BSG: Erwerbsminderungsrente trotz Arbeitsunfall im Ausland

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  • Bundessozialgericht:

    Wer im EU-Ausland einen Arbeitsunfall erleidet, hat Anspruch auf eine deutsche Erwerbsminderungsrente. Das hat das Bundessozialgericht in Kassel Anfang Dezember entschieden. Mit diesem Urteil änderten die obersten Sozialrichter die bisherige Rechtssprechung. Sie gaben einem gelernten Schreiner Recht, der auf der spanischen Ferieninsel Ibiza als Tauchassistent gearbeitet hatte. Dabei erlitt er im Juni 2002 einen Tauchunfall; als Folge sind bis heute seine Beine teilweise gelähmt. Zuvor hatten nur jene in solchen Fällen ein Recht auf Erwerbsminderungsrente, die in den vergangenen fünf Jahren mindestens drei Jahre in die Unfallversicherung der gesetzlichen Rentenkassen eingezahlt hatten. Diese "Drei-Fünftel-Regelung" hatte der Schreiner nicht erfüllt. Sie entfällt aber bei Arbeitsunfällen. Dennoch wollte die Deutsche Rentenversicherung Rheinland nicht zahlen, weil dies nur für Arbeitsunfälle in Deutschland gelte. Nach der aktuellen Entscheidung des Bundessozialgerichts stellt dies eine unzulässige Beschränkung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer.

    Aktenzeichen:
    B 13 RJ 40/04 R (Urteil vom 8.12.2005)

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