Gefahrstofflager

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  • Mahlzeit zusammen,

    folgendes...bei uns hat sich das Thema "richtige" Gefahrstofflagerung nach TRGS 510 erst seit ein paar Wochen richtig breit gemacht. Wir haben ja schon vorher ganz gut gelagert, auch sicher, aber seit ein paar Wochen nehmen wir alles nochmal genauer unter die Lupe. Welche Stoffe können/sollten tatsächlich mit diesen Stoffen zusammengelagert werden und das bitte schön auch noch nach TRGS 510. Aber keine Sorge, wir haben im Durchschnitt auch alles nur "relativ" harmlose Stoffe... :D
    So die große Diskussion war aber neulich, was ist überhaupt genau ein Gefahrstofflager? Hört sich jetzt vielleicht für viele komisch an, aber ist ein Sicherheitsschrank oder ein "einfacher" abschließbarer Schrank schon ein Lager? Oder nur eine Art "Vorratslager" und zählt deshalb nicht als richtiges Lager...?
    Was ist mit einer Ecke in der Produktion wo einige verschiedene Gefahrstoffe in Kanistern oder in Fässern auf Ölwannen frei rum stehen?? Zählt das auch als Lager? Oder ist ein Lager wirklich erst ein Lager, wenn es ein geschlossener Raum ist, mit feuerbeständiger Wand + Boden usw....Das war ein großes Thema, was auch noch nicht wirklich geklärt ist.
    Gibts dazu was offizielles, hab bis jetzt noch nichts gefunden? In der TRGS 510 ist mir darüber nichts bekannt, außer "Lagern ist wenn ein Stoff min. 24 Stunden an einem Ort aufbewahrt wird"... und auch anderweitig ist schwer was zu erfahren...
    Danke schonmal im Vorraus für eure Meinungen... ?(:/|?

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  • Die TRGS 510 gibt doch einiges her. Dort kann man z.B. nachlesen, dass Sicherheitsschränke die Anforderungen an ein Lager für brennbare Flüssigkeiten erfüllen. Lagerung ist im Prinzip alles, was nicht im Arbeitsgang befindlich ist. Da gibt dann die Faustregel die 24 h her. Alles was länger als 24 h irgendwo rum steht gilt als gelagert. Diese Regelung kommt ursprünglich aus dem Transportrecht und dort wird dann z.B. auch das Wochenende als Standzeit akzeptiert. An Arbeitsplätzen darf in der Regel nicht gelagert werden.
    Die Ecke in der Produktion kann als Bereitstellung zur Verwendung angesehen werden, sofern dort die Tagesmenge steht und nicht ein Wochen- oder Monatsbedarf.
    Die Beschaffenheit der Lager kann man weitgehend der TRGS 510 entnehmen, aber auch das Wasserhaushaltsgesetz mit den noch länderspezifischen VAwS und einige weitere Rechtsgebiete sind zu beachten.
    Immer daran denken, die TRGS kennt auch Kleinmengen mit entsprechenden Schwellen, diese kann man der Tabelle 1 entnehmen.
    Gerade wenn keine besonders gefährlichen Stoffe und kleine Mengen gelagert werden sollen, sind die Vorgaben relativ gering. In der Regel benötigt man eine Auffangwanne, die den Inhalt des größten Gebindes und mindestens 10% der gelagerten Stoffe auffangen kann. Stoffe die miteinander reagieren können müssen getrennt voneinander gelagert werden. Bei brennbaren Flüssigkeiten wird es dann ein wenig komplexer, aber für kleinste Mengen genügt in der Regel ein einfacher Blechschrank, bei größeren dann ein Sicherheitsschrank.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Danke AxelS... :thumbup: deine Infos sind immer sehr nützlich...
    |?

    Wie war es den bevor 2010 die TRGS 510 raus kam??
    Gab es da sowas wie eine feste Definition, wie ein Gefahrstofflager aussehen muss/sollte,
    bspw. wie ein geschlossener Raum, mit feuerbeständiger Wand + Boden usw...

  • ...
    Wie war es den bevor 2010 die TRGS 510 raus kam??
    ...

    Ich hätte jetzt gedacht, die ursprüngliche TRGS 510 ist schon älter, kann mich aber auch täuschen.
    Davor gab es vom Verband der Chemischen Industrie das Lagerklassen- und Zusammenlagerungskonzept. Dieses war weitgehend identisch mit der heutigen TRGS. Warum auch was neues erfinden, wenn es eine funktionale Branchenlösung gibt?
    Weiterhin gab es die Verordnung brennbarer Flüssigkeiten VbF mit entsprechenden technischen Regeln TRbF. Leider hat man die Klasseneinteilung der VbF nicht übernommen, denn dort wurde noch zwischen wassermischbar und nicht wassermischbar unterschieden (Klasse AI, AII bzw. B). Die TRbF 20 war die Spezialvorschrift für die Lagerung brennbaren Flüssigkeiten.
    Die wasserrechtlichen Regelungen gab es auch schon, somit auch die Vorgaben mit den Auffangwannen. Dann noch immissionsschutzrechtliche Vorgaben.
    Die TRGS 510 fasst alle diese Regelungen im Prinzip nur zusammen.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

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