Blistermaschine sicher machen

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  • Hallo, habe folgende Situation: Bei uns wird eine Rund Blister Verpackungsmaschine Bj. 85 verwendet. Die Maschine ist halbautomatisch - d h Der Tisch dreht automatisch und die Heitzplatte kommt automatisch runter. Vor Jahren hat sich mal ein Mitarbeiter einen Finger daran eingeklemmt - schlimmer Trümmerbruch. Im Internet habe ich Bilder von Neuen - ähnlichen Maschinen gesucht - die sind mit Schutzschirm ausgestattet.
    Fragen: Muss ein Schutzschirm nachgerüstet werden?
    Wo finde ich Vorschriften zum Teme Verpackungsmaschinen?
    Hat jemand alternativer Vorschläge zum sicherer machen?
    Danke für eure Mühe

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    • Offizieller Beitrag

    Hallo,
    ich weiß ja nicht, ob dir dies weiterhilft ??

    Unter Anhang 1 der Betriebssicherheitsverordnung – BetrSichV werden Mindestvorschriften für Arbeitsmittel gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 BetrSichV genannt.
    Mit § 7 Abs. 1 Nr. 2 BetrSichV wird festgelegt, dass Arbeitsmittel, auch wenn z.B. kein CE-Zeichen vergeben wurde oder kein CE-Zeichen vergeben werden konnte (nicht für jedes Arbeitsmittel gibt es eine entsprechende Verordnung zum GPSG), dieses Arbeitsmittel mindestens den unter Anhang 1 aufgeführten Anforderungen entsprechen muss.

    Ob diese Mindestvorschriften erfüllt sind, kann mit einer entsprechend umfassend und sorgfältig erstellten Gefährdungsbeurteilung ermittelt werden.
    Umfassend bedeutet, dass mögliche Gefährdungen ermittelt und das Arbeitsmittel auf Einhaltung der unter Anhang 1 BetrSichV aufgeführten Schutzziele überprüft wird.

    In der Vorbemerkung des Anhangs 1 wird auf Folgendes hingewiesen:
    Für bereits in Betrieb genommene Arbeitsmittel braucht der Arbeitgeber zur Erfüllung der nachstehenden Mindestvorschriften nicht die Maßnahmen gemäß den grundlegenden Anforderungen für neue Arbeitsmittel zu treffen, wenn
    - der Arbeitgeber eine andere, ebenso wirksame Maßnahme trifft, oder
    - die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen im Einzelfall zu einer unverhältnismäßigen Härte führen würde und die Abweichung mit dem Schutz der Beschäftigten vereinbar ist.

    Ein Aufrüsten auf das CE-Zeichen Niveau wird unter den v.g. Voraussetzungen nicht gefordert. In der Gefährdungsbeurteilung sollte das Ergebnis zu dieser Fragestellung dargestellt werden.


    herbert

    Für Eile habe ich leider keine Zeit!

  • alt VBG 76 vom 1.10.1089

    http://www.stbg.de/medien/UVV/BGV_D17.PDF
    Verpackungs- und Verpackungshilfsmaschinen
    vom 1. Oktober 1990 in der Fassung vom 1. Januar 1997
    mit Durchführungsanweisungen vom Januar 1993
    Aktualisierte Fassung 1999
    (bisherige VBG 76)
    BGV D17
    Steinbruchs-Berufsgenossenschaft StBG Ausgabe 2002

    BGR 500 - Kap. 2.37
    http://www.hvbg.de/d/bgz/entwicklung/bgvr5.html


    BGW-Mitteilungen
    Archiv/ Ausgabe 1/2005

    Schriften
    Außerkraftsetzung von Unfallverhütungsvorschriften

    Die gewerblichen Berufsgenossenschaften haben in der Vergangenheit ein umfangreiches Vorschriftenwerk für Arbeitsmittel entwickelt, die unter anderem Anforderungen an Bau, Ausrüstung, Nahrungsmittelmaschinen sowie Verpackungs-/Verpackungshilfsmaschinen und deren Betrieb enthalten. Durch die notwendige Umsetzung von europäischen Richtlinien in staatliches Recht kam es zu umfangreichen oder sogar widersprüchlichen Doppelregelungen. Mit Inkrafttreten der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) »Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes« im Oktober 2002 wurden die Voraussetzungen geschaffen, staatliche und berufsgenossenschaftliche Regelungen neu zu gestalten. Die unverzichtbaren Inhalte der zurückgezogenen Unfallverhütungsvorschriften zum Schutz der Versicherten werden in der BG-Regel »Betreiben von Arbeitsmitteln« (BGR 500) zusammengefasst. Die BG-Regeln richten sich in erster Linie an Unternehmer und sollen Hilfestellung bei der Umsetzung seiner Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutz- oder Unfallverhütungsvorschriften geben.

    Hinweis: Bj. 1989 liegt vor EG-Maschienn-RL -> unbedingt prüfen, ob der *Eingriff*. eine " wesentliche Änderung" darstellt

    Ganz allgemein sollte mamn natürlich prüfen, ob man die grundsätzlichen Anforderungen der BetrSichV erfüllt.
    Welche Festlegungenh gab es denn damals nach dem Unfall, zur Sicherung von Gefahrenstellen?
    Eine harmonisierte EG-Norm zum Thema kenne ich nicht.

    Gruß gladis:-)