Beiträge von MichaelD

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    Hi Gladis,

    ...ok, ok... wo fang ich an und wo hör ich auf - gute Frage und gute Grundsatzdiskission! Nichtsdestotrotz ist das Risikopotential Drogen-, Medikamenten- und Alkoholabhängiger m.E. ein erheblich anderes als beispielsweise bei Rauchern (ich bin übrigens Nichtraucher!!!).

    Wenn ich jetzt noch mit Schutz anderer, von Dir angesprochener "Minderheiten" anfange, geht mir diese Runde einfach zu weit - und in dieser Sache (s.o.) verstehe ich weder Spass noch Ironie.

    Es gibt leider genug Menschen in allen Hierarchieebenen, die dieses Risiko darstellen.

    In diesem Sinne

    MfG
    Der Michael

    Moin, Moin,

    ...mag hart klingen aber für mich keine Frage: Suchtkranke Menschen sind definitiv nicht als Führungs- oder Leitfunktionsträger geeignet.

    Jetzt kann man natürlich einwenden, dass insbesondere Alkohol in vielen Betriebsbereichen durchaus "zum guten Ton" gehört und hier vielleicht auch der ein oder andere zumindest Suchtgefährdete anzutreffen ist. Nichtsdestotrotz heißt Führungsfunktion auch immer Vorbildfunktion - und in der besonders exponierten Stellung einer SiFa gilt das in gleichem Maße.

    Bei ehemaligen Suchtkranken, wie z.B. trockenen Alkoholikern, gilt sicherlich, sie wieder als gesund und gleichwertig leistungsfähig zu betrachten. Insofern sehe ich keine Gründe solche Personen von diesem Berufszweig auszuschließen. Ab wann jemand als "gesund" betrachtet werden kann - ?????

    Schönen Tag und schönes WE
    Der Michael

    Hi Grace,

    ...Du hast als weisungsfreie SiFa ein Rauchverbot in eurem Betrieb aussprechen können und dürfen?!? Alle Achtung, Hut ab und Kompliment - das schaffen wahrscheinlich die wenigsten von uns - obwohl sie sehr froh über solche Möglichkeiten wären.

    Zu Deinen Fragen ist vielleicht noch zu sagen, daß natürlich auch hier wieder das Verursacherprinzip gilt, d.h. man sucht natürlich die Ursache um dann die Schuldfrage zu klären. Grundsätzlich ist hierbei der erste ANsprechpartner der Unternehmer - aber das hat awen ja schon erwähnt.

    MfG
    Der Michael

    Hi,

    ...betanken eines KFZ und Betriebsanweisung?!?!?

    Auch wenn es sich um ein besonderes Fahrzeug handelt, würde ich in diesem Falle - wie man so schön sagt - "die Kirche im Dorf lassen" und auf eine Betriebsanweisung nicht unbedigt bestehen. Habt ihr die auch für eure benzingetrieben KFZ? Wenn nicht, warum nicht?? (Wenn ja, warum?!?!).

    Letztendlich muß jeder, der das Fahrzeug fährt - sollte es sich um ein Poolfahrzeug handeln - in der Lage sein, dies zu betanken. Und ganz ehrlich, ich glaube das kriegt auch jeder hin. Wird bei euch viel Auto gefahren, giebt es sicherlich eine Gefährdungsbeurteilung zum Thema fahren. Hier könnte das Thema eingearbeitet werden und ab dafür. So kann man sich Arbeit sparen, dem Recht genügen, Mitarbeiter trotzdem ausreichend informieren und last but not least Frust durch unnötigen Papierkram vermeiden.

    LG
    Der Michael

    Hi RaBau,

    ...sieht für mich gar nicht so unklar aus...

    1. Versandfertige Ware -egal in welchem Betrieb - ist entsprechend zu kennzeichnen. (Frage am Rande: Wo finde ich denn diesen Hintergrund; Also wo steht geschrieben das so zu verfahren ist? und wie viele Fälle gibt es bei euch in denen alles auf einer Ware draufsteht - ausser dem Gewicht?!?!)

    2. Technische Arbeitsmittel auf Werften > 1 to sind mit dem Eigengewicht zu kennzeichnen. Ich könnte mir vorstellen, das ähnlich schwere Arbeitsmittel auch z.B. in Gießereien o.Ä. eingesetzt werden - gilt dort lediglich die Empfehlung es auch so zu machen? Kann ich nicht wirklich beantworten. Der Nachsatz in diesem Abschnitt deutet allerdings stark darauf hin, dass es sich hier bei der Kennzeichnungspflicht um eine Sonderregelung ausschließlich für den Werftbereich handelt.

    Soweit von mir.

    Schönen Tag, schöne Woche und schöne Grüße
    Der Michael

    Toni,

    jau, zumindest die BGI 536 ist mittlerweile zurückgezogen. Ohne mich näher um Details gekümmert zu haben gehe ich davon aus, das die relevanten Inhalte in eine TRBS überführt worden sind. Vielleicht machst Du Dich in dieser Richtung mal schlau...

    MfG
    Der Michael

    Hi Toni,

    ...als ein im Bohrgeschäft tätiges Unternehmen ist für uns der Umgang mit Selbstrettern (Parat 2/Parat 3200) Tagesgeschäft. Das Bergrecht schreibt hier eine halbjährliche Unterweisung der Beschäftigten vor.

    Eine Betriebsanweisung dafür existiert nicht - und das aus gutem Grunde. Selbstretter sind Notfallgeräte. Ein Studium einer schriftlichen Aweisung ist hier im Falle eines Falles leider nicht sehr empfehlenswert ;-).

    Ich hab' zwar keine Ahnung für welchen Fall ihr diese Systeme benötigt, aber denkt mal über diese Tatsache -oder diesen Standpunkt- nach.

    MfG
    Der Michael

    Hi Ramilus,

    ...vieles kannst Du wirklich kostenlos und online bekommen. Neben den Seiten des HVBG und den Einzel-BG'en gibt's auch so etwas wie Prävention.online.de - auch sehr informativ (gibt hier übrigens auch einen Newsletter) und: ist absolut kostenfrei!!

    Daneben ist es natürlich so, dass es die eierlegende Wollmilchsau leider noch nicht gibt. Will heissen, je nach Informationsschwerpunkten musst Du halt unterschiedliche Quellen anzapfen.

    Viel Glück bei der Findung und schöne Grüße
    Der Michael

    Hi Danielski,

    ...wenn Du als SiFa bestellt wirst und diese Bestellung z.B. mit dem Formblatt des HVBG erfolgt, betrifft dies alle Anforderungen gem. Arbeitssicherheitsgesetz. Hier sind Deine Rechte und Pflichten ja bereits genannt und Du musst Dir soweit keine Sorgen machen. Im Gegensatz zu Ramilus würde ich die Sache mit dem Rechtsanwalt da erst mal etwas piano angehen ;-).

    Solltest Du als Teilzeitsifa tätig sein und "zufällig" eine Führungsposition im Betrieb innehaben bist Du ja sowieso schon im Boot was die Übernahme von Unternehmerpflichten angeht.

    Viel größere Sorgen macht mir Deine Frage an sich. Bist Du eigentlich schon entsprechend ausgebildet?!? Denn dann sollten diese Probleme für Dich eigentlich ja keine mehr sein, oder?!

    Anyway, erst mal herzlich willkommen in unserem Kreise und mit den besten Wünschen für ein schönes Osterfest.

    Der Michael

    Tja liebste Gladis, da warst Du mal wieder schneller und hast den selben Gedanken gehabt...

    Lucki,

    ...ich denke auch das hier weniger die BA für das Gasmessgerät als vielmehr das Arbeiten "unter Tage" auf dem Prüfstand steht. Die von Gladis genannten Hinweise sind Dir siche eine große Unterstützung bei der Erstellung. Kleiner Tipp am Rande: Fang einfach mit der, sowieso benötigten, Gefährdungsbeurteilung an und Du wirst sehen, eine entsprechende Betriebsanweisung ergibt sich dann fast von allein.

    MfG
    Der Michael

    Gladis, Awen,

    ...so geht's wenn man sich auf Auszüge und Teilzitate beschränkt...

    Dein -übrigens sehr interessanter- Link, Gladis, sagt zum Thema Grenzwerte weiter:

    "Konkret heißt das:
    Anzustreben ist ein Schalldruckpegel
    von höchstens 30 bis 40 dB (A) bei hohen Konzentrationserfordernissen wie bei der anspruchsvoller Sachbearbeitung, beim Programmieren oder bei wissenschaftlicher Arbeit
    von maximal 55 dB(A) bei vorwiegend geistigen Tätigkeiten
    von maximal 70 dB (A) bei überwiegend einfachen oder mechanisierten Bürotätigkeiten, die es aber kaum mehr gibt.

    Bei notwendiger sprachlicher Verständigung bzw. Kundengesprächen ist ein Grenzwert von 40 dB (A) sinnvoll."

    Damit hat sich m.E. das Thema 30 od. 40 dB(A) für die allermeisten Büroarbeitsplätze wohl erledigt und es besteht kein wirklicher Grund hier in Panik zu verfallen.

    Hummelchen:

    Vielleicht kann man die ganze Sache auch noch aus einem anderen Blickwinkel betrachten. Meine ganz eigene Definition von Lärm heißt: Unerwünschter Schall!

    Unerwünscht deshalb, weil er ein wesentlicher Stressfaktor ist und das Befinden beeinträchtigt, weil er als lästig, störend entnervend empfunden wird. Damit ist Lärm nicht immer nur eine Frage des Schalldrucks; es kann ebenso von Bedeutung sein, was den Schall auslöst.

    Vielleicht ist einfach das monotone, ewig gleiche Geräusch des Kühlraumes der auslösende Faktor - ähnlich wie ein tropfender Wasserhahn in der Nacht. Der ist nicht laut aber wir können trotzdem nicht schlafen.

    In diesem Sinne
    Der Michael

    Hi Fusch,

    ...ich weiss nicht wo Du das Formular her hast aber hier fehlt ein entscheidender Punkt. Die Übertragung von Unternehmerpflichten setzt immer auch die Möglichkeit zur Umsetzung bestimmter Maßnahmen voraus. Hierzu sind i.d.R. finanzielle Mittel erforderlich.

    Eine Pflichtenübertragung ohne gleichzeitige Budged - Verantwortung ist rechtlich nicht haltbar. Es sollte also auf jeden Fall so etwas wie: "...ist befugt Maßnahmen zu treffen, sofern sie einen Betrag von .....Tsd € nicht überschreiten" oder so ähnlich aufgenommen werden.

    MfG
    Der Michael

    ...ja, ja, ihr habt ja alle Recht!!! Thanks so far.

    Ich versuche halt nur manchmal eine gewisse Balance zwischen Theorie und Praxis zu halten, wenn ihr versteht was ich meine ;) Ich denke, ich werde hier einfach mal meine netten Kollegen der Aufsichtsbehörden einladen und dieses Thema vor Ort besprechen.

    Nichtsdesotrotz - Danke euch allen noch einmal.

    MfG
    Der Michael

    Hallöle zusammen,

    ...gez bin ich doch tatsächlich auch ma mit meinem Latein am Ende!!!

    Die Haupteingangstür zu unserem Verwaltungsgebäude ist selbstverständlich in unserem Flucht- und Rettungsplan als Fluchttür ausgewiesen, klaro.

    Jetzt war doch tatsächlich ein MA bis weit nach Feierabend da und stellte fest: "Hoppla, die Tür ist ja abgeschlossen!",machte dann auch gleich Meldung und hat mich nach einer ersten spontanen Reaktion am Ende doch vor ein ziemliches Problem gestellt. Ich kann tatsächlich keine definitive Aussage zu diesem Thema machen!?!

    Voraussetzungen sind folgende:

    1. Der MA ist langjähriger Beschäftigter und kennt das Gebäude wie seine Westentasche.

    2. Betriebsfremde oder Besucher sind, wenn ihr Termin ausserhalb der Geschäftszeiten liegt, immer von einem MA begleitet.

    3. der Einbau der Alarmanlage macht ein verschließen dieser Tür zum Einschalten der Anlage erforderlich.

    ...hat irgendjemand eine Idee oder sogar eine Aussage zu einer solchen Situation? Also, kann/darf ich die Tür abschließen wenn kein betriebsfremder mehr im Haus ist bzw. nur noch ein oder zwei MA (die im übrigen alle einen Schlüssel besitzen)?

    MfG
    Der Michael

    ...jau, wie die Herstellerinformationen zeigen, handelt es sich jeweils um Empfehlungen aus garantie- und haftungsrechtlichen Gründen - was natürlich auch verständlich ist.

    Grundsätzlich ist es allerdings m. E. schon zu überlegen, ein solch sicherheitsrelevantes Gerät wie einen Feuerlöscher nach 20 Jahren auszutauschen. Bezogen auf den Kaufpreis ist dies sicher eine Investition die sich - auch kaufmännisch und buchhalterisch - immer rechnet.

    LG
    Der Michael

    Hi Herbert,

    ...gibt's auch meines Wissens nich - eine Vorschrift die eine Aussonderung verlangt meine ich.

    Awen,

    ich würde mit dem Hersteller noch mal ein dezentes Gespräch führen und mich alternativ mit anderen, unabhängigen befähigten Personen ("Prüfer") unterhalten. Da geht noch einiges.

    MfG
    Der Michael

    ...da schliess ich mich zum einen an - einfach auch mal einen Vertreter der Hersteller anrufen, das Problem erläutern und mit Mustern einladen.Meistens sind diese sehr hilfreich.

    Zweite Möglichkeit, wenn alle Stricke reissen und sowohl eine Tragepflicht als auch weiterhin Probleme bei der Mitarbeiterin bestehen: Auch Sicherheitsschuhe können orthopädisch nachgearbeitet werden. Manchmal gibt's sogar BG-Unterstützung.

    MfG
    Der Michael

    Da bin ich nochmal,

    ...natürlich kann ich als Arbeitgeber eine Unfallmeldung nicht ablehnen, sondern muß hier u.U. sofort oder bei der jährlichen Meldung der BG zu den im Umlageverfahren berücksichtigten Unfälle mein Veto einlegen. In letzter Konsequenz gilt - wie schon erwähnt - das Urteil der Sozialgerichte.

    Gladis: Selbstverständlich stempel ich nicht jeden, der einen Unfall verspätet meldet, als Lügner ab. Ich denke nur dass es auch im Hinblick auf die Führsorgepflich des Unternehmers für seine Arbeitnehmer von Interesse sein sollte, so schnell als möglich von solchen Ereignissen zu erfahren. Wir haben schließlich auch die Pflicht aus Ereignissen zu lernen und, wenn auch in einem solchen Falle nur reaktiv, nötigenfalls Maßnahmen einzuleiten.
    Auch hier möchte ich mich noch einmal wiederholen: Ich möchte, darf und werden den Kolleginnen und Kollegen diese Freiheitgrade die Du angesprochen hast definitiv nicht gewähren - ein Unfallereignis ist in jedem Fall unverzüglich zu melden! Das funktioniert in unserem Unternehmen übrigens schon immer ohne Probleme.

    Schönen Restsonntag euch allen.

    Der Michael

    Tach auch,

    ...das Thema ist sicherlich diskussionsfähig. Wenn mir allerding ein MA versucht nach 5 Tagen einen dicken Knöchel zu melden, den er sich durch Umknicken bei der Arbeit zugezogen haben will, ich aber auf der anderen Seite weiss, dass er sehr gerne Fußball spielt - kann ich dann ruhigen Gewissens die Solidargeminschaft der BG damit belasten? Der Leistungsumfang der BG'en ist ja bekanntermassen kein schlechter.

    Einen Unfall unverzüglich zu melden ist eine Bringschuld des Arbeitnehmers und darauf sollten und müssen wir uns berufen.

    Versteht mich nicht falsch aber das ganze hat in meinen Augen auch etwas mit der Kultur zu tun, mit der wir hier Ereignissen manchmal noch begegnen. So nach dem Motto: "Ist ja nichts passiert, Stell dich mal nicht an wie ein Mädchen!" und 3 Tage später ist die Entzündung da, der Fuß ist dick oder schlimmeres.

    In letzter Konsequenz werden sich mit einem solchen Fall sowieso die BG'en bzw. die Sozialgerichte beschäftigen. Das sollte uns jedoch nicht davon abhalten, MA wie auch Unternehmer für diese Thematiken zu sensibilisiere und entsprechende Aufklärungsarbeit zu leisten.

    MfG
    Der Michael