel der Sicherheits-Managementsysteme!

    Sicherheitssysteme im Unternehmen sind vielschichtig. Sie müssen analysiert, ausgewertet, Sicherheitsmaßnahmen realisiert und zusätzlich dokumentiert werden.

    - Gefahren aus dem Unternehmensbereich für Mitarbeiter bei der Arbeit müssen mit Maß"nahmen des Arbeitsschutzes ausgeschlossen werden.

    - Einwirkungen aus dem Unternehmens-Arbeitsbereich nach außen, mit Gefährdung für die Umwelt und Personen müssen mit Maßnahmen des Umweltschutzes eingeschränkt bzw. ganz vermieden werden.

    -Gefahren, die von technischen Anlagen und Einrichtungen ausgehen oder von denen diese betroffen werden können, müssen mit Maßnahmen der Anlagensicherheit ausgeschlossen werden.

    -Einwirkungen - meistens solche krimineller Art - auf das Unternehmen müssen mit Maßnahmen des Objektschutzes verhindert werden.

    - Die vielen möglichen Einflüsse und Einwirkungen (von innen wie von außen) auf die Informationssysteme, die Gefahren für Leben und Gesundheit für eigene und für fremde Personen bedeuten und ganze Produktionsabläufe zum Erliegen bringen können, müssen mit Sicherungsmaßnahmen eingedämmt werden.

    - Die Qualitätssicherung hängt nicht nur davon ab, ob das Unternehmen die bestehenden Qualitätsnormen beachten. Bei diesen Maßnahmen müssen zugleich alle Sicherheitsanforderungen berücksichtigt werden.

    Um alle diese Sicherheitsrisiken mit ihren Auswirkungen auf Arbeitsabläufe zu beherrschen bedarf es einer Konzeption, auf deren Grundlage eine wirksame Sicherheitsorganisation aufgebaut werden kann. So sind in der Vergangenheit unterschiedliche Managementsysteme geschaffen worden, mit denen jeweils die einzelnen Risikobereiche abgedeckt werden sollen. Die Entwicklung steuert erkennbar in die Richtung eines alle Risiken abdeckenden "intergrierten Managementsystems", das sich an einheitlichen Maßstäben orientiert.

    Bedeutung der Zertifizierung

    Wer ein Managementsystem hat, will es in der Regel zertifizieren lassen.
    Damit soll dokumentiert werden, dass die Risiken im Unternehmensbereich beherrscht werden und der Unternehmenserfolg - in erster Linie das Arbeitsergebnis - gewährleistet ist: Nach außen hin - mit Wirkung gegenüber Kunden und Öffentlichkeit - und nach innen hin - mit Geltung für die eigenen Mitarbeiter.
    So öffentlichkeitswirksam ein Urkunden-Zertifikat auch ist, es darf nicht darüber hinwegtäuschen, dass die Bedeutung einer solchen Zertifizierung aus sanktions- und haftungsrechtlicher Sicht gering ist.

    Hallo Bob,

    PSA dürfen nur eingesetzt werden, wenn die Gefahren nicht durch allgemein schützende technische Maßnahmen oder durch organisatorische Maßnahmen vermieden oder ausreichend begrenzt werden können.

    Die Schutzwirkung der PSA ist nicht zwangsläufig gegeben, da sie von der Bereitschaft des Benutzers abhängt, die PSA auch wirklich zu tragen, und die Schutzwirkung ist darüber hinaus begrenzt, um die körperliche Belastung nicht zu groß werden zu lassen. Damit ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob im gegebenen Einzelfall andere Maßnahmen möglich sind.

    Eine universell gegen alle Gefahren schützende PSA gibt es nicht. Deshalb ist die Benutzung von PSA in besonderem Maße von der Gegebenheit am Arbeitsplatz und der dort auf die Beschäftigten einwirkenden Gefährdungen abhängig. Nur eine detaillierte Gefährdungsbeurteilung durch den Unternehmer macht eine Entscheidung möglich, ob die Voraussetzungen zur Benutzung von PSA dem Grunde nach gegeben sind (Rangfolge der Schutzmaßnahmen) und welche PSA ggf. zum Einsatz kommen können.

    Ebenso möchte ich darauf hinweisen, dass Sicherheitseinrichtungen an Arbeitsmitteln nicht entfernt werden dürfen.

    Schau bitte mal in die BGV A1 Grundsätze der Prävention, § 2, Abs. 4
    (4) Der Unternehmer darf keine sicherheitswidrigen Weisungen erteilen.

    Sicherheitstechnische Veränderungen an Arbeitsmitteln können nur in Abstimmug mit dem Hersteller vorgenommen werden.
    Eine erneute Prüfung ist hier zwingend erforderlich (Konformitätserklärung).

    Weitere Informationen findest Du auch in der BetrSichV unter Anforderungen an die Beschaffenheit von Arbeitsmitteln.

    Bei mir ist auch der Eindruck entstanden, dass hier ein Organisationsverschulden vorliegt, da schriftliche Arbeitsanweisungen sicherlich nicht vorhanden sind.

    Mit freundlichen Grüßen

    Horst Eisenhuth