Standpunkt des Rates zur neuen EG-Maschinenrichtlinie veröffentlicht

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    • Offizieller Beitrag

    Ein weiterer Schritt auf dem Weg zur neuen
    EG-Maschinenrichtlinie: Der Rat der Europäischen
    Union hat einen Gemeinsamen Standpunkt zur
    Richtlinie im Amtsblatt der EU veröffentlicht.
    Dieser Gemeinsame Standpunkt enthält Neuerungen
    gegenüber dem Kommissionsvorschlag. In der
    jetzigen Veröffentlichung enthalten ist auch der neueste Richtlinientext.

    http://www.praevention-online.de/news_r.htm?ZR_News01_021105

    Alle sagten: Es geht nicht. Da kam einer, der das nicht wusste und tat es einfach.(Goran Kikic)

    Wer nichts weiß, muß alles glauben. (Marie von Ebner-Eschenbach)
    „Habe Mut, dich deines eigenen Verstandes zu bedienen!“
    (Sapere aude)

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  • Neue Maschinenrichtlinie (BAuA, 01/2006)

    Am 12. Dezember 2005 hat das EU-Parlament die neue
    Maschinenrichtlinie mit wenigen Änderungsanträgen angenommen.
    Diese Änderungsvorschläge werden nun vom Rat der EU geprüft.
    Es ist anzunehmen,dass der Rat den Änderungen zustimmt.
    In diesem Fall würde die neue Maschinenrichtlinie Ende des 1. Halbjahres 2006 veröffentlicht werden.
    Innerhalb von 2 Jahren müssen dann die Mitgliedstaaten diese Richtlinie in ihr nationales Regelwerk aufnehmen (etwa bis Mitte 2008). Nach der nationalen Umsetzung wird es eine voraussichtlich 18-monatige Übergangsfrist geben, während der die alte und die neue Richtlinie parallel gelten.
    Das bedeutet, dass etwa Ende 2009 die alte Maschinenrichtlinie vollständig abgelöst sein wird.
    Da die nationale Umsetzung der Richtlinie in den Mitgliedstaaten wahrscheinlich zu unterschiedlichen Zeiten erfolgen wird, können Hersteller und Lieferer privatrechtlich vereinbaren, die neue Maschinenrichtlinie bereits vor der nationalen Umsetzung im eigenen Land anzuwenden.
    Hersteller sollten sich deshalb rechtzeitig auf diese Umstellung vorbereiten.

    Nachfolgend sind Beispiele für Änderungen aufgelistet:
    • In der alten Maschinenrichtlinie bestehen unterschiedliche Verfahren zum Nachweis der Sicherheit für Maschinen, auswechselbare Ausrüstungen, Sicherheitsbauteile, Ketten/Seile/Gurte für Hebezwecke, Gelenkwellen und Lastaufnahmemittel.
    Künftig gelten für diese Produkte die gleichen Regelungen wie für Maschinen.
    • Baustellenaufzüge unterliegen der Maschinenrichtlinie.
    • Hebezeuge mit einer Fahrgeschwindigkeit v < 0,15 m/s des Lastträgers
    unterliegen der Maschinenrichtlinie, bei v > 0,15 m/s unterliegen sie der
    Aufzugsrichtlinie (wenn sie nicht unter deren Ausnahmeregelungen fallen).
    • Maschinen, die speziell für Forschungszwecke entwickelt und hergestellt wurden und zur vorübergehenden Verwendung in Laboratorien bestimmt sind, unterliegen nicht der Maschinenrichtlinie.
    • Die Abgrenzung zur Niederspannungsrichtlinie ist nicht mehr risikobezogen, sondern Produktbezogen geregelt.
    • Die Konformitätsverfahren für Anhang IV – Maschinen wurden verändert. Z.B. können für solche Maschinen, die nach harmonisierten Normen hergestellt wurden, die Konformität durch betriebsinterne Fertigungskontrolle bestätigt werden. Dies ist auch dann möglich, wenn keine harmonisierte Norm vorliegt,der Betrieb aber ein umfassendes Qualitätssystem unterhält.

  • Neue Maschinenrichtlinie 2006/42/EG in nationales Recht umgesetzt

    Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat am 18.6.2008 die Änderung der 9. GPSGV und damit die nationale Umsetzung der neuen Maschinenrichtlinie im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (BGBl. Nr. 25 2008, S. 1060 ff.). Die neuen Vorschriften müssen ab dem 29.12.2009 angewandt werden. Eine Übergangsfrist gibt es nicht.

    Die neue Maschinenrichtlinie 2006/42/EG musste wie alle EU-Richtlinien in nationales Recht umgesetzt werden, um entsprechende Geltung in Deutschland zu erlangen. In Artikel 26 waren die Mitgliedsstaaten deshalb aufgefordert, eine Umsetzung der Richtlinie bis zum 29.6.2008 zu veranlassen. In Deutschland war dazu eine Änderung der 9. GSPG-Verordnung (Maschinenverordnung) nötig.

    Als wichtige Änderungen im Vergleich zur alten Richtlinie sind u.a. zu nennen, dass zukünftig zusätzliche Produkte in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen, unvollständige Maschinen ausdrücklich erfasst sind und das Verfahren bei der Einbauerklärung (früher: Herstellererklärung) neu geregelt wird.

    Auch im Rahmen der technischen Dokumentation müssen zahlreiche Änderungen und Neuregelungen beachtet werden.

    Mehr Informationen finden Sie hier:
    http://www.bgblportal.de/BGBL/bgbl1f/bgbl108s1060.pdf


    Quelle: Bundesgesetzblatt Nr. 25 2008, S. 1060 ff