Beiträge von Koffer 81

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    Generell sollt die BA schon im Nahbereich der zugeordneten Maschine sein.
    Wir haben es bei uns inzwischen an vielen Stellen so geregelt das wir bei "größeren Maschinen oder Anlagen" ein Board an der Wand aufhängen an dem alle BA ausgehängt werden.
    Auch an Stellen wo mehrere Gefahrstoffe zum Einsatz kommen machen wir das so.
    Ich bin kein Freund von den Fächerständern da die BA hier nur verschwindet.
    gut sichtbar ausgehängte BA werden dann doch eher mal gelesen wie in den Fächern, meine Meinung ;)

    Wenn durch oder an dem Betriebsmittel eine geA entstehen kann so muss das Gerät eben nach gültigen Explosionsschutzrichtlinien bewertet werden.
    Das heißt also ein Konformitätsbewertungsverfahren muss nach ATEX RL und nicht nur nach MaschRL durchgeführt werden.
    Ergebnis ist hier auch wieder das CE und eine Konformitätserklärung.
    Für die Zoneneinteilung bist leider alleine du bzw Ihr als Betreiber verantwortlich.
    Ich sehe das jetzt mal so, es handelt sich um ein Ultraschallbad, Abmessung der Wanne 500x500 welche mit Ethanol befüllt wird. Der Flammpunkt liegt bei 12 °C, also bist du hiermit schonmal nicht eigensicher ;)
    Durch das Befüllen und das Vorhandensein von Ethanol kann es im Nahbereich zu einer geA kommen, genaue Beispiele kannst du z.b. in der Beispielsammlung der BGR 104 raussuchen.
    Geht man davon aus, das das Bad immer mit Ethanol befüllt ist, so hast du im Behälter Zone 0 und im Umkreis von x Metern Zone 1. Ist der Behälter z.B. ausreichen hoch ausgeführt so kann der Umkreis auch nur Zone 2 sein da Lösemitteldämpfe schwerer als Luft sind und ein Ausbreiten so verhindert wird. Um genaues zu beschreiben fehlt mir eben die Info zu deinem System genau.
    Man sollte auch beachten, das auch Ultraschall eine Zündquelle darstellen kann !!!

    Da wie Niko schon geschrieben hat auch Lastenaufnahmemittel in der MaschRL aufgeführt sind gelten die Forderungen ebenso.
    Hier sind Dinge wie Traglast wie ich finde sehr entscheidend um ein sicheres Betriebsmittel zu gewährleisten. Das muss alles in die Dokumentation

    Bei der Beschreibung in Sachen EX- Schutz bekomme ich etwas Bauchweh wenn ich das lese.

    Grundsätzlich muss für eine Bestellung eines Gerätes welches im EX- Bereich eingesetzt werden soll zuvor ein Explosionsschutzdokument erstellt werden. Hier sind Zonen zu definieren welche wiederum die Vorgaben für den Hersteller liefern um geeignete und ZERTIFIZIERTE Betriebsmittel entsprechend der Zone und Zündtemperatur ein zu setzen.

    Nun wird die Zone wie ich es verstehe durch das Ethanol im Bad gebildet. Hier solltest du dir schleunigst Gedanken machen welche Zonen du erhalten wirst. Demnach müssen die Betriebsmittel am Gerät angepasst werden.
    Selbstgebaute Ultraschalsensoren und Schalgeber gehen auf keine Fall, sollten diese im Bereich der Zone 0 oder 1 liegen. Hier muss eine Baumusterprüfbescheinigung oder Konfi von externer Stelle erstellt werden. Für Zone 2 haben die Hersteller noch die Möglichkeit selbst eine Sicherheit zu bestätigen oder auszustellen.


    Gruss Marco

    Hallo nj1964,

    hierbei stellt sich die Frage wie dieses Werkzeug genau aussehen soll, bzw ob es angetriebene Teile hat.
    Das CE für Betriebsmittel, näher Maschinen, gilt erst wenn man eine Zusammenfügung mehrerer Bauteile oder Baugruppen schafft von der mindestens ein Bauteil beweglich ist und nicht von Mensch oder Tier bewegt/ angetrieben wird.

    Das soll heißen, angenommen ihr baut ein Werkzeug welches eine große Zange ist und durch Menschenkraft bewegt wird, kein CE erforderlich.

    Baut Ihr eine Zange welche sich z.b. hydraulisch schließ und vollkommen autark betrieben wird CE erforderlich

    Baut ihr eine Zange welche zum Anbau an z.b. einen Roboter gedacht ist, so habt ihr eine unvollständige Maschine, es müsste als für den Roboter inkl Zange eine CE erstellt werden.

