Beiträge von Koffer 81

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    Was du hier suchst ist eine Beurteilung gemäß VDI 2047 Blatt 2. Hast du dir diese Norm schon besorgt?
    Primär geht es hier darum das Kühlsystem bzgl. der Bildung und dem Vorhandensein von Legionellen sowie Pseudomonaten zu beurteilen. Der Fokus liegt hier auf der Betrachtung ob und wo Biologische Massen in den Kreislauf gelangen können und ob und wo sich z.b. Biofilme bilden können. Hier solltest du das Kühlsystem genau betrachten. Anschließend ist zu beschreiben welche Prüffristen gemäß VDI erfüllt werden müssen, wie bei einer Überschreitung der KBE vorgegangen wird und und und.......
    Dies ist ein komplexes Thema und überschreitet die Kompetenz in Sachen GFB einer normalen SiFa. Ich empfehle dir hierzu einen Lehrgang zu diesem Thema, wird z.b, von Veolia angeboten (da war ich). Ich bin momentan an der Erstellung einer solchen GFB und kann dir leider auch noch keine Vorlage liefern.

    Gruß Marco

    Das sehe ich genau wie du. Die letzte Modernisierung wurde hier von mir zusammen mit Fremdfirmen durchgeführt da hatte die Instandhaltung nicht die Finger mit drinne.
    Problem ist wie du sagst die Übernahme von Verantwortung bzgl. der Prüfung, frei nach dem Motto - wenn dann was passiert bin ich der dumme weil ich geprüft habe.
    Hier stoße ich momentan leider auf Stein.
    Auch das Argument - wir sind hier keine Sachkundigen- halte ich für nicht ganz zutreffend, könnte ich aber noch mit einem gewissen Prozentsatz nachvollziehen.

    Zu diesem Thema schlage ich einfach eine GFB vor in der Begründet wird wieso eine Prüfung von z.b. Notbefehleinrichtungen in welchen Abständen zu überprüfen ist.
    Hierzu kommt ja unter anderem auch die Forderung der BetrSichV ins Spiel.

    Andere Einrichtungen wie z.B. BWS, also Lichtgitter etc, müssen täglich vor Inbetriebnahme geprüft werden. Hierzu gibt es spezielle genormte Prüfstäbe je nach Auflösung der Lichtgitter welche verwendet werden müssen.

    Gruß Marco

    Ich kann mich hier meinen beiden Vorrednern nur anschließen. Sollte es aus welchem Grund auch immer zu einem Austritt des Stoffes im Schrank kommen greifen schnell die Argumente die tiefflieger nannte.
    Hier würde für die GFB auch wesentlich sein wie die Gebinde verschlossen sind. Sollte hier herauskommen das durch den Verschluss sicher eine Ausgasung verhindert wird kann die Situation unter Umständen "entschärft " werden.

    Die Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten ist übrigens auch in Gefahrstoffschränken ohne Absaugung zulässig, jedoch ändert sich hier die Einteilung der EX- Zone gegenüber eines Schrankes mit Absaugung ;)

    Gruß Marco

    Hallo Waldmann,

    da sind wir beide identischer Ansicht.
    Die GBU liegt soweit vor und wurde auch nach letzter Modernisierung aktualisiert.
    Das Hauptproblem ist hier leider, dass sich die Instandhaltung intern komplett gegen das Ganze stellt.
    Hier ist die Behauptung keine Doku , keine UVV leider festgefahren und die Durchführung seitens unserer Instandhaltung wird auch wehement verneint, sie seinen nicht sachkundig, jedoch sehe ich das auch hier etwas anders.

    Ich habe bzgl. dieser Maschine sowieso noch einen Termin mit unserem TAB, hier werde ich das Themas nochmals aufgreifen und mir noch eine Meinung "von oben " holen.

    Immer wieder ein leidiges Thema, leider auch bei uns.
    Kurzerhand finde ich hierzu alles was in der BGI 508 steht aussagefähig genug.
    Die Pflichtenübertragung wird nicht ausschließlich über eine schriftliche Übertragung o.Ä. geregelt.
    die Verantwortung im Arbeitsschutz lässt sich demnach auch aus internen Organigrammen entnehmen. wer Verantwortung für Mitarbeiter hat übernimmt gleichzeitg auch Verantwortung im Arbeitsschutz.
    Problematisch ist es eben meistens diese Verantwortung auch in Maßnahmen oder Taten münden zu lassen.
    Die schriftliche Bestellung ist meiner Meinung nach nur das Sahnehäubchen und unterstreicht die Rechtssicherheit des Arbeitgebers.

    Gruß Marco

    Hallo Gemeinde,

    ich stehe momentan vor einem Problem. Wir betreiben eine Maschine zum Spalten von Abfallrollen nach dem Prinzip einer Guillotine.
    Diese Maschine ist sehr alt, Inverkehrbringung vor 1995.
    Solche Maschinen sind wie auch Pressen etc. prüfpflichtig. Dies wird z.b. uber die alte UVV BGV 7n 5.1 geregelt.
    Die Maschine wurde bereits letztes Jahr umfangreich in Sachen Maschinensicherheit nachgerüstet. Der Eingriffbereich wurde mit BWS abgesichert, der hintere Maschinenbereich durch Einhausung uns eine Tür mit Zuhaltung versehen.
    Die Steuerung wurde von S5 auf eine Sicherheits- SPS mit PL e gewechselt
    Nun ist eine weitere Nachrüstung geplant, damit die Mitarbeiter beim Entnehmen der gespaltenen Rollen nicht unter die Schneide greifen müssen.
    Nun wird intern das Thema der benötigten UVV- Prüfung heiß diskutiert.
    Die Dokumentation der Maschine fehlt komplett, die Doku von der Modernisierung liegt vor. Seitens der Instandhaltung wird wehement darauf verwiesen, dass so keine UVV möglich ist, auch haben sämtliche Nachfragen bei Herstellern solcher Maschinen bzgl. der Durchführung der UVV nicht zu einem Ergebnis geführt, es will einfach keiner machen.
    Es wird nun teilweise gefordert die Maschine durch eine neue zu ersetzen um die UVV zu gewährleisten.

    Ich behaupte jedoch, das man die UVV hier durch einen Sachkundigen anhand der GBU durchführen kann. Hier sollten demnach Fristen und zu Prüfende Einheiten festgelegt werden, die Herstellervorgaben kann ich jedoch nicht berücksichtigen wegen der fehlenden Doku. Prüfungen der verbauten BWs, BGV A3 und Hydraulik an der Maschine können ja problemlos durchgeführt werden was auch der Fall ist, aber zählt dies als vollständige UVV für eine solche Maschine?

    Es ist sicher nicht praxisnahe, alte Maschinen aus solch einem Grund zu ersetzen!?

    Nun meine Frage ob hier jemand schon ähnliche Fälle hatte und wie hier eine Lösung gefunden wurde.

    Vielen Dank im voraus.

    Gruß Marco

    Wenn ihr einen Kühlturm betreibt müsstet ihr sowieso schon regelmäßig Wasserproben ziehen.
    Durch die VDI 2047-2 wurde das ganze nun ab 01.2015 verschärft, d.h. es müssen regelmässige Beprobungen auf Pseudonomaten uns Legionellen erfolgen.
    Die Anzahl der Beprobungen richtet sich nach der Keimzahl, soll heißen, wenn die Keimzahl unter dem Grenzwert liegt quartalsweise beprobung, ansonsten monatlich bis zur erneuten Unterschreitung des Grenzwertes. Auch muss noch der KBE als Resonanzwert bestimmt werden.

    Ich würde dir empfehlen hierzu eine Fachfirma mit ins Boot zu holen und mit dieser gemeinsam die GB erstellen. Diesen Weg gehen wir momentan auch gerade.

    Gruss Marco

    Die Frage die sich mir stellt ist, um was für Stoffe es sich handelt. Ich gehe davon aus, dass es sich um Nukleide für den Röntgeneinsatz handelt.
    Es werden bei radioaktiven Stoffen ja schon Unterschiede in der Strahlungsart bemacht wie Alpha, Beta, Gamma und Röntgenstrahlung.
    Je nach Art der Strahlung liegt auch ein unterschiedliches Nukleid vor, welches unterschiedliche Gefahren aufweist.

    So kannst du Alphastrahlung zB mit Pappier abschiermen, Beta mit Plexiglas und bei Röntgen benötigst du z.b. Blei.
    Demnach musst du auch für jedes Nukleid eine separate BA erstellen.

    Habt Ihr keinen SSB ?

    Gruss Marco

    Wie meine Vorredner schon sagten, ich sehe das ebenso, das ein solches Lager als Anlage einzustufen ist.
    Handelt es sich hier um ein Lager für brennbare Flüssigkeiten etc. mit Beleuchtung, Absaugung und ggf. noch anderen Einrichtungen so ist dies eine überwachungsbedürftige Anlage.
    Hier würde dann z.B. §14 sowie 15 der BetrSichV greifen. auch müsste ein Explosionsschutzdokument erstellt werden. In diesem Dokument sollte dann die Prüfpflicht angegeben werden (Abstände von max. 3 Jahren oder auch kürzer je nach Beurteilung)

    Gruss MArco

    So etwas hat natürlich auch seine Vorteile, du kannst alles so aufbauen wie du es dir vorstellst.
    Als kleinen Wegweiser mit Checklisten etc für das ABC des Arbeitsschutzes würde ich der den "Wegweiser Sicherheit und Gesundheitsschutz" von der BG RCI empfehlen.
    Hier kannst du mit Checklisten alles genau hinterfragen und dir somit einen IST- Zustand generieren.

    Das ganze kannst du bei der BG RCI bestellen.

    Gruß Marco

    Hallo,

    also Fakt ist schonmal das im ASiG unter den Aufgaben der SiFa mit die Abnahme von neuen Maschinen und Anlagen genannt wird, also bist du schonmal richtig am Ort.
    Wer darüberhinaus noch teilnehmen sollte, ist nicht festgeschrieben.
    Wir machen das so, dass von jedem Gewerk welches an der Maschine beinhaltet ist, ein MA bzw. der Vorgesetzte dabei sein muss.

    Ist Elektrik dran - der Elektriker
    Ist Hydraulik, Pneumatik dran - der Schlosser
    weitere spezifische Eigenschaften wie Strahlung (Laser oder auch ionisierende) - jeweiliger Beauftragter

    usw.

    Gruß Marco

    Um das ganze übersichtlich und klar definiert zu gestallten würde ich dir folgendes empfehlen.

    erstelle ein Maschinenkatatser, dieses kannst du sukzessive abarbeiten und siehst immer auf einen blick wie dein Stand der GFB ist.

    Selbes vorgehen für regelmäsige Tätigkeiten die im Betrieb anfallen.

    Für Stoffe kannst du diese Vorgehensweise anhand des Gefahrstoffkatasters durchführen sofern bereits vorhanden.

    Dieses vorgehen ist zwar schon etwas vertieft, soll heißen, du betrachtest Maschinen und Tätigkeiten getrennt, jedoch kannst du so sicher alles abdecken.


    Gruß Marco

    Hier sollte jedoch klar bedacht werden das die Prüfungen gemäß §14, §15 i.d.R durch einen Sachverständigen ZÜS durchgeführt werden müssen.
    Einige Prüfungen können gemäß TRBS 1201 und 1203 durch befähigte Personen erfolgen, z.b. Prüfung der Eignung von eingesetzten Betriebsmitteln nach Änderungen. Sobal es sich jedoch um wesentliche Veränderungen handelt muss eine SV die Prüfung durchführen, wie eben auch die Wiederholungsprüfung nach § 15 im Abstand von max. 3 Jahren.

