Beiträge von EHS-Mann

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    Hallo,

    aus meiner Sicht ist es schon ok den Handlungsbedarf zu zeigen. Durch die von Dir genannten Maßnahmen ist ja das Risko minimiert, welches vermutlich auch noch durch die Wirksamkeitsprüfung nachgewiesen wird.
    Also in Kurzform: Risiko->Handlungsbedarf->Maßnahmen(wirksam)->Sicherheit (weniger Risiko)

    Alternativ kann man das Risko auch zweimal darstellen - vor und nach der Wirksamkeit der Maßnahmen, da kann man dann ganz gut erkennen, um welche Stufefn das Risiko durch wirksame Maßnahmen sinkt.

    Viele Grüße

    EHS Mann

    Hallo liebe Mitstreiter,

    meine (neue) Firma plant einen Familientag. Es wird über den Tag verteilt mit ca. 1000 Besuchern gerechnet (nicht alle gleichzeitig). Es soll ein geselliges Beisammensein werden und die Leute dürfen sich auf dem Firmengelände umsehen. Es sind keine zentralen Events mit großem Massenandrang vorgesehen.
    Bisher habe ich geplant eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen und je nach Erfordernis bestimmte Maschinen oder Bereiche zu sperren oder nur unter Aufsicht betreten zu lassen.

    Gilt hier die Verordnung über die Sicherheit bei Veranstaltungen?
    Gibt es bei Euch ähnliche Veranstaltungen?
    Wie organisiert ihr solche Tage?

    Für Hinweise und Tipps zu einer sinnvollen Vorgehensweise wäre ich dankbar.

    Vielen Dank schon mal für konstruktive Schubser in die richtige Richtung

    Gruss aus Dresden
    EHS Mann

    Tach MST,

    sobald jemand PSAgA nutzt, ist es wichtig auch ein Rettungskonzept geplant zu haben. Je nach diesem Ergebnis kann man natürlich zu verschiedenen Anforderungen für den konkreten Einsatzfall kommen. Eventuell habt ihr ja eine Feuerwehr so dicht am Einsatzort, dass ein Verunfallter nach wenigen Minuten gerettet ist...oder aber man muss die Rettung mit eigenen Leuten beginnen - dann ist hier natürlich Material und Ausbildung notwendig.
    Bei uns habe ich zwei Leute zum BG-Lehrgang "Retten aus Höhen und Tiefen" geschickt. Dort wurde das Thema ausführlich behandelt und auch praktisch geübt.

    Viele Grüße

    EHS-Mann

    Hallo Tini,

    der Lehrgang ist nicht zwingend vorgeschrieben...ABER: Der Arbeitgeber muss die Bediener schriftlich beauftragen und dazu muss er sich von der körperlichen, geistigen und fachlichen Eignung der Person überzeugen.
    Entweder er kann das alles alleine oder er lässt sich dabei vom Arbeitsmediziner und einer Ausbildungsstätte helfen, um auf der sicheren Seite zu sein.

    Gruss aus Dresden

    EHS Mann

    Hallo,

    also nach meinem Verständnis sind die Betriebsanweisungen (BA) ja für die Arbeiten an den techn. Anlagen in den Räumen. Wenn der Kunde nur guckt, gibt es dafür keine BA.
    Eventuell helfen ein paar Hinweisschilder, wie z.B. Schalten nur für Berechtigte / Zutritt verboten usw. und eine Gefährdungsbeurteilung für die Kontrollrundgänge.
    Aus dieser Sicht (meine Meinung) sollten Eure BA dort hängen - da diese Euren MA auch sagen was sie wie zu tun haben.

    Viele Grüße

    EHS Mann

    Hallo Leute,

    wenn mit Powerpoint präsentiert wird, gibt es eine wunderbare Funktion in dem Programm. Man kann die sogenannte Referentenansicht einstellen. Dadurch wird auf einem Bildschirm (oder Beamer) die Präse gezeigt und auf dem zweiten Schirm neben den Folien auch die Kommentare und vor allem auch die Zeit die die Präse schon läuft. Ich habe diese Ansicht bei allen Präsentationen eingestellt, so hat man immer schön den Überblick.

    Viele Grüsse

    EHS Mann

    Hallo Michael,

    mit den Angaben Deines Posts kann man die Frage nach dem notwendigen Ex-Schutz nicht beantworten. Aber evtl helfen ja folgende Punkte bei dem Thema weiter:

    • wie immer darf man eine Gefährdungsbeurteilung durchführen. Dabei sind u.A folgende Fragen wichtig:

      • treten gefährliche Konzentrationen auf, die zu Brand- und Explosionsgefahr führen können?
      • sind mögliche Zündquellen vorhanden?
      • welche Auswirkungen auf die Beschäftigten sind zu erwarten?
    • als Faustregel kann man von einer gefährlichen Ex-Atmosphäre ausgehen, wenn mehr als 10 Liter explsosionsfähige Atmosphäre in einem geschlossenen Raum auftritt (oder auch bei 1/1000 ds Raumvolumens)

    Also allein aus der Angabe im Sicherheitsdatenblatt kann man die weiteren Maßnahmen nicht ableiten.

    Viele Grüße aus Dresden

    EHS-Mann

    Hallo,

    bei uns sind es kleine Projekte mit jeweils 2- 5 Leuten. Aus diesem Grund lassen wir alle MA die "draußen" unterwegs sind zu Ersthelfern ausbilden.
    Falls Deine Leute also nicht nur Auto fahren sondern am Einsatzort auch arbeiten, wäre aus meiner Sicht eine Ersthelferausbildung sinnvoll.

    Viele Grüße

    EHS Mann

    Hallo Kollegen,

    ein MA von uns hat ein ärztliches Attest für die Notwendigkeit eines höhenverstellbaren Büroarbeitsplatzes auf Grund einer orthopädischen Erkrankung.
    Jetzt haben wir im Netz einen Aufsatz von Variodesk für Schreibtische gefunden, die ein zeitweises Arbeiten im Stehen ermöglichen. Wie seht Ihr das - ist so ein Aufsatz eine Alternative zu einem neuen höhenverstellbaren Tisch?

    http://eu.varidesk.com/?keepInTheSite…Pro-Plus-Series

    Ich werde bei uns auch mal die Betriebsärztin fragen. Eventuell können wir ja helfen und Geld sparen.

    Viele Grüße
    EHS Mann

    Hallo listiger Lurch,

    in dem Fall kommen aus meiner Sicht ein Rückhaltesystem oder ein Auffangsystem mit Höhensicherungsgerät in Frage. Wie Waldmann schon schrieb, werden sich die Kollegen aber schnell "gefesselt" fühlen, wenn man ein Rückhaltesystem nutzt (das verhindert ja, dass die Absturzstelle überhaupt erreicht wird). Bei der Anwendung eines Auffangsystems mit Falldämpfer "benötigst" Du immer eine Absturzhöhe von ca 4,5 bis 5 Meter um den abstürzenden Kollegen sicher auffangen zu können - das kommt daher für Deinen Fall nicht in Frage.
    Aus Sicht des Arbeitsschutzes ist ein Rückhaltesystem natürlich besser, da es verhindert, dass der MA überhaupt abstürzt. Das Auffangsystem mindert ja nur die Folgen des Absturzes und setzt daher auch noch ein Rettungskonzept voraus. Wir haben als Höhensicherungsgeräte (in Hubarbeitsbühnen) das ACB 1.8 von Skylotech im Einsatz. Prüf aber in jedem Fall noch mal die vorhandene Absturzhöhe - selbst bei dem genannten Höhensicherungsgerät steht in der Gebrauchsanleitung ein notwendiger Freiraum von 2,9 Meter +1 Meter drin.

    Viele Grüße
    EHS Mann

    Hallo Guudsje,

    bei uns ist es so, dass wir alle Unfälle untersuchen, weil wir nach OHSAS zertifiziert sind. Man bekommt dabei durchaus mit, dass die kleinen Sachen (wurde ja auch schon so geschrieben) duchaus Infos zu systematischen Fehlern geben können.
    In der Theorie gibt es bei uns das Ablaufschema bei Unfällen (im Anhang) - aber auch hier immer wiede: Faktor Mensch! Es ist sehr schwer über vermeintliche Kleinigkeiten zügig eine Info zu bekommen.
    In den Unterweisungen betone ich, dass die BG nur zahlt, wenn der Unfall nachweisbar auf Arbeit passiert ist. Weiterhin erwähne ich dann auch noch, dass die Leistungen der BG viel umfassender sind als die der Krankenkassen, so dass es für die MA durchaus einen Unterschied darstellt wer zahlt. Und so ein Verbandbucheintrag oder auch eine Beinahe-Unfallmeldung ist bei der Beweisführung dann meist sehr hilfreich.
    Da ich Deinen Untersuchungsbogen auch recht knapp finde, habe ich den von uns mal zur Info beigefügt.

    Viele Grüße

    EHS Mann

    Hallo Guudsje,

    wer hat denn da das Sperrschild nicht beachtet oder den (nagelneuen) Helm vergessen 8) ?
    :wacko: ...und wenn Dich das Rauchen schon nicht so schnell umbringt werden eben solche Versuche gestartet... :huh:

    Viele Grüße aus Dresden

    vom EHS Mann

    Hallo,

    das Thema hatten wir bei uns auch. Ich habe es so gestaltet, dass ich die internen Audits für einzelne Firmenbereiche (Gruppen) durchführe - bei diesen Audits bin ich ja (relativ) objektiv.
    Die generelle Betrachtung meiner Arbeit muss dann von einer anderen SiFa (aus einer übergeordneten Organisationseinheit) oder über die Geschäftsführung erfolgen. Da gibt es im Netz auch Checklisten.

    Viele Grüße vom EHS Mann

    Hallo Kollegen,

    zum Abschluss der Frage möchte ich Euch die Stellungnahme der BG Bau nicht vorenthalten:
    ...unbeschadet der eindeutigen Regelungen für den angesprochenen Fall ist zu sagen, dass der Hersteller / Inverkehrbringer des Gerüstes in seiner Aufbau- und Verwendungsanleitung eindeutige Aussagen bezüglich des bestimmungsgemäßen Gebrauchs macht. Insofern empfiehlt sich zunächst ein Studium dieser Unterlagen.

    Denkbar ist auch, dass die Gefährdungsbeurteilung des Verantwortlichen im Unternehmen die von Ihnen geschilderte Vorgehensweise regelt.

    Grundsätzlich ist der Vorgang kritisch zu bewerten....

    Viele Grüße
    EHS Mann