Absturzsicherung

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  • Hallo Menschenschützer,

    ich habe eben in der BGR 234 folgendes gelesen, "Absturzsicherungen an Be- und Entladestellen müssen als aufklappbare oder verschiebbare Geländer vorhanden sein. Die Geländer dürfen sich nicht nach außen öffnen lassen und müssen mit Sicherungen gegen unbeabsichtigtes Öffnen versehen sein. An eingezogenen Abstellplätzen von Bühnen darf eine Absturzsicherung durch Ketten erfolgen, sofern der Abstellplatz eine Tiefe von mindestens 0,8 m aufweist".

    Ich dachte, Ketten seien generell (auch an eingezogenen Abstellplätzen) nicht mehr zulässig oder liege ich da falsch??

    Gruß Martin

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