    Hallo Frank,

    wenn zwischen Fass und Auffangwanne keine isolierende Schicht mehr vorhanden ist kannst du problemlos die einzelnen Auffangwannen erden. Wenn du mehrere Auffangwannen hast kannst du auch diese miteinander verbinden und nur einmal an die Erde anschließen, so haben wir es auch gemacht

    Achte aber auch darauf das die weiteren Betriebsmittel, sprich 'Fasspumpe etc. geerdet ist.
    Das geht hin bis zu dem Gefäß in das die Flüssigkeit abgefüllt wird.

    Auch solltest du hier gleich die Beschaffenheiten des Boden mal ins Auge nehmen, ableitfähig? Wenn nein sollte entsprechendes Schuhwerk welches antistatisch ist vom Abfüllenden verwendet werden

    Ich hoffe ich konnte etwas helfen

    Gruss Marco

    Ich finde es sollte doch klargestellt werden das das Wort Bestandschutz so nicht zu verwenden ist wenn es um die Sicherheit von Maschinen geht.
    Die Anforderungen an Altmaschinen werden klar durch den Anh 1 der BetrSichv geregelt, soll heiße, auch eine 100 Jahre alte Maschine muss entsprechend nachgerüstet werden um den geltenden Anforderungen zu entsprechen.
    Maschinen die ab 01.01.1995 in Verkehr gebracht wurde müssen klar die Anforderungen der Masch'RL erfüllen. So schließt sich die Lücke zwischen den "alten und neuen Maschinen " durch beide Regelungen.

    Gerne werden manche Themenfelder mit Bestandsschutz interpretiert, wie z.B. im EX- Schutz.
    Neue Betriebsmittel müssen der ATEX RL entsprechen, jedoch können auch alte Betriebsmittel die nach der ElexV hergestellt und klassifiziert wurden weiter eingesetzte werden, jedoch setzt die eine entsprechende Zündquellenanalyse voraus.

    Also Vorsicht mit Bestandschutz ;)

    Grundsätzlich ist es so, dass RL meistens auf europäischem Recht basieren.
    Die Umsetzung in nationales Recht erfolgte demnach mit dem ArbSchG. Beispiel ist auch hier die Maschinenrichtlinie welche durch das ProdSG in nationales Recht umgesetzt wurde. Die Inhalte sind nahezu identisch.
    Weiter vertieft wird dann in entsprechenden Verordnungen, also ArbStättV.
    Wieder weiter vertieft wird das ganze dann in den ASR.

    Gruss Marco

    Hallo Jens,

    Da ja wie gesagt einige Sturm laufen hatte ich mir das auch so vorgestellt, das es eine allgemeine für das Jahr gibt die alle möglichen Gefahren abdeckt und dann eben für die einzelnen Tätigkeiten je die von mir beigefügte Vorlage nochmal bearbeitet wird.
    Da kommen die Verantwortlichen eben nicht drum herum was noch für viel Spaß die nächsten Tage sorgen wird ;)

    Gruss Marco

    Hallo zusammen,

    ich grabe dieses Thema aus gegebenem Anlass mal wider aus.
    Ich habe für unser Unternehmen eine neue Fremdfirmenordnung erstellt. Diese habe ich ergänzend zu der alten Vorlage wie eine Checkliste aufgebaut was eigentlich die Abarbeitung erleichtern soll.
    Wie so oft in unserem Alltag laufen nun aber einige Kollegen Sturm da der Umfang eben gewachsen ist.
    Eine Grundsätzliche Frage die hier nun aufgekommen war ist, wie oft muss ich Fremdfirmen auf dem Gelände unterweisen.
    Hier bestehen viele darauf, dass eine einmalige jährliche Vorlage der Fremdfirmenordnung ausreichend ist.
    Ich bestehe jedoch darauf, dass auch wenn ein und dieselbe Firma 30 Aufträge pro Jahr verrichtet auch immer entsprechend der neuen Aufgabe eine kurze Durchsprache der Fremdfirmenordnung und der Checkliste durchzuführen ist da sich ja bei unterschiedlichen Aufträgen neue Gefahrenpotentiale ergeben.

    Im Anhang mal der aktuelle Entwurf

    Wie handhabt ihr das und wie oft.

    Danke schonmal für die Antworten