Helmpflicht Psychogene Anfälle

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  • Hallo Sifagemeinde,

    ich arbeite in einem Betrieb für Menschen mit Behinderungen. Seit kurzen haben wir 2 Mitarbeiter die hin und wieder Psychogene Anfälle haben. Das Ausmaß der Anfälle ist unterschiedlich der eine gibt langsam vomStuhl und bliebt regungslos liegen und wird dann Versorgt mit ruhiger Lagerung des Kopfes und so weiter.Dauer des Anfalles ca 1 Min. Häufigkeit 1-2 mal die Woche.

    Die zweite Person Tritt derweilen willkührlich um sich und gefährdet so sich und andere. Daher wird er, wenn er einen Anfall bekommt und es früh erkannt wird (Krampfen der Gliedmaße) in eine freie Zone in der Halle getragen. Haüfigkeit und Zeit der Anfälle sind Unterschiedlich.

    Jetzt meine eigentliche Frage.

    Gibt es eine HelmPflicht für die Personen zum Eigenschutz. Angeraten habe ich es.Doch sie verweigern es einen Helm zutragen. Weil die halt alle in ihren Augen blöd aussehen. Und es ja auch noch nie zu Kopf verletzungen gekommen ist. Nach ihrer Aussage.

    Hat jemand von euch da schon Erfahrungen mit gemacht. Und wie habt ihr euch geholfen??


    Danke im Vorraus

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  • Hallo Thomas,

    der Einrichtungsleiter sollte den Sozialdienst, Werkstattrat und die Angehörigen einladen. Dort legt man die gesetzliche Fürsorgepflicht des Arbeitgebers dar, bei weiterer Weigerung sollten man ihnen eine Verzichtserklärung vorlegen, in der die Angehörigen gegenüber Einrichtung auf sämtliche Schadensansprüche in Folge der Anfälle anfallen verzichten. Das hat sich meist bewährt und sie zum Umdenken (Tragen des Kopfschutzes) bewegt. Bei einem Beschäftigten wurde, als letztes Mittel, ein Arbeitsverbot angedroht, welches dann letztendlich auch zum Tragen der PSA führte.

    Manche müssen leider durch die Androhung gezwungen werden. :lol:

    Gruß

    Michael
    :v:

  • Hallo,

    da habe ich eine andere Sichtweise.

    (Einige allgemeine Hinweise sind der BGI 585 zu entnehmen, darüber hinaus handelt es sich bei einem epileptischen Anfall und dessen Folgen in der Regel nicht um einen Arbeitsunfall.)

    Manche müssen leider durch die Androhung gezwungen werden.

    Wir reden hier von einem zahlenden Kunden!!!

    Die Werkstatt hat eine Eingliederungsleistung zu erbringen, die Teilhabe am Arbeitsleben. Im Vordergrund steht nicht der Umsatz. Eure Aufgabe ist es entsprechende Arbeitsangebote vorzuhalten und den Arbeitsplatz entsprechend zu gestalten. Alle Bereiche der WfbM werden dann natürlich nicht mehr in Betracht kommen, der Gefährdungsbeurteilung kommt eine besondere Bedeutung zu.
    Bitte auch mal in den §5 der Werkstättenverordnung schauen. Da steht etwas von .. je nach Art und Schwere der Behinderung….

    Auch bei uns gibt es derartige Fälle, wir haben aber noch niemanden vom Werkstattangebot ausgeschlossen. ( Dazu fehlt auch jegliche gesetzliche Grundlage)
    Die Verweigerung dokumentieren ist auf jeden Fall ok, viel wichtiger ist es aber den geeigneten Platz innerhalb der WfbM zu finden und entsprechend zu gestalten. Beispiel: Arbeiten in der Verwaltung, Telefonzentrale, leichte Zählarbeiten, geeigneten Stuhl mit Seitenlehnen (auch im Speisesaal), abgerundete Tischkante, keine Alleinarbeit, Arbeitsplatz nicht an Fensterbanknähe und Heizkörper und ähnlichen Aufschlagkanten, bruchsicheres Geschirr für die Mittagspause, Maschinenarbeit nur in Abstimmung mit dem Betriebsarzt, usw…..

    Das allgemeine Lebensrisiko eines Epileptikers werdet ihr nicht ausschließen können, aber es ist eure Aufgabe für entsprechende Arbeitsbedingungen zu sorgen, auch wenn es Mühe macht.
    Ein anderer Arbeitsplatz heißt auch manchmal anderes Entgelt, vielleicht liegt auch hier noch Potential zur Einsicht.

    viel Grüße