Beiträge von MichaelD

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    ...Argumentation im zweiten Teil auch ganz schlüssig. (Den Zusammenhang mit der See krieg' ich nicht ganz so sauber hin, aber...) Anyway, ich glaube nicht,dass ich die Ignoranz dieses Risikos in meinen bisherigen Ausführungen irgendwie zum Ausdruck gebracht habe, oder? Mein Problem war und ist einfach die Definition und der Umgang mit dem Begriff PSA in diesem Zusammenhang.

    Ursächlich ging es in der Fragestellung ja um Schutzbrillen - und weniger um Schutzkleidung, Hautkrebs und andere Schweinereien. Hier gilt nach wie vor meine Ansicht einen MA, der, unaufgefordert, eine solche Maßnahme anfragt, in allen Fällen zu unterstützen. Besser kann ich Arbeitsschutz nicht an den Mann bringen. Insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache (auch wenn ich mich wiederhole), dass es sich hierbei um Ausrüstung von extrem nniedrigen Wert handelt.

    In diesem Sinne

    Der Michael

    ...dort wo bereits, wie in dem von Dir erwähnten Fall, PSA aus anderen Gründen vorgeschrieben ist, mag ja wie bereits von mir angedeutet, alles in Butter sein. Aber jetzt nimm mal den Strassenarbeiter, Dachdecker, Binnenschiffer etc., etc. Hier ist nicht unbedingt eine berufsbedingte PSA zu tragen - oder, es gibt hier sogar z.B. reflektierende Schutzkleidung in kurzer Ausführung. Wenn ich allerdings der Argumentation mit der UV - Belastung folge, müssen all diese Personen eine entsprechende Schutzausrüstung, die dann wie ebenfalls bereits ausgeführt, wiederum der PSA-Benutzerverordnung ff unterliegt.

    Also, ich würde einfach mit der Definition und Festlegung von PSA vorsichtiger sein. Wenn aus anderen Gründen das Tragen einer Schutzbrille oder Schutzkleidung nicht erforderlich ist, würde ich dies im Sommer auch nicht vorschreiben. Im Rahmen einer GB oder BA würde ich allerdings auf mögliche Risiken durch Sonneneinstrahlung hinweisen und z.B. das Tragen langärmliger Kleidung oder die Nutzung entsprechender Sonneschutzcremes empfehlen. Ebenso ist vorstellbar, im Rahmen arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen Angebote zu machen.


    In diesem Sinne

    Der Michael

    Arbeitsplätze in nicht allseits umschlossenen Arbeitsstätten und im Freien sind so zu gestalten, dass sie von den Beschäftigten bei jeder Witterung sicher und ohne Gesundheitsgefährdung erreicht, benutzt und wieder verlassen werden können. Dazu gehört, dass Arbeitsplätze gegen Witterungseinflüsse geschützt sind oder den Beschäftigten geeignete persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung gestellt werden.


    ...heißt das, dass hier den MA für Arbeiten im Freien, abgesehen von Arbeitskleidung in einem Chemiebetrieb, auch langärmlige "UV"-Schutzkleidung, Sonnenschutzcreme und Kopfbedeckung nicht nur zur Verfügung gestellt, sondern per Betriebsanweisung auch eine entsprechende Tragepflicht angeordnet wird?!?!?!

    Dieser Interpretation (Gefährdungen durch UV Belastung der Sonnenstrahlen) folgend, sind MA die im Freien arbeiten, also mit entsprechender PSA (!!!) auszurüsten. Diese unterliegt dann wiederum einschlägigen Regularien zur Zulassung, Prüfung etc.

    Also, ich halte diese Argumentation für etwas dürftig, würde mir aber spontan auch kein abschließendes Urteil anmaßen. Nichtsdesttrotz sind die angesprochenen Brillen Pfennigsartikel. Wenn MA von sich aus um PSA bitten, dann würde ich in einem solchen Fall mit Freude zustimmen und ihnen diese Brillen zukommen lassen - auch ohne GB und Vorgaben.

    ...mach mal - wenn Du das wirklich möchtest. Ich würde hier sagen, dass Du damit weit über das Ziel hinaus schiesst. Du hast eine Bedienungsanleitung, in der alles gesagt ist. Natürlich kannst Du hier noch ein Dokument kreieren, die Frage nach der Sinnhaftigkeit und dem Nutzen stellt sich hier aber.

    Ob Auditor, Gewerbeaufsichtsamt, BG oder sonstwer - wenn bei sowas jemand eine Betriebsanweisung verlangen würde, würde ich dessen Gesundheitszustand schwer in Frage stellen.


    In diesem Sinne

    Der Michael

    wenn das mit den Unterweisungen ernst genommen wird und alle ausreichend qualifiziert sind, wieso bekommst Du dann eine solche Aussage?!?!?!

    Argument von den Vorgesetzten und der Instandhaltung: "Ja aber die Traverse trägt doch 2,5 Tonnen" Meine Antwort "der Kran aber nicht..."


    Vielleicht versuchst Du es mal so:

    "Die Winterreifen auf Deinem Auto sind bis max. 160 km/h zugelassen. Daher ist die zulässige Höchstgeschwindigkeit bei Verwendung dieser Reifen max. 160 km/h - und das obwohl Deine Karre 240 PS unter der Haube hat!"

    Naja, waere vielleicht einen Versuch wert, oder?!?! :)


    In diesem Sinne

    Der Michael

    ...fuer eine anzuhebende Last max. 1800 kg uebrig. Abzueglich Anschlagmittel (Gehaenge) natuerlich.

    Grundsaetzlich wuerde ich hier keine Kennzeichnung entfernen. Eure Kranfuehrer sind doch entsprechend ausgebildet, oder? Dazu existieren doch entsprechende Gefaehrdungsbeurteilungen und Betriebsanweisungen, anhand derer das berechtigte Personal regelmaessig unterwiesen wird, auch richtig?


    In diesem Sinne

    Der Michael

    ...mal wieder Gefährdungsbeurteilung...

    Also, ich denke grundsätzlich auch erstmal, dass hier nicht so viel passieren kann. Dennoch solltest Du eine GefB entsprechend dokumentieren. Sollten bei den gelagerten Teilen beispielsweise solche mit scharfen Kanten oder Ecken dabei sein, so würde ich vielleicht über eine Tragepflicht für Anstoßkappen nachdenken. Die sind leicht, sehen gut aus und sind trotzdem wirkungsvoll. Wir tragen diese bereits seit Jahren in unserer Werkstatt.


    In diesem Sinne

    Der Michael

    ...Beinaheunfälle sind m.W. nicht meldepflichtig im Sinne der berufsgenossenschaftlichen Meldepflicht, oder?!

    Die Frage ist hier also eher interner Natur und davon abhängig, wie eure Sicherheitskultur diesbezüglich aussieht. In unserem Business beispielsweise (Öl- und Gasproduktion) sind wir soweit, dass wir auch gefährliche Situationen in die Meldepflicht einbeziehen, Stichwort: "STOP". Ein solches Vorkommnis wie in eurer Kantine ist bei uns als ernstzunehmender Beinaheunfall einzustufen und hat nach der Meldepflicht auch entsprechende Untersuchungen und Konsequenzen zur Folge. Also, wie geht ihr intern mit sowas um? Haltet ihr euch ausschließlich an die rechtliche Seite oder sit ihr bestrebt euch permanent zu verbessern?

    ...und Harald: Was Ereignisse im Kantinenbereich angeht, so könntest Du mal eine Urteilsrecherche diesbezüglich durchführen um Deine Aussage zu verifizieren - ich denke Du wirst überrascht sein...


    In diesem Sinne

    Der Michael

    ...also meines Wissens ist eine Fortbildungspflicht für SiFa's nirgendwo vorgeschrieben - mal abgesehen vom SCC Regelwerk. Der zitierte Absatz des ASiG beispielsweise verpflichtet den AG eine Weiterbildung zu ermöglichen, daraus leitet sich aber keine Verpflichtung zur Weiterbildung ab.

    Das wir ohne Weiterbildung unseren Job nicht machen können steht hier ausser Frage - aber ich find manche Aussagen doch etwas schnell aus der Hüfte geschossen...


    In diesem Sinne

    Der Michael

    ...das Arbeiten an spannungsführenden Teilen ist, wenn ich mich recht erinnere, auch nicht zulässig - und doch machmal notwendig. Ich sach einfach ma: Gefährdungsbeurteilung. Diese bietet im Grundsatz auch die Möglichkeit, abweichende Tätigkeiten zuzulassen. Hier sind allerdings entsprechende Schutzmaßnahmen zu ergreifen, beispielsweise Betreten der Anlage nur wenn ausgeschaltet, dann unter Aufsicht einschalten etc, etc.... Dies kann ich allerdings von hier aus jetzt mal nicht beurteilen.


    In diesem Sinne

    Der Michael

    eine "Überkennzeichnung" gibt es im Gefahrgutrecht nicht. Wenn ihr euch entschließt eine "höherwertigere" Kennzeichnung für die Verpackung zu wählen, müßt ihr auch die zugