Änderung des Infektionsschutz Gesetz IfSG
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toni -
19. November 2021 um 12:08 -
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In der gestrige Sitzung im Hauptausschuss des Bundestages verabschiedete Fassung des Gesetzesentwurfs zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes folgende Informationen. Mit den Änderungen im Infektionsschutzgesetz sollen Vorkehrungen für die Zeit nach dem Ende der epidemischen Lage getroffen werden. Der Gesetzesentwurf wird heute in 2. und 3. Lesung im Bundestag beraten und vermutlich auch beschlossen. Am morgigen Freitag sollen die Änderungen auch vom Bundesrat in einer Sondersitzung beschlossen werden.
Diesem Artikel beigefügt ist die Beschlussempfehlung des Hauptausschusses, dem Sie auf Seite 16 und 21 den Text des § 28b IfSG entnehmen können; der § 28b IfSG enthält die aus Arbeitgebersicht wichtigen Regelungen. Dem Rundschreiben ferner beigefügt sind die Änderungsanträge von SPD, B90GRÜNE und FDP; den Seiten 19 – 24 können Sie Begründungen für die Texte des § 28b IfSG entnehmen.
Hier eine Zusammenfassung der Inhalte:
• 3G am Arbeitsplatz - § 28b Abs. 1-3 IfSG
Mit einer Neufassung des § 28b Abs. 1 IfSG wird eine 3G-Regel für den Arbeitsplatz eingeführt werden. Danach dürfen Arbeitgeber und Beschäftigte Arbeitsstätten, in denen physische Kontakte nicht ausgeschlossen werden können, nur betreten, wenn sie geimpft, genesen oder getestet sind und den entsprechenden Nachweis mit sich führen, zur Kontrolle verfügbar halten oder bei dem Arbeitgeber hinterlegt haben. Ein Betreten der Arbeitsstätte ist erlaubt, um unmittelbar vor der Arbeitsaufnahme ein Test- oder Impfangebot des Arbeitgebers wahrzunehmen (§ 28b Abs.1).
Arbeitgeber sind verpflichtet, die Einhaltung der Verpflichtungen durch Nachweiskontrollen täglich zu überwachen und regelmäßig zu dokumentieren. Arbeitgeber und Beschäftigte sind verpflichtet, einen entsprechenden Nachweis auf Verlangen vorzulegen. Soweit es für die Überwachungs- und Dokumentationspflicht erforderlich ist, dürfen Arbeitgeber zu diesem Zweck personenbezogene Daten sowie Daten zum Impf-, Sero- und Teststatus in Bezug auf die Coronavirus-Krankheit verarbeiten (§ 28b Abs. 3).
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Gesundheitsministerium durch Rechtsverordnung vorzuschreiben, welche Maßnahmen Arbeitgeber zur Umsetzung der Verpflichtungen zu treffen haben und wie sich die Beschäftigten zur Erfüllung ihrer Pflichten zu verhalten haben (§ 28b Abs. 6).
Mit der 3G-Regelung am Arbeitsplatz wird eine Zugangsvoraussetzung geschaffen. Die Verpflichtung, diese zu erfüllen, obliegt dem Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, entsprechende Testmöglichkeiten bereitzustellen. Selbsttests bleiben im Rahmen der Testangebotspflicht nach der Corona-Arbeitsschutzverordnung zulässig, berechtigen jedoch nicht zum Zugang zur Arbeitsstätte. Legt ein Arbeitnehmer, der nicht geimpft und nicht genesen ist, keinen negativen Test im Sinne von § 28b Abs. 3 IfSG vor, darf er die Arbeitsstätte nicht betreten; kann ein solcher Arbeitnehmer seine Arbeit nicht im Homeoffice leisten, trägt er das Entgeltrisiko.
• Arbeit von zuhause aus - § 28b Abs. 4 IfSG
Nach dem neu vorgesehenen § 28b Abs. 4 IfSG haben Arbeitgeber ihren Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeit in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Die Beschäftigten haben dieses Angebot anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen. Betriebsbedingte Gründe, die einer Verlegung der Arbeitstätigkeit nach Hause entgegenstehen, können vorliegen, wenn die Betriebsabläufe sonst erheblich eingeschränkt würden oder nicht aufrechterhalten werden könnten. Gründe, die aus Sicht der Beschäftigten entgegenstehen könnten sind z. B. räumliche Enge, Störungen durch Dritte oder unzureichende Ausstattung.
• Schutzmaßnahmen der Länder
Entgegen der vorherigen Entwürfe der Änderungsanträge soll in einem neuen § 28a Abs. 8 IfSG die Möglichkeit für die Länder erhalten bleiben, auch nach Ende der epidemischen Lage Schutzmaßnahmen nach § 28a Abs.1 bis 6 anzuwenden, soweit die konkrete Gefahr einer epidemischen Ausbreitung des Coronavirus besteht und das Parlament die Anwendbarkeit von Abs. 1 bis 6 festgestellt hat. Bestimmte Maßnahmen sollen dabei ausgeschlossen sein, z. B. die Anordnung von Ausgangsbeschränkungen, die Schließung von Kindertagesstätten und Schulen sowie die Schließung oder Beschränkung von Betrieben, Gewerben, Einzel- oder Großhandel.
Anl. 1 Beschlussempfehlung Hauptausschuss 16. November.pdfAnl. 2 ÄÄ SPD- B90GRÜNE-FDP Infektionsschutzgesetz.pdf
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