Beiträge von JanvandenBoom

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    Hallo,

    es gibt ja die Auflage, das Schwangere der Gewerbeaufsicht zu melden.

    Wird das bei euch praktiziert?

    Es erinnert mich an das Gesetzt, das man den Schädlingsbekämpfer dem Veterinäramt melden muss. Als ich das getan habe, stellte sich heraus das keiner dieses Gesetz kannte beim Amt. Und wir dadurch sehr bekannt wurden und die höchste Dame im Amt zu einer Kontrolle vorbeikam weil wir uns doch jetzt sowieso schon kennengelernt hatten.

    Das doofe daran, die die das lesen und nicht melden, werden sich wahrscheinlich nicht äußern und die die es tun, melden sich.

    Aber egal, mich interessiert es trotzdem, wie wird das in euren Unternehmen gehandhabt?

    DAnke

    Jan

    Moin,

    irgenwie stehe ich gerade auf dem Schlauch.

    Ich hatte gelernt das jede Arbeitsplatzbezogene Unterweisung jährlich zu wiederholen ist.

    Jetzt wollte ich einem dafür die Gesetztesgrundlage schicken und finde sie nicht so vor wie gedacht. Jetzt bin ich verunsichert ob die "Arbeitsplaztbezogene Unterweisung" wirklich jährlich gemacht werden muss.

    Im Arbeitsschutzgesetz steht §12
    "(1) Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit währendihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen. Die Unterweisung umfaßt Anweisungen undErläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtetsind. Die Unterweisung muß bei der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich, der Einführungneuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie vor Aufnahme der Tätigkeit der Beschäftigten erfolgen. DieUnterweisung muß an die Gefährdungsentwicklung angepaßt sein und erforderlichenfalls regelmäßig wiederholtwerden."

    Bei Der Arbeisstättenverordnung steht §6
    "(1) Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten ausreichende und angemessene Informationen anhand der Gefährdungsbeurteilung in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache zur Verfügung zu stellen über
    1.das bestimmungsgemäße Betreiben der Arbeitsstätte,2.alle gesundheits- und sicherheitsrelevanten Fragen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit,
    3.Maßnahmen, die zur Gewährleistung der Sicherheit und zum Schutz der Gesundheit der Beschäftigten durchgeführt werden müssen, und
    4.arbeitsplatzspezifische Maßnahmen, insbesondere bei Tätigkeiten auf Baustellen oder an Bildschirmgeräten,
    und sie anhand dieser Informationen zu unterweisen.
    (2) Die Unterweisung nach Absatz 1 muss sich auf Maßnahmen im Gefahrenfall erstrecken, insbesondere auf
    1.die Bedienung von Sicherheits- und Warneinrichtungen,2.die Erste Hilfe und die dazu vorgehaltenen Mittel und Einrichtungen und
    3.den innerbetrieblichen Verkehr.
    (3) Die Unterweisung nach Absatz 1 muss sich auf Maßnahmen der Brandverhütung und Verhaltensmaßnahmen im Brandfall erstrecken, insbesondere auf die Nutzung der Fluchtwege und Notausgänge. Diejenigen Beschäftigten, die Aufgaben der Brandbekämpfung übernehmen, hat der Arbeitgeber in der Bedienung der Feuerlöscheinrichtungen zu unterweisen.
    (4) Die Unterweisungen müssen vor Aufnahme der Tätigkeit stattfinden. Danach sind sie mindestens jährlich zu wiederholen. Sie haben in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache zu erfolgen. Unterweisungen sind unverzüglich zu wiederholen, wenn sich die Tätigkeiten der Beschäftigten, die Arbeitsorganisation, die Arbeits- und Fertigungsverfahren oder die Einrichtungen und Betriebsweisen in der Arbeitsstätte wesentlich verändern und die Veränderung mit zusätzlichen Gefährdungen verbunden ist."


    Daher meine Frage Arbeitsplatzbezogene Unterweisung, wenn keine neue Maschinen oder Mitarbeiter. Also Gefahr gleich geblieben. Schreibt das Gesetzt vor jährlich oder erforderlichenfalls regelmäßig.

    Grüße

    Jan

    Ich habe auch bei KomNet nachgefragt hier meine Frage:

    1. In der TRGS 510 4.2 (10) steht geschrieben:
    "Behälter mit flüssigen Gefahrstoffen müssen in eine Auffangeinrichtung eingestellt
    werden, die mindestens den Rauminhalt des größten Gebindes aufnehmen kann. Kann
    eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre nicht ausgeschlossen werden, müssen die
    Auffangeinrichtungen elektrostatisch ableitfähig sein."

    Jetzt würde ich gerne wissen: Müssen wirklich alle flüssigen Stoffe auf einer Auffangeinrichtung gelagert werden müssen von den Stoffen die wir einlagern?

    Hier die Antwort von komNet:

    "Sofern es sich um einen Gefahrstoff nach § 2 Absatz 1 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) handelt, sind die dort genannten Forderungen einzuhalten.

    Nach § 8 Absatz 1 Nummer 6 hat der Arbeitgeber bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen die folgenden Schutzmaßnahmen zu ergreifen
    ...
    "Begrenzung der am Arbeitsplatz vorhandenen Gefahrstoffe auf die Menge, die für den Fortgang der Tätigkeiten erforderlich ist,"
    ...

    In § 8 Absatz 5 wird folgendes gefordert:
    "Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass Gefahrstoffe so aufbewahrt oder gelagert werden, dass sie weder die menschliche Gesundheit noch die Umwelt gefährden. Er hat dabei wirksame Vorkehrungen zu treffen, um Missbrauch oder Fehlgebrauch zu verhindern. Insbesondere dürfen Gefahrstoffe nicht in solchen Behältern aufbewahrt oder gelagert werden, durch deren Form oder Bezeichnung der Inhalt mit Lebensmitteln verwechselt werden kann. Sie dürfen nur übersichtlich geordnet und nicht in unmittelbarer Nähe von Arznei-, Lebens- oder Futtermitteln, einschließlich deren Zusatzstoffe, aufbewahrt oder gelagert werden. Bei der Aufbewahrung zur Abgabe oder zur sofortigen Verwendung muss eine Kennzeichnung nach Absatz 2 deutlich sichtbar und lesbar angebracht sein."

    Konkretisiert werden die Anforderungen der GefStoffV in den Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS). Die TRGS 510 ""Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern"

    Nach den Allgemeinen Schutzmaßnahmen für die Lagerung von Gefahrstoffen unter Punkt 4.2 (10) der TRGS 510müssen Behälter mit flüssigen Gefahrstoffen in eine Auffangeinrichtung eingestellt werden, die mindestens den Rauminhalt des größten Gebindes aufnehmen kann. Kann eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre nicht ausgeschlossen werden, müssen die Auffangeinrichtungen elektrostatisch ableitfähig sein.

    Somit sind bei der Lagerung von Behältern mit flüssigen Gefahrstoffen, diese in eine Auffangeinrichtung zu stellen.

    Hinweis:
    Die TRGS konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV). Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen. Diese Abweichung hat er in der Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren.

    Hi,

    Die TRGS 510 schreibt dazu "Behälter mit flüssigen Gefahrstoffen müssen in eine Auffangeinrichtung eingestellt werden". Diese Auffangeinrichtung kann bei Kleinmengen bei entsprechender Bodenbeschaffenheit auch einfach der flüssigkeitsdichte und leicht zu reinigende Boden im Verkaufsraum sein (der oftmals noch dazu gegenüber den Chemikalien ausreichend beständig ist).


    Eine Auffangwanne ist nur erforderlich, wenn die ausgetretene Stoffmenge Mensch, Tier oder Umwelt gefährden kann. Bei Kleinmengen bildet sich i.d.R. eine kleine Pfütze am Boden. Wenn der Boden entsprechend beschaffen ist, kann die Pfütze schnell gefahrlos entfernt werden und somit genügt die bauliche Beschaffenheit als Auffangeinrichtung.

    schöne Grüße


    Danke, das du explizit auf meine Frage eingehst. Ich finde deine Antwort logisch und nachvollziehbar.

    Es steht explizit in der TRGS 510

    "(10) Behälter mit flüssigen Gefahrstoffen müssen in eine Auffangeinrichtung eingestellt werden,..."

    und du weichst ja davon ab. Wann kann ich davon abweichen? Woher steht das geschrieben? Worauf kann ich mich berufen, wenn ich davon abweiche?

    Danke

    Schau mal in der TRGS 510, dort besonders Tabelle 1 und dann Abschnitt 4.2

    Genau dort habe ich mein Verständnis her

    (10) Behälter mit flüssigen Gefahrstoffen müssen in eine Auffangeinrichtung eingestelltwerden, die mindestens den Rauminhalt des größten Gebindes aufnehmen kann. Kanneine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre nicht ausgeschlossen werden, müssen dieAuffangeinrichtungen elektrostatisch ableitfähig sein.

    Okay, ich hätte mich präziser ausdrücken sollen alle "flüssigen" Gefahrstoffe. Ich meinte nur die flüssigen.

    Ergo Spülmittel in der Betriebsküche = Auffangbehälter

    Im Supermarkt aber nicht.

    Und die Vaws bezieht sich ja auf wassergefährdenden Stoffen. Demnach wurde geschlussfolgert, dass alle flüssigen Gefahrstoffe auf einem Auffangbehälter stehen würden weil sie das Wasser gefährden. Der Auffassung kann man sein, die teile ich aber grundsätzlich nicht. Wenn ich da aber mal mitgehe das Spülmittel ist WGK2. Also ?

    Hallo zusammen,

    dieses Jahr ist für mich das Thema Gefahrstoffe in meinem Fokus. Daher habe ich eine Frage zum Thema.

    Nach meinem Verständnis muss jedes Gefahrstoff auf einer Auffangwanne lagern auch wenn es nicht in einem Gefahrstofflager lagern muss.

    Jetzt betreue ich Betriebe, die einen Reiniger im Einsatz haben der auch als Gefahrstoff eingestuft ist. Als ich denen mitgeteilt habe das der auf einer Auffangwanne gelagert werden muss, kam die Frage auf:

    "Wie kann es sein das im Lebensmitteleinzelhandel oder beim Baumarkt Gefahrstoffe ohne Auffangwanne gelagert werden? Zudem wenn man noch genauer darüber nachdenkt auf Kinder Greifhöhe!

    Ich hatte keine Antwort auf die Frage.

    Was denkt ihr darüber ?

    Danke

    Jan

    Moin,

    die Liste hat die Überschrift:
    "Liste der Biozidprodukte, die in Deutschland aufgrund eines laufenden Entscheidungsverfahrens auf dem Markt bereitgestellt und
    verwendet werden dürfen."

    Zusammen mit deinem Eingangspost ist mir nicht ganz klar was deine Frage ist.

    Lg
    Moritz

    Vielen Dank Moritz,

    das hatte ich überlesen.

    Super vielen Dank für die Hilfe, das war genau das was ich brauchte.

    Grüße

    Jan

    Hallo,

    kennst sich einer gut mit den Zulassungen aus auf der BAUA Seite.

    Ein Hersteller möchte uns ein Produkt verkaufen. Er sagt das man es einsetzen darf und zugelassen ist.

    Wenn ich auf der Homepage nachgucke lese ich da:
    Maximale Verkehrsfähigkeit (ChemBiozidMeldeV):
    01.02.2017
    Dieses Produkt unterliegt ab dem 01.02.2017 einer Zulassungs
    pflicht. Wurde / Wird bis zu diesem Tag ein Antrag auf Zulassun
    g bzw. auf zeitlich parallele gegenseitige Anerkennung der Zula
    ssung gestellt, bleibt die Verkehrsfähigkeit des Produktes für di
    e Dauer des Verfahrens bestehen. Wurde bis zu dem Tag kein
    Antrag auf Zulassung bzw. auf zeitlich parallele gegenseitige A
    nerkennung für das Produkt gestellt, darf dieses nur noch 180
    Tage (ab dem zuvor genannten Datum) auf dem Markt bereit g
    estellt und dürfen Lagerbestände des Produktes 365 Tage (ab
    dem zuvor genannten Datum) verwendet werden

    Also würde ich sagen man darf es nicht einsetzten oder?

    Danke

    Jan

    Findest Du einen oder mehrere der H-Sätze in Tabelle 1 der TRGS 510?Wenn ja, dann die dort vorgegebenen Regelungen beachten, sofern Deine Menge ausreicht.
    Ich konnte auf die Schnelle keinen H-Satz zuordnen.
    Somit muss man die erste Zeile ansehen, die trifft somit immer zu, wenn ein H-Satz vergeben ist => Abschnitt 4.2 bis 1000 kg außerhalb von Lagern.

    Das war es ich hatte Zeile eins immer übersehen..... Danke.


    Muss mich korrigieren ..
    H351 --> kann vermutlichKrebs erzeugen.
    Sicherheitshinweis Lagerung --> P405
    P405 --> Unter Verschluss aufbewahren ( muss kein Gefahrstofflager sein - aber abgeschlossen ! )

    Jörg


    Also H351--> kann vermutlich Krebs erzeugen... gehe ich mit. Aber im SDB steht kein P405, daher würde ich sagen trifft 405 nicht zu. Oder mache ich einen Denkfehler, wenn ja wo steht es? DAnke

    Hallo,

    Der Stoff muss nicht zwingend in ein Gefahrstofflager.Erst ab einer Gesamtlagermenge von 1500kg.
    Aber du brauchst auf jeden Fall eine Auffangwanne. Die sollte 10% des Gesamtvolumens oder mindestens das größte Einzelvolumen fassen.

    Dann sollte alles gut sein.

    Gruß aus dem Schwarzwald

    Jörg

    Hallo Jörg,

    danke für deine Auskunft. Wo hast du die Info her mit der Gesamtlagermenge und woher das wir eine Auffangwanne brauchen?

    Danke

    Jan

    Moin,

    habe mich mit Gefahrstoffen auseinandergesetzt und jetzt noch offene Fragen. Vielleicht ist jemand so freundlich und wissend und kann mir die beantworten.

    Also zum Beispiel haben wir einen einen Stoff von dem lagern wir 60L er hat folgende H-Sätze im SDB H302/H412/H351/H317. Nach meiner Beurteilung würde ich jetzt meinen das das er nicht in ein Gefahrstofflager muss. Ist die so die Auslegung der TRGS 510 richtig?


    Danke

    Jan

    Moin,

    Ich habe hier im Forum und im Netz grundsätzlich einiges zum Thema schon mal gefunden was mir eine Hilfe ist. Aber jetzt geht es darum das ich einen betriebsspezifische Fremdfirmenregelung erstelle.

    Wie ihr wahrscheinlich wisst, ist es immer schwer ein weißes Word Dokument zu füllen. Daher wäre es mir eine große Hilfe wenn ihr mir vielleicht eure Dokumente also eure Fremdfirmenordnungen oder Fremdfirmenregelungen zur Verfügung stellt, damit ich dann aus den verschiedenen Ansätzen ein neues für uns geeignetes Dokument erstellen kann.

    Gerne auch als Pn

    Danke und Grüße

    Jan

    @Frank_Fasibe Brennbar dann sollte man ein Auge drauf haben. Aber ein bisschen witzig gemeint: Man sollte nicht unbedingt das SDB in Papierform vor Ort haben da sich sonst die Brandlast erhöht :)

    @AxelS DAnke für die Info mit der Archivpflicht. Sie bezieht sich wohl aber auf Gefahrstoffe Artikel 2 der VO 1907/2006 oder GefStoffV §1. Oder andere gefährliche Stoffe. Und unsere Hautcreme hat auch so ein Blatt. Sie lehnen sich auch an Reach an.