Beiträge von rrfasiad0231

ANZEIGE
Werbung auf Sifaboard

    Mal eben reinschnuppern, und gleich losschreiben, ja ist das
    denn?

    Nein, Spaß beiseite!

    Ich war beim ersten Eindruck dieser Sifpage so gefesselt von den Themen, dass
    ich doch fast meine Erziehung vergessen hätte mich vorzustellen.

    Zu den Fakten:

    Mein Name ist Reinhold, ich bin 62 Jahre alt, wohne in der
    "Meisterstadt" Dortmund (allerdings ohne fußballerische Ambitionen),
    und bin von Beruf Kaufmann.

    Ich habe die Letzten 18Jahre in einem namhaften Speditionsunternehmen
    gearbeitet.

    Tätigkeiten waren, Haustechnik, Umweltbeauftragter, Brandschutz, Ersthelfer, Ausbilder für Flurförderzeuge sowie
    Sicherheitsbeauftragter.

    Durch die interessante Materie des integrierten Managements, in dem unser
    Unternehmen zertifiziert ist, habe ich mich entschlossen die Ausbildung zur
    Fasi zu machen, die ich in 2010 abgeschlossen habe, und in der ich bis zum
    30.09.2012 tätig war.

    Tätig war deshalb, weil ich seit dem 01.10.2012 in die Altersteizeit gegangen
    bin, ja, und jetzt Rentner bin.

    Da ich aus einem Hobby einen Beruf gemacht habe, möchte ich mich natürlich auch
    weiterhin mit den Themen beschäftigen.

    Vieleicht kann ich das Eine oder Andere dazu beitragen.


    Gruß

    Reinhold

    Noch eine Kurze Anmerkung in der Sache.

    @ Flügelschraube; Das es hier immer etwas Besonderes gibt, wie z.B. eine
    "Besoldung", gegenüber dem "Lohn" oder "Gehalt"
    ist schon klar.


    Aber die Begriffsbestimmung, die unterschiedlichen Wörter, mssen sich ja auch
    ableiten lassen, oder?


    @ IMedias; ich denke schon, dass es einen Betriebsrat gibt. Nur hier heißt er
    "Personalrat". Und wieder hat Kollege Flügelschraube recht!


    Nun aber hat Kollege guenni mit seiner Frage zur Begriffsbestimmung auf jeden
    Fall eine "Unordnung" in die doch eigentliche "Ordnung"
    gebracht, weil es doch Gesetze sind und die sind doch in Ordnung. Oder?


    Auf jeden Fall ein interessantes Thema!


    Gruß und einen schönen Abend noch
    Reinhold

    :138:

    Hallo,

    eine, wie ich zugeben muss,nicht einfache Frage, die auch in ihrer Beantwortung gar nicht so einfach ist.

    Ich möchte es trotzdem versuchen!

    Der §12 des ArbSchG zielt hierbei auf arbeitsbezogene präventive Maßnahmen der
    Mitarbeiter zur Arbeitssicherheit ab; Gleichzeitig hat der AG die
    Informationspflicht gegenüber dem Arbeitnehmer hinsichtlich der Gefahren, die
    sich dann in einer tiefergreifenden Unterweisung wiederspiegeln.

    Der §14 hat im Prinzip die gleiche Bedeutung, wird hier jedoch nur für den
    öffentlichen Dienst umgangssprachlich angewendet.

    Die Verpflichtung beider Arbeitgeber zur Unterrichtung der Gefahren ist jedoch,
    für mein Dafürhalten, die gleiche.

    Bei "ergo-online" wird z.B. folgende Definitionen dazu gegeben.


    "Rechtsgrundlagen


    Der Gesetzgeber hat die große Bedeutung der Information und Beteiligung der Beschäftigen für die Prävention von Gesundheitsgefahren erkannt und die Pflicht des Arbeitgebers bzw. Unternehmers zur Unterweisung bzw. Unterrichtung im Arbeitsschutzgesetz festgeschrieben.

    Ergänzt werden diese Regelungen durch das Betriebsverfassungsgesetz
    mit der Pflicht zur Unterrichtung der Beschäftigten über Arbeitsaufgaben
    und Verantwortung sowie ihre Belehrung zu den Unfall- und
    Gesundheitsgefahren, den Maßnahmen zu ihrer Abwendung und den
    Erste-Hilfe- und Notfallmaßnahmen. Das Jugendarbeitsschutzgesetz, die
    Gefahrstoffverordnung, die Betriebssicherheitsverordnung und die
    Berufsgenossenschaftliche Vorschrift (Unfallverhütungsvorschrift)
    "Grundsätze der Prävention" BGV A1 (für den öffentlichen Dienst GUV-V
    A1) konkretisieren und erweitern die Unterweisungspflicht für spezielle
    Bereiche." *1

    Gleichzeitig auch:
    "Definition Unterrichtung und Unterweisung


    Unterrichtung meint die allgemeine Informationspflicht
    des Arbeitgebers gegenüber dem Beschäftigten
    , dazu können
    Betriebsanweisungen, Unterweisungen oder Anweisungen und sonstige
    Informationsmaßnahmen gehören.

    Unterweisung bezieht sich auf die tätigkeitsbezogene und handlungsorientierte Information über mögliche Gefahren, sicherheits- und gesundheitsgerechtes Verhalten und sowie Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz. ..." *2

    entnommen aus:


    Startseite >> Organisation Arbeitsschutz >> Schulung & Information >> Unterrichtung & Unterweisung



    Unterrichtung & Unterweisung

    Autorin: Regine Rundnagel
    Fußnote *1/ Absatz 3 u.
    Fußnote*2/ Absatz 5
    Gruß
    Reinhold
    ?(

    Grundsätzlich(!!!) müssen alle ortsveränderlichen Geräte
    alle zwei Jahre geprüft
    werden! Siehe hierzu BGV A3 ; Gesetz
    ! Da die BGV A3 eine Konkretisierung des (Arbeitsschutzgesetz. -
    ArbSchG) ist, also Verordnung, ist es zwingend einzuhalten!

    Im Übrigen bei allen festinstallierten E-Geräten, wie z.B. Kühlschränken usw. vier Jahre!


    Erklärung: Im "ArbSchG" wird z.B. darauf abgestellt, dass der
    Unternehmer "sicherzustellen" hat, dass ... ; Es wird in der
    Verordnung eine genaue Definition dessen aufgezeigt was im Gesetzt nur als
    Rahmenbedingung aufgezeigt wird –nämlich „… er hat "sicherzustellen"…
    - und damit explizit ausgesagt das es auch umgesetzt wird, also Gesetz. Hier
    eben die Prüfung nach der BGV A3.


    Bitte nicht verwechseln mit der "BGI" , die ihrerseits sich zwar an
    die "BGV"`en anlehnt, jedoch eher den neuesten Stand der Technik zum
    Ausdruck bringt, um, nach einiger Zeit, hier müssen temporär fundierte
    Ergebnisse vorliegen, zu einer BGV zu avancieren. Da es sich grundsätzlich um
    Gesetze handelt, werden jene von Zeit zu Zeit novelliert, also sie unterliegen
    durch neuere Rechtsprechung der "Rechtsbeugung", was auch hier zum
    Ausdruck kommt.


    Gruß ;)