Ja, klar.
Aber anbieten können wir Untersuchungen doch trotzdem. Und die Untersuchung ist freiwillig.
Da kann dann jeder selbst entscheiden, ob er hingeht oder nicht.Gruß, Niko.
Moin,
damit erhält der Arbeitgeber aber keine Mitteilung über die Eignung. Die Vorsorgebescheinigung regelt sich nach der AMR 6.3 und dort ist geregelt, was der Arbeitgeber mitgeteilt bekommt. Rein formal gesehen, kann ich eine G25 auch nicht "anbieten", denn die Angebotsvorsorge ist abschließend in der ArbMedVV geregelt, und dort gibt es keine G25. Ich kann auf Grundlage der gefährdungsbeurteilung eine Vorsorge anbieten, mehr aber auch nicht. Durch das Anbieten einer "freiwilligen" G25 kann ich nicht durch die Hintertür eine Mitteilung zur Geeignetheit an den Arbeitgeber erreichen.
Selbst wenn ein Tätigkeitswechsel angezeigt wäre, setzt die AMR 6.4 das Einverständnis des Betroffenen zur Mitteilung an den Arbeitgeber voraus.
Gruß Frank