Hallo Kronosom,
wenn es so wäre wie Du schreibst, bräuchte es gar keine Gefährdungsbeurteilung!
Zwischen Sicherheit und Gefahr zu unterscheiden (und dafür auch gerade zu stehen!), ist doch der Sinn der Gefährdungsbeurteilung.
§5 ArbSchG: "Der AG hat durch eine Beurteilung der (...) Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen (...) erforderlich sind"
Der AG entscheidet also, ob alles i.O. ist (Sicherheit), oder eben nicht (Gefahr). Wenn er meint, dass er was tun muss, weil die Situation ihm zu gefährlich ist, führt er seine Maßnahmen durch.
OK - meistens gibt es Vorschriften, die ihm die Entscheidung weitgehend abnehmen - aber im Kern ist es so.
Z. B. bei psychischen Faktoren gibt es keine eigenen Vorschriften. Hier kann der AG völlig frei entscheiden. Das GAA, BG und sein Betriebsrat da mitreden, steht auf einem anderen Blatt...
FAZIT: Sicherheit und Gefahr sind relativ - da hast Du recht. Aber die Grenze (Grenzrisiko!) zieht eben der AG mit seiner GB.