Hallo, auch von mir ein herzliches
Beiträge von rrfasiad0231
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Mal eben reinschnuppern, und gleich losschreiben, ja ist das
denn?Nein, Spaß beiseite!
Ich war beim ersten Eindruck dieser Sifpage so gefesselt von den Themen, dass
ich doch fast meine Erziehung vergessen hätte mich vorzustellen.Zu den Fakten:
Mein Name ist Reinhold, ich bin 62 Jahre alt, wohne in der
"Meisterstadt" Dortmund (allerdings ohne fußballerische Ambitionen),
und bin von Beruf Kaufmann.Ich habe die Letzten 18Jahre in einem namhaften Speditionsunternehmen
gearbeitet.Tätigkeiten waren, Haustechnik, Umweltbeauftragter, Brandschutz, Ersthelfer, Ausbilder für Flurförderzeuge sowie
Sicherheitsbeauftragter.Durch die interessante Materie des integrierten Managements, in dem unser
Unternehmen zertifiziert ist, habe ich mich entschlossen die Ausbildung zur
Fasi zu machen, die ich in 2010 abgeschlossen habe, und in der ich bis zum
30.09.2012 tätig war.Tätig war deshalb, weil ich seit dem 01.10.2012 in die Altersteizeit gegangen
bin, ja, und jetzt Rentner bin.Da ich aus einem Hobby einen Beruf gemacht habe, möchte ich mich natürlich auch
weiterhin mit den Themen beschäftigen.Vieleicht kann ich das Eine oder Andere dazu beitragen.
Gruß
Reinhold
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Noch eine Kurze Anmerkung in der Sache.
@ Flügelschraube; Das es hier immer etwas Besonderes gibt, wie z.B. eine
"Besoldung", gegenüber dem "Lohn" oder "Gehalt"
ist schon klar.Aber die Begriffsbestimmung, die unterschiedlichen Wörter, mssen sich ja auch
ableiten lassen, oder?@ IMedias; ich denke schon, dass es einen Betriebsrat gibt. Nur hier heißt er
"Personalrat". Und wieder hat Kollege Flügelschraube recht!Nun aber hat Kollege guenni mit seiner Frage zur Begriffsbestimmung auf jeden
Fall eine "Unordnung" in die doch eigentliche "Ordnung"
gebracht, weil es doch Gesetze sind und die sind doch in Ordnung. Oder?Auf jeden Fall ein interessantes Thema!
Gruß und einen schönen Abend noch
Reinhold -
Hallo,
eine, wie ich zugeben muss,nicht einfache Frage, die auch in ihrer Beantwortung gar nicht so einfach ist.
Ich möchte es trotzdem versuchen!
Der §12 des ArbSchG zielt hierbei auf arbeitsbezogene präventive Maßnahmen der
Mitarbeiter zur Arbeitssicherheit ab; Gleichzeitig hat der AG die
Informationspflicht gegenüber dem Arbeitnehmer hinsichtlich der Gefahren, die
sich dann in einer tiefergreifenden Unterweisung wiederspiegeln.Der §14 hat im Prinzip die gleiche Bedeutung, wird hier jedoch nur für den
öffentlichen Dienst umgangssprachlich angewendet.Die Verpflichtung beider Arbeitgeber zur Unterrichtung der Gefahren ist jedoch,
für mein Dafürhalten, die gleiche.Bei "ergo-online" wird z.B. folgende Definitionen dazu gegeben.
"Rechtsgrundlagen
Der Gesetzgeber hat die große Bedeutung der Information und Beteiligung der Beschäftigen für die Prävention von Gesundheitsgefahren erkannt und die Pflicht des Arbeitgebers bzw. Unternehmers zur Unterweisung bzw. Unterrichtung im Arbeitsschutzgesetz festgeschrieben.
Ergänzt werden diese Regelungen durch das Betriebsverfassungsgesetz
mit der Pflicht zur Unterrichtung der Beschäftigten über Arbeitsaufgaben
und Verantwortung sowie ihre Belehrung zu den Unfall- und
Gesundheitsgefahren, den Maßnahmen zu ihrer Abwendung und den
Erste-Hilfe- und Notfallmaßnahmen. Das Jugendarbeitsschutzgesetz, die
Gefahrstoffverordnung, die Betriebssicherheitsverordnung und die
Berufsgenossenschaftliche Vorschrift (Unfallverhütungsvorschrift)
"Grundsätze der Prävention" BGV A1 (für den öffentlichen Dienst GUV-V
A1) konkretisieren und erweitern die Unterweisungspflicht für spezielle
Bereiche." *1Gleichzeitig auch:
"Definition Unterrichtung und UnterweisungUnterrichtung meint die allgemeine Informationspflicht
des Arbeitgebers gegenüber dem Beschäftigten, dazu können
Betriebsanweisungen, Unterweisungen oder Anweisungen und sonstige
Informationsmaßnahmen gehören.Unterweisung bezieht sich auf die tätigkeitsbezogene und handlungsorientierte Information über mögliche Gefahren, sicherheits- und gesundheitsgerechtes Verhalten und sowie Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz. ..." *2
entnommen aus:
Startseite >> Organisation Arbeitsschutz >> Schulung & Information >> Unterrichtung & Unterweisung
Unterrichtung & UnterweisungAutorin: Regine Rundnagel
Fußnote *1/ Absatz 3 u.
Fußnote*2/ Absatz 5
Gruß
Reinhold -
Grundsätzlich(!!!) müssen alle ortsveränderlichen Geräte
alle zwei Jahre geprüft
werden! Siehe hierzu BGV A3 ; Gesetz
! Da die BGV A3 eine Konkretisierung des (Arbeitsschutzgesetz. -
ArbSchG) ist, also Verordnung, ist es zwingend einzuhalten!Im Übrigen bei allen festinstallierten E-Geräten, wie z.B. Kühlschränken usw. vier Jahre!
Erklärung: Im "ArbSchG" wird z.B. darauf abgestellt, dass der
Unternehmer "sicherzustellen" hat, dass ... ; Es wird in der
Verordnung eine genaue Definition dessen aufgezeigt was im Gesetzt nur als
Rahmenbedingung aufgezeigt wird –nämlich „… er hat "sicherzustellen"…
- und damit explizit ausgesagt das es auch umgesetzt wird, also Gesetz. Hier
eben die Prüfung nach der BGV A3.Bitte nicht verwechseln mit der "BGI" , die ihrerseits sich zwar an
die "BGV"`en anlehnt, jedoch eher den neuesten Stand der Technik zum
Ausdruck bringt, um, nach einiger Zeit, hier müssen temporär fundierte
Ergebnisse vorliegen, zu einer BGV zu avancieren. Da es sich grundsätzlich um
Gesetze handelt, werden jene von Zeit zu Zeit novelliert, also sie unterliegen
durch neuere Rechtsprechung der "Rechtsbeugung", was auch hier zum
Ausdruck kommt.Gruß