    Inverkehrbringer seit ihr auch beim Bereitstellen von selbstgebauten Betriebsmitteln / Maschinen innerhalb des Betriebes

    Hoffe ich konnte etwas helfen ;)

    Gruss Marco

    FasiMario,

    ich denke für eine GFB zum Einsatz von Thermalölen ist das SDB sowie der genaue Einsatz , Einsatzort, Umgebungsbedingungen wichtig.
    Ein wichtiges Thema hast du ja genannt, das Herabsetzen des FP.
    Hierzu ist auf jeden Fall wichtig, das die Thermalöle regelmäßig geprüft werden. Bei uns machen wir das in Abständen von 6 Monaten.
    Leider hatten wir vor vielen Jahren einen Brand an einer Anlage der auf einen herabgesetzten FP in Verbindung mit ausreichend niederer Zündtemperatur zurückzuführen war.

    Die Risikobeurteilung muss nicht zwingend vom Hersteller ausgehändigt werden, dies sollte schon im Beschaffungsprozess, also dann in der Bestellung verankert werden. Hier sehe ich bei euch noch Lücken. Die CE und somit der Durchlauf eines Konformitätsbewertungsverfahrens (wo die Risikobeurteilung wesentlicher Bestandteil ist) wird für alle inverkehrgebrachten Maschinen nach dem 01.01.1995 Maschinen gefordert. Eine Betriebsanleitung und Konfi ist Pflicht.
    Leider heißt es aber nicht, dass wenn die Maschine eine CE- Kennzeichnung hat auch alles sicher ist uns alle RL und Normen eingehalten wurden.
    Hier macht es sinn mal die Risikobeurteilung mit der Betriebsanleitung gegenüber zu stellen. Alles was in der RB festgehalten wurde muss auch in der Betriebsanleitung in einer Form wieder zu finden sein ;)

    Gruss Marco

    @ Bauco,

    ja, also sind wir hier der selben Meinung und ja, warum machen wir das nicht gleich mit. Hier ist es eben immer so ein Thema die obere Führung hinsichtlich der anfallenden Mehrkosten auf seine Seite zu bekommen, aber ich stimme dir hier voll zu, wenn es jetzt schon an die Steuerung geht warum nicht gleich die zusätzlichen Schutzeinrichtungen verbauen und integrieren ;)

    @ Harry,

    Bei dem Austausch der Steuerung und einem gleichzeitigen Schaffen einer sicheren , mehrkanaligen S7 mit entsprechendem PL handelt es sich mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht um eine wesentliche Veränderung. Sollten durch die Steuerung jedoch neue Risiken entstehen so währe es wesentlich. Die Steuerung muss auf dem Stand der Technik sein, das ist Fakt.
    Bestandschutz gibt es jedoch keine, dies wird umgangssprachlich häufig verwendet, jedoch existiert ein Bestandschutz auch nicht an Altanlagen. Auch hier müssen mindestens die alten UVV zum Inverkehrbringerdatum erfüllt sein und es müssen nachträglich mindestens die Anfoderungen des Anh 1 BetrSichV erfüllt sein ;)


    Ich bin momentan eben noch auf der Suche nach einer definierten Forderung die eine Nachrüstung von speziellen Sicherheitstechniken an Fertigungsanlagen fordert wenn die Steuerung etc komplett getauscht wird. Dies geht ja in vielen Punkten über die BetrSichV hinaus.

    Danke schonmal für eure Antworten

    Gruss Marco

    Guten Morgen Zusammen,

    ich stehe momentan vor folgendem Problem und habe hierzu schon diverse Diskussionen im Betrieb geführt.

    Im Betrieb soll ein Kalander modernisiert werden. Das wesentliche ist hier die Modernisierung der Steuerung aus S7. Eine wesentliche Veränderung liegt nicht vor, da Leistungsdaten nicht verändert, Anwendungen nicht verändert und kein erhöhtes Risiko generiert wird. Im Gegenteil, die Sicherheit wird durch steuerungstechnische Maßnahmen wie mehrkanalige Ausführung, entsprechender Performancelevel etc erhöht.
    Nun zur eigentlichen Frage. Der Kalander ist BJ. vor 1995 bzgl CE. Demnach ist die Sicherheitstechnische Ausrüstung mit Reißleinen, etc nicht ganz so wie man sie heute an neuen Kalandern vorfindet. Hierzu gibt es auch eine schöne Beispielsammlung der BGR-CI "Sicherheitskonzepte für Walzeneinzugsstellen an Kalandern.
    Muss wenn die Steuerung nun erneuert wird auch die Sicherheitstechnik im selben Zuge auf den Stand der Technik nachgerüstet werden oder ist es hier Ok wenn erstmal nur die Anforderungen an eine sichere Steuerung nach dem Stand der Technik (mehrkanalig, PL etc) realisiert wird ??


