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  • Moin Moin!

    Ich bräuchte mal bitte dringend Hilfe von ein paar erfahrenen Sifa´s, da ich beim Thema Fußschutz an meine Grenzenstoße.

    Also folgender Sachverhalt:

    Ich habe unter zur Hilfe nahme der BGR 191 Gefährdungsbeurteilungen für die verschiedenen Tätigkeitsgruppen bei uns gemacht und bin bei den Reinigungskräften darauf gekommen, dass hier speziell beim Nasswischen eine nicht zu unterschätzende Rutschgefahr besteht. Also keine Schutzkappe oder ähnliches erforderlich, sondern nur die Rutschhemmung.

    Kann mir einer sagen, ob Schuhe mit rutschhemmender Sohle als PSA gelten (wie gesagt keine andere Schutzfunktion erforderlich) und ob der Arbeitgeber diese somit stellen muss?

    Wäre euch wirklich sehr dankbar für Informationen und Hinweise auf bestehende Rechtsvorschriften.

    Vielen Dank!

    Bernd

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  • Hallo Bernd ,


    wenn du in deiner GBA das Risiko so ermittelt hast, dann siehe BGR 191.


    Begriffsbestimmungen

    Im Sinne dieser BG-Regel werden folgende Begriffe bestimmt:
    1. Fußschutz zählt zu den persönlichen Schutzausrüstungen,
    die dazu bestimmt sind, Füße gegen äußere, schädigende
    Einwirkungen zu schützen und einen Schutz vor dem Ausrutschen zu
    bieten. Zum Fußschutz zählen z.B. Sicherheitsschuhe
    (Sicherheitsschuhe mit Schutz gegen Kettensägenschnitte, Feuerwehrstiefel,
    Schuhe zum Schutz gegen Chemikalien und Ähnliches), Schutzschuhe, Berufsschuhe,
    Gamaschen und Überschuhe.

    3.1.2 Bewertung des Risikos

    Eine Bewertung des Risikos ist erforderlich um eine Auswahl des jeweiligen Fuß- oder Knieschutzes nach Art der Gefährdungen
    treffen zu können. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, wann und wie häufig die Gefährdungen tatsächlich auftreten können.
    Häufig liegen Gefährdungsbeurteilungen vor, in denen das Risiko bereits bewertet wurde. Sofern dies nicht der Fall ist, kann
    bei der Bewertung des Risikos z.B. die Berechnung der Risikoprioritätszahl eine Hilfestellung sein.

    3.1.3 Maßnahmen
    Falls technische und organisatorische Maßnahmen die Gefährdung nicht oder nicht ausreichend beseitigen, ist als
    personenbezogene Maßnahme die Verwendung des geeigneten Fuß- oder Knieschutzes erforderlich. Dieser muss
    der Achten Verordnung zum Geräte und Produktsicherheitsgesetz entsprechen. Diese Übereinstimmung ist z.B.
    gegeben, wenn beim
    Fußschutz die Normen DIN EN ISO 20345 bis DIN EN ISO 20347 eingehalten werden, was
    an der CE-Kennzeichnung
    erkennbar wird.


    3.2.2 Beschaffung und Bereitstellung

    Der Unternehmer hat ausschließlich Fuß- und Knieschutz zu beschaffen, der mit der CE-Kennzeichnung versehen ist. Diese
    Produkte entsprechen in der Regel den gültigen harmonisierten Normen. Hierzu gehören auch orthopädische Zurichtungen.
    Nach § 29 der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (BGV A1) hat der Unternehmer den Versicherten
    für den vorgesehenen
    Einsatzzweck geeigneten Fuß- und Knieschutz in ausreichender Anzahl zur persönlichen
    Verwendung zur Verfügung zu
    stellen. Kosten für die Bereitstellung von erforderlichem Fuß- und Knieschutz darf der
    Unternehmer den Versicherten nach § 2 der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (BGVA1) nicht auferlegen.

    Es hat sich bewährt, dass für jeden Benutzer der Fußschutz in zweifacher Ausführung zur Verfügung steht, der
    wechselweise getragen werden sollte. Einlegesohlen dürfen nur ausgewechselt werden, sofern der Hersteller es
    ausdrücklich zulässt
    und eine entsprechende Sohle verwendet wird.


    Gruß Olaf

    Die Kunst des Redens besteht darin, zu wissen, was man nicht sagen darf.

    2 Mal editiert, zuletzt von Azubi (21. Dezember 2010 um 21:19)