Beiträge von MichaelD

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    ...das Arbeiten an spannungsführenden Teilen ist, wenn ich mich recht erinnere, auch nicht zulässig - und doch machmal notwendig. Ich sach einfach ma: Gefährdungsbeurteilung. Diese bietet im Grundsatz auch die Möglichkeit, abweichende Tätigkeiten zuzulassen. Hier sind allerdings entsprechende Schutzmaßnahmen zu ergreifen, beispielsweise Betreten der Anlage nur wenn ausgeschaltet, dann unter Aufsicht einschalten etc, etc.... Dies kann ich allerdings von hier aus jetzt mal nicht beurteilen.


    In diesem Sinne

    Der Michael

    eine "Überkennzeichnung" gibt es im Gefahrgutrecht nicht. Wenn ihr euch entschließt eine "höherwertigere" Kennzeichnung für die Verpackung zu wählen, müßt ihr auch die zugeordneten Transportvorschriften erfüllen. Also, wenn gem. EQ, LQ gekennzeichnet ist, darf gem. dieser Abschnitte transportiert werden. Wenn die Kennzeichnung keine Rückschlüsse auf eine Ausnahme erkennen läßt, könnt ihr diese auch nicht in Anspruch nehmen. Mit anderen Worten, das ADR ist kein Wunschkonzert, bei dem ich mir was aussuchen kann.

    In diesem Sinne

    Der Michael

    hier geht es wohl auch um Verstaendnisschwierigkeiten. Also, einen "gültigen" Staplerschein gibt es nirgendwo. Das, was allgemein so bezeichnet wird ist nichts anderes als eine Bestätigung einer wie auch immer gearteten Ausbildung, gut, nä?!?! Spass beiseite. In da es keine definitive Rechtsgrundlage gibt ist es umso wichtiger, dass hieraus zu erkennen ist, nach welchen Ausbildungskriterien diese Ausbildung stattgefunden hat.

    Grundsätzlich, also rechtlich betrachtet, sind diese "Staplerscheine" das Papier nicht wert auf dem sie gedruckt sind. Wenn ein Unternehmer allein auf Basis eines solchen Dokumentes einen neuen MA auf seinen Stapler setzt. ist er selbst schuld und kann sich im Falle eines Falles nicht beklagen. Ich für meinen Teil betrachte diese Scheine als Nachweis einer durchgeführten Grundlagenschulung zum Betrieb von Gabelstaplern. Um in Deinem Terminus zu bleiben: Auf der sicheren Seite bist Du nur, wenn Du deine MA vor Ort entsprechen ein- und unterweist.


    In diesem Sinne

    Der Michael

    ...da könntest Du beispielsweise das ADR 2011 heranziehen. Hier heisst es in 7.5.1.2: "Die Beladung darf nicht erfolgen, wenn [...] eine Sichtprüfung des Fahrzeugs [...] zeigt, dass das Fahrzeug [...] den Rechtsvorschriften nicht genügt." Also die Antwort auf Deine Frage(n): Ja!!!

    Verhandlungen insbesondere mit ausländischen Speditionen sind jedoch oft nicht so einfach. Ist denn euer Vertragspartner aus dem Ausland oder handelt es sich um Sub's? In einem solchen Fall ist Ansprechpartner die auftragnehmende Spedition und hier sieht die Sache häufig gar nicht so schlecht aus. Wenn ein solcher Spediteur zweimal aufläuft, weil ihr den Fahrer nach Hause schickt und auflaufende Kosten geltend macht, sieht die Welt sehr schnell ganz anders aus.


    In diesem Sinne

    Der Michael

    ...bei Licht betrachtet sind es zwei verschiedene Paar Schuhe ob ich als Unternehmer eine Hebebühne besitze und meine MA damit arbeiten lasse, oder ob ich eine solche für einen kurzfristigen Einsatz miete. Natürlich muss der Verleiher alle entsprechenden Regularien bezüglich Prüfung, Einsatz etc. erfüllen. Wenn aber alle Entleiher einer solchen Bühne eine Schulung incl. Prüfung benötigten, würden sich diese Probleme von selbst lösen, da keiner mehr eine Bühne leihen könnte bzw. würde, oder?!?!?!

    Also, wenn Vorschriften lesen, zitieren und erläutern, dann aber bitte richtig. Auch wenn hier keine Rechtsberatung sattfindet sollten Auskünfte, die im Brustton der Überzeugung dargebracht werden, doch Hand und Fuß haben. Wenn ich diese Erklärungen meinem Unternehmer darlege, also den Umstand das er eine Bühne nur bei vorliegender Schulung und Prüfung der MA entleihen und einsetzen darf, dann zerpflückt er mich in der Luft und stellt meine fachliche Kompetenz zurecht in Frage.

    In diesem Sinne

    Der Michael

    ...

    Einweisung

    Die bühnenbezogene Einweisung obliegt dem Mieter. Dieser kann auf fachkundiges Personal des Vermieters zurückgreifen, welches die Bediener theoretisch und praktisch in die sichere Handhabung der Hubarbeitsbühne einweist. Die Einweisung durch den Vermieter sollte Bestandteil des Mietvertrages sein. Dabei dienen die Betriebsanleitung und das Betriebshandbuch als Grundlage (siehe auch Abschnitt 4.2). Die maschinenspezifische Einweisung muss u. a. folgende Themen umfassen:

    Herstelleranweisungen und -warnhinweise Merkmale des spezifischen Modells Steuerungsfunktionen Verfahren zum Notablass Während der Einweisung/Übergabe hat der Vermieter einzuschätzen, ob der Mieter für die Benutzung der Arbeitsbühne geeignet ist. Bei Zweifeln aufgrund von Höhenangst, fehlendem Sicherheitsbewusstsein, technischen Kenntnissen o. Ä. ist von der Vermietung Abstand zu nehmen. Bei der Einweisung des Mieters ist auf seine Pflicht zum täglichen Check (bzw. vor jeder Schicht) der Hubarbeitsbühne besonders hinzuweisen (Checklisten enthalten die Bedienanleitungen und Handbücher).

    Hier handelt es sich um einen Auszug aus der BGI 720 "Sicherer Umgang mit Hubarbeitsbühnen". Es ist also mitnichten eine Schulung und schon gar keine Prüfung erforderlich - wäre bei Verleihgeraeten auch ziemlich merkwuerdig.

    In diesem Sinne

    Der Michael

    ...ist dies immer eine gemeinsame Sache -Stichworte: "Betriebssicherheit" (Fahrer) und "Verkehrssicherheit" (Verlader). Wie man dies in der Praxis löst ist sicher mal so und mal so - wenn ihr versteht was ich meine...

    Wie auch immer, im Zweifelsfall stehe ich als Verlader nicht nur Ladungssicherungstechnisch in der Verantwortung, sondern auch für die Sicherheit meiner Ware im Hinblick auf Beschädigungen etc.

    In diesem Sinne

    Der Michhael

    ...definitiv "Nein". Der Verlader kann sich mit solchen SChriftstücken nicht aus der Sicherungsverantwortung ziehen. Ich Gegensatz zu Deiner Absicht bleibt für die Sicherung immer auch der Verlader verantwortlich - dies zeigen viele Urteile der jüngeren Zeit...


    In diesem Sinne

    Der Michael

    ...halte das für eine super Idee. Keiner sagt, dass die Anweisungen in Papierform vorliegen müssen. Sie müssen nur für jeden zugänglich sein. Also Touchpad, noch dazu mit der Möglichkeit Daten von einem zentralen Server abzugreifen, würde mir und allen Beteiligten die Arbeit immens erleichtern. Ausserdem wären die MA nicht mehr von diesen gammeligen, abgegriffenen Plastikhaltern genervt. Und mit den Möglichkeioten der Technik kann dann auch ein Blinder die Schrift auf eine akzeptable Groesse transformieren :-).


    In diesem Sinne

    Der Michael

    ...müssen auch Ex-Bereich festgelegt werden. Nur weil in einer Halle möglicherweise ein Ex-Bereich auftreten kann wird nicht automatisch der gesamte Raum zu einer Ex-Zone. Eine Raucherzone muss also nicht notwendigerweise unzulässig sein.

    Guckst Du z.B. in: BGR 104, BGI 740, DIN EN 1127

    In diesem Sinne

    Der Michael

    ...dann sind die Mitfahrer im Falle eines Falles also mit Genehmigung tot?!?!

    Die meisten Hersteller bieten längere Gurte für ihre Fahrzeuge an - kostet allerdings wie alles auch eine Kleinigkeit. Frag' einfach mal den Händler Deines Vertrauens.


    in diesem SInne

    Der Michael

    ...sog. "Freigabedokumente" sind im Rahmen der ISO 9001 gängige Instrumente zur Dokumentenfreigabe. Bei uns ist beispielsweise das Inhaltsverzeichnis unseres Handbuchs als Freigabedokument ausgewiesen. Auch dieses wird nur einmal jährlich neu unterschrieben. Im Laufe des Jahres werden updates eingepflegt, die dann beim jährlichen Managementreview freigegeben werden. Durch den alleinigen (Schreib-) Zugriff auf das entsprechende Verzeichnis für berechtigte Personen wird Handbuchkonformität sicher gestellt. Selbstverständlich sind demnach alle Ausdrucke "uncontrolled", d.h. die letzgültige Fassung befindet sich immer auf dem Server.

    In diesem Sinne

    Der Michael

    ...da bin ich mal wieder ketzerisch und sage, dass hängt ganz von Deinen Aufgaben ab. Da Du ja "nur" beratend tätig bist, kannst Du im Rahmen dieser Beratungstätigkeit Deinem Unternehmer vorschlagen, dass es sinnvoll wäre Zugriff auf diese oder jene Daten zu bekommen. Er sollte dann die Anweisung an die Personalerin geben. Diese wiederum sollte sehr viel besser mit den Datenschutzrichtlinien umgehen können als Du, oder?!?!


    In diesem Sinne

    Der Michael

    ...der Tätigkeiten. Die meisten arbeitsmedizinischen Untersuchungen sind Angebotsuntersuchungen. Sollten eure Azubis Tätigkeiten durchführen, die eine Pflichtuntersuchung erfordern, so kommt ihr daran nicht vorbei. Ebenso muss eine Untersuchung die der Eignungsprüfung dient auch bei Azubis durchgeführt werden - beispielsweise G 25 od. G 26. dabei sind selbstverständlich Altersbeschränkungen zu beachten.


    In diesem Sinne

    Der Michael