    Schonmal Danke im Voraus

    Gruss Marco

    Hallo stev85,

    prinzipiell ist die Erstellung eines EX- Dok schon mit Hintergrundwissen verbunden.
    Jedoch halte ich es nicht für zwingend erforderlich eine Berechnung der möglichen Ausgasung etc für Stoffe zu erstellen.
    Hast du ein paar Anhaltspunkt, Kenngröpßen zu dem Reiniger, dies hilft Event schon weiter.

    Ich würde bzgl. der Zoneneinteilung mal die Beispielsammlungen im Anhang der BGR 104 durchschauen. Hier bekommst du in der Regel viele Informationen.

    http://www.bgrci.de/exinfode/dokum…regeln-bgr-104/

    Aber wie gesagt, solange du nicht befähigte Person für Explosionsschutz bist würde ich es nicht alleine machen

    Gruss Marco

    Verstehe ich Euch dann richtig, dass NIEMAND im Betrieb als Gabelstapler bestellt werden darf, wenn er nicht eine Ausbildung nach BGV und BGG (also mindestens 20 - 32 Lehreinheiten a 45minuten) absolviert hat ?

    So ist es und nicht anders !!!!!!!!!!!!!!!
    Es ist echt erschreckend, das es noch Betriebe gibt in denen ohne diese Voraussetzungen "gefahren" wird.
    alles gut solange nichts passiert, aber wenn.....dann............ :whistling:

    Fraglich ist bei dieser Situation ob die Anlage im Normalbetrieb z.b. Automatik läuft.
    für solche Fälle wie von Bernd Tom beschrieben gibt es z.b. Tippbetrieb mit reduzierten bzw max. zulässigen Geschwindigkeiten.
    Hier ist ein Aufenthalt für speziell unterwiesenes Personal, wie die Herren der Instandhaltung, zulässig.
    Voraussetzung sollte hier jedoch auch wieder eine GFB sein, wie immer halt ;)

    Gruss Marco

    Also ohne jemandem zu nahe treten zu wollen, da muss ich einem Vorredner schon recht geben.

    Schau einfach mal in die BGV D 27 oder BGG 925. Da steht alles drin was du hierzu wissen solltest.
    Kurz und knapp, es reicht keine Unterweisung, Schulung mit anschließendem Führerschein bei Erfolgreichem Abschluss ist Pflicht, erst dann kann der Mitarbeiter im Unternehmen unterwiesen und bestellt werden !!

    Gruß Marco

    Hallo Mito 03,

    also generell sind hier fast alle von deinen Vorgesetzten genannten aufgaben solche, die von Vorgesetzten und Führungskräften durchgeführt werden sollten (Ausnahme die letzten 3, wobei Betriebsanweisungen erstellen auch Ausnahe sein sollte)
    Du bist als SiFa primär Berater / Unterstützer. Sicher musst du bei allen genannten Aufgaben / Themen mitwirken, jedoch sind diese nicht nur von dir zu bearbeiten. Primär musst du zunächst mal das ABC der Arbeitssicherheit in deinem Unternehmen implementieren und eine Arbeitsschutzorganisation aufbauen.
    Die Aufgaben der SiFa sind überingens im AsiG § 6 beschrieben ;)

    In der Praxis sieht die Welt jedoch meißt anders aus, sodass viele der aufgaben, gerade im Aufbau der Organisation, zunächst an dir hängebleiben. Erst nach Jahren von konsequenter Arbeit ändert sich das ganze. Ich spreche hier aus Erfahrung ;)

    Gruß Marco

    Hallo zusammen,

    ich stehe momentan leider vor einer Fragestellung im Betrieb, auf die ich bislang noch keine Antwort finden konnte, auch nicht nach ausführlicher suche im Netz.
    Eines unserer Produkte, Tetrahydrofuran, wurde im Rahmen der GHS / CLP mit einer neuen Einstufung versehen, H 351, kann vermutlich Krebs erzeugen.
    Momentan haben wir jedoch noch Etiketten und Gebinde im Einsatz, welche diesen Gefahrenhinweis noch nicht beinhalten.
    Ab wann muss nach einer solchen Änderung auch das Etikett angepasst werden, gibt es hier Übergangsfisten oder muss ich die Etiketten sofort anpassen ?

    Bin über jede Hilfe dankbar :rolleyes:

    Gruss Marco