Hallo,
unsere Anlage hat zwei Druckbehälter.
Behälter 1: 0,2L, PS=800 bar
Behälter 2: 0,5L, PS=420 bar
Ich würde dies als Druckbehälteranlage nach Anhang 2 Abschnitt 4 Nr. 2.1 b) einstufen.
Dazu kommen noch Verteiler und Rohrleitungen, die auch entsprechend auf die Drücke ausgelegt sind und die Behälter miteinander verbinden. Alles mit Fluidgruppe 2.
1. Zählen jetzt nur die beiden Druckbehälter als Druckbehälteranlage nach §2 Nr. 30 b) ProdSG oder ist der gesamte Aufbau als Druckbehälteranlage zu sehen? Bestenfalls mit Fundstelle.
2. Bei Nutzung von Anhang 2 Abschnitt 4 Tabelle 4 der BetrSichV finde ich keine passende Kombination aus PS und V. Kann die Spalte 4 auch unabhängig von den Spalten 2 und 3 genutzt werden oder nur in Kombination? Ist die Prüfzuständigkeit dabei auf die gesamte Anlage oder nur auf die Druckbehälter auszulegen? Falls die gesamte Anlage als Druckbehälteranlage zählt, müssen dann die Volumen der Rohrleitungen und Verteiler mitgezählt werden?
Danke!
Gruß
Tree