Ich habe auch bei KomNet nachgefragt hier meine Frage:
1. In der TRGS 510 4.2 (10) steht geschrieben:
"Behälter mit flüssigen Gefahrstoffen müssen in eine Auffangeinrichtung eingestellt
werden, die mindestens den Rauminhalt des größten Gebindes aufnehmen kann. Kann
eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre nicht ausgeschlossen werden, müssen die
Auffangeinrichtungen elektrostatisch ableitfähig sein."
Jetzt würde ich gerne wissen: Müssen wirklich alle flüssigen Stoffe auf einer Auffangeinrichtung gelagert werden müssen von den Stoffen die wir einlagern?
Hier die Antwort von komNet:
"Sofern es sich um einen Gefahrstoff nach § 2 Absatz 1 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) handelt, sind die dort genannten Forderungen einzuhalten.
Nach § 8 Absatz 1 Nummer 6 hat der Arbeitgeber bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen die folgenden Schutzmaßnahmen zu ergreifen
...
"Begrenzung der am Arbeitsplatz vorhandenen Gefahrstoffe auf die Menge, die für den Fortgang der Tätigkeiten erforderlich ist,"
...
In § 8 Absatz 5 wird folgendes gefordert:
"Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass Gefahrstoffe so aufbewahrt oder gelagert werden, dass sie weder die menschliche Gesundheit noch die Umwelt gefährden. Er hat dabei wirksame Vorkehrungen zu treffen, um Missbrauch oder Fehlgebrauch zu verhindern. Insbesondere dürfen Gefahrstoffe nicht in solchen Behältern aufbewahrt oder gelagert werden, durch deren Form oder Bezeichnung der Inhalt mit Lebensmitteln verwechselt werden kann. Sie dürfen nur übersichtlich geordnet und nicht in unmittelbarer Nähe von Arznei-, Lebens- oder Futtermitteln, einschließlich deren Zusatzstoffe, aufbewahrt oder gelagert werden. Bei der Aufbewahrung zur Abgabe oder zur sofortigen Verwendung muss eine Kennzeichnung nach Absatz 2 deutlich sichtbar und lesbar angebracht sein."
Konkretisiert werden die Anforderungen der GefStoffV in den Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS). Die TRGS 510 ""Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern"
Nach den Allgemeinen Schutzmaßnahmen für die Lagerung von Gefahrstoffen unter Punkt 4.2 (10) der TRGS 510müssen Behälter mit flüssigen Gefahrstoffen in eine Auffangeinrichtung eingestellt werden, die mindestens den Rauminhalt des größten Gebindes aufnehmen kann. Kann eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre nicht ausgeschlossen werden, müssen die Auffangeinrichtungen elektrostatisch ableitfähig sein.
Somit sind bei der Lagerung von Behältern mit flüssigen Gefahrstoffen, diese in eine Auffangeinrichtung zu stellen.
Hinweis:
Die TRGS konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV). Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen. Diese Abweichung hat er in der Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren.