Komnet:
Vorgangsnummer cc51702
Wie kann am besten die Forderung nach geeigneten Umkleiden geltend gemacht werden?
Frage:
Moin
Die ASR A4.1 Sanitärräume sagt :
7.2 Bereitstellung
(3) Eine Unzumutbarkeit im Sinne des Anhangs 4.1 Absatz 3 Satz 1 ArbStättV ist u. a. gegeben, wenn z. B. der Raum nicht gegen Einsichtnahme von außen geschützt, gleichzeitig von weiteren Personen anderweitig genutzt oder nicht abgeschlossen werden kann.
"7.3 Abmessung
Nutzen mehrere Beschäftigte die Umkleideräume gleichzeitig, muss für jeden Beschäftigten eine Bewegungsfläche von 0,5 m2 im Raum vorhanden sein. Zusätzlich sind Verkehrswege zu berücksichtigen (weitere Informationen siehe ASR A1.8 „Verkehrswege“)."
Und in der Definition der ASR heisst es : "Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) geben den Stand der Technik,...Betreiben von Arbeitsstätten wieder."
Die Problematik ist, dass die Räumlichkeiten nicht vom AG betrieben werden.
Daher die Fragestellung:
In wie weit kann diese ASR als Argument dienen, wenn mehrere MA dort mehrere Stunden arbeiten und sich dort vor Ort umkleiden wollen ? ( Arbeitskleidung ist Anzug u.ä.)
Der Betreiber der Arbeitsstätte hat wohl die Problematik nicht, da dort wesentlich weniger MA tätig sind.
Daher müssen sich die dorthin entsandten MA "irgendwo" umkleiden, auch in Räumlichkeiten, die andersweitig genutzt werden oder mit nach obigen ungeeigneter räumlicher Enge.
Kann ich hier nur eine Gefährdungsbeurteilung erstellen z. B. mit dem Resutlat, die MA arbeiten nur dort mit geeigneten Umkleiden (Verankerung im Vertrag?)
Oder wie kann am besten die Forderung nach geeigneten Umkleiden geltend gemacht werden ?
Antwort :
Grundlegende Informationen zu Umkleideräumen können dem KomNet Dialog 4973 entnommen werden.
Eine Verpflichtung des Auftraggebers, für externe Beschäftigten entsprechende Sozialräume zur Verfügung zu stellen, besteht nicht. Wir verweisen auf den § 8 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) "Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber", wonach diese verpflichtet sind, bei der Durchführung der Arbeiten zusammenzuarbeiten. Soweit dies für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten erforderlich ist, haben sie sich und ihre Beschäftigten über gegenseitige Gefahren für Sicherheit und Gesundheit und dazu gehört auch der Umgang/Kontakt mit Gefahrstoffen zu unterrichten und Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten zu vereinbaren. Teil dieser Abstimmung kann z. B. auch sein, wer beim Umgang mit Gefahrstoffen die erforderlichen Sozialeinrichtungen zur Verfügung stellt und wie diese ausgestattet sein müssen, um eine Gefährdung der Beschäftigten auszuschließen bzw. zu minimieren.
Außerdem hat der Arbeitgeber, in dessen Betrieb Beschäftigte anderer Arbeitgeber tätig sind, eine Kontrollpflicht (§ 8 Abs. 2 ArbSchG). Er muss sich vergewissern, dass diese Arbeitnehmer von ihren Arbeitgebern jeweils angemessene Anweisungen bezüglich der mit der Arbeit in seinem Betrieb verbundenen Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit erhalten haben. Für die Erfüllung der sich aus dem ArbSchG und der darauf erlassenen Verordnungen - wie z. B. die Arbeitsstättenverordnung - ergebenden Grundpflichten des Arbeitgebers wiederum ist der Arbeitgeber der (Fremd-)Beschäftigten verantwortlich.