Deo einlagern

ANZEIGE
ANZEIGE
  • ANZEIGE
    • Offizieller Beitrag

    Hi tilo,

    Druckgasdosen sind ortsbewegliche Behältnisse, die mit Druckgasen befüllt sind. Sie werden in den einschlägigen Vorschriften als Druckgaspackungen oder Aerosolpackungen bezeichnet.

    Für den Betrieb anzuwendende Vorschriften ergeben sich u.a. aus der Gefahrstoffverordnung - GefStoffV, der Betriebssicherheitsverordnung – BetrSichV und dem technischen Regelwerk, z.B. TRG 300. Die Technische Regel für Druckgase - TRG 300 "Druckgaspackungen" enthält konkrete Vorgaben für die Lagerung von Druckgasdosen.

    Grundsätzlich sollten Druckgaspackungen mit brennbaren Treibmitteln kühl, trocken und ausreichend belüftet gelagert werden. Weiterhin sollten sie aufrecht und gegen Umfallen gesichert sein und nicht in Fluchtwegen und Arbeitsräumen oder deren unmittelbarer Umgebung gelagert werden. Eine Lagerung in Arbeitsräumen ist in besonderen Einrichtungen, z.B. Sicherheitsschränken möglich.

    Sicherheitsschränke im Sinne der Technischen Regel für brennbare Flüssigkeiten - TRbF 20 "Läger" (Anhang L) sind besondere Einrichtungen mit einem Rauminhalt von höchstens 1.000 Litern mit einer Feuerwiderstandsfähigkeit (FWF) von mindestens 20 Minuten. Sie dienen der Lagerung entzündlicher (brennbarer) Flüssigkeiten in verschlossenen Gefäßen innerhalb eines Arbeitsraumes. D.h. Sicherheitsschränke sind immer dann erforderlich, wenn die Lagerung von Gefahrstoffen im Arbeitsraum erfolgen soll. Dies gilt Analog für sog. Gefahrstoffschränke, die für Gefahrstoffe oder Druckgasdosen verwendet werden.

    Weiterhin ist ein Sicherheitsschrank dann erforderlich, wenn die gelagerte Menge bestimmte Mengengrenzen übersteigt, für die der Lagerraum (nicht Arbeitsraum) nicht ausgelegt ist (Brandschutz). Darüber hinaus ergeben sich bei der Kombination bestimmter gefährlicher Stoffe (z.B. sehr giftige oder giftige Stoffe mit selbstentzündlichen oder brandfördernden Stoffen) Zusammenlagerungsverbote, die mitunter durch einen oder mehrere Sicherheitsschränke vermieden werden können. Folgende Zusammenlagerungsbedingungen für Propan/Butan Lagerklasse 2 A (Verdichtete, verflüssigte oder unter Druck gelöste Gase) gelten:
    Es sollten nur Stoffe derselben Lagerklasse zusammengelagert werden.
    Die Zusammenlagerung mit folgenden Stoffen ist verboten:
    - Arzneimittel, Lebensmittel und Futtermittel einschließlich Zusatzstoffe.
    - Infektiöse, radioaktive und explosive Stoffe.
    - Selbstentzündliche Stoffe.
    - Stoffe, die mit Wasser entzündliche Gase entwickeln.
    - Organische Peroxide.
    - Brandfördernde Stoffe der Gruppen 1 bis 3 nach TRGS 515.
    - Hochentzündliche, leichtentzündliche und entzündliche Flüssigkeiten.
    - Brennbare Flüssigkeiten der Lagerklasse 3 B.
    - Entzündbare feste Stoffe der Lagerklassen 4.1 A und 4.1 B.
    - Sehr giftige und giftige Stoffe.

    Die Zusammenlagerung mit folgenden Stoffen ist nur unter bestimmten Bedingungen erlaubt (Einzelheiten siehe Konzept zur Zusammenlagerung von Chemikalien des VCI): - Druckgaspackungen (Spraydosen).
    - Ammoniumnitrathaltige Zubereitungen nach TRGS 511.
    - Brennbare ätzende Stoffe.
    - Brennbare Feststoffe der Lagerklasse 11.
    Bei Zusammenlagerung verschiedener Druckgase sind die detaillierten Bestimmungen der TRG 280 zu beachten. Der Stoff sollte nicht mit Stoffen zusammengelagert werden, mit denen gefährliche chemische Reaktionen möglich sind (Quelle: Gefahrstoffdatenbank GESTIS der BG

    gruß, herbert

    Für Eile habe ich leider keine Zeit!