Hallo Danke für die Antworten,
ich glaube jetzt auch das keine konkrete Schulung vorgesehen ist, sondern nur das eben Fortbildung grundsätzlich stattzufinden hat.
Charlie Die Frage nach der grundsätzlichen Ausbildung ist an vielen Stellen gut beschrieben zum Beispiel
BGI/GUV I 5190 S.12
Berufsausbildung
Die befähigte Person
für die Durchführung
von Prüfungen zum Schutz vor elektrischen Gefährdungen muss
• eine elektrotechnische Berufsausbildung (siehe Anhang 6) abgeschlossen haben,
• ein abgeschlossenes Studium der Elektrotechnik,
oder
• eine andere für die vorgesehenen Prüfaufgaben vergleichbare elektrotechnische
Qualifikation nachweisen.
Der Arbeitgeber / Unternehmer hat zu prüfen,
• ob die elektrotechnischen und die darüber hinaus notwendigen Kenntnisse ausreichen,
um die durchzuführenden Arbeiten zu beurteilen und die entstehenden
Gefahren zu erkennen
und
• ob ein Nachweis vorliegt, der die relevanten Inhalte der Qualifikation wiedergibt.
4.2 Berufserfahrung
Die befähigte Person muss Erfahrungen im praktischen Umgang mit den zu prüfenden
Arbeitsmitteln während eines nachgewiesenen Zeitraumes gesammelt haben.
Hierzu legt die TRBS 1203 fest, dass eine mindestens einjährige Erfahrung bei der
Errichtung, dem Zusammenbau oder der Instandhaltung von elektrischen Arbeitsmitteln
vorliegen muss, um sie für die Prüfungen von elektrischen Arbeitsmitteln zu
qualifizieren.
Während der praktischen Tätigkeit muss die befähigte Person Erfahrungen gesammelt
haben über die Arbeiten
• mit intakten elektrischen Arbeitsmitteln (Aufbau, bestimmungsgemäßer Betrieb,
möglicher Fehlgebrauch, Prüfumfang, Prüfablauf),
• mit diesen Arbeitsmitteln in Störungs- und Instandsetzungssituationen
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• bei der Durchführung wiederkehrender oder vergleichbarer Prüfungen sowie bei
ihrer Auswertung.
Darüber hinaus muss die befähigte Person in der Lage sein, die Anlässe zu erkennen,
die Prüfungen auslösen, zum Beispiel im Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung
oder aus arbeitstäglicher Beobachtung.
Nach Abschnitt 3.3 der TRBS 1203 verfügen Personen mit der in Anhang 2 (siehe
Anhang 6) aufgeführten Berufsausbildung in der Regel über die erforderliche Berufserfahrung
für befähigte Personen für die Prüfungen zum Schutz vor elektrischen
gefahren im jeweiligen Tätigkeitsfeld.
Ich fand eben nur den Teil nicht ganz klar S13.
Zeitnahe berufliche Tätigkeit
Die befähigte Person muss eine zeitnahe berufliche Tätigkeit (siehe Anhang 6) entsprechend
der Prüfaufgabe ausgeübt haben. Das bedeutet, dass die Berufserfahrung
praxisnah und aktuell sein muss.
Sie muss über die für die vorgesehenen Prüfaufgaben im Einzelnen erforderlichen
Kenntnisse der Elektrotechnik sowie der relevanten technischen Regeln verfügen.
Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die befähigte Person sich angemessen
weiterbildet, um die vorhandenen Kenntnisse, z. B. über Mess- und Prüfverfahren,
zu aktualisieren. In Abhängigkeit von der Prüfaufgabe kann die Weiterbildung z. B.
durch Teilnahme an Schulungen oder an einem einschlägigen Erfahrungsaustausch
erfolgen.
Grüße
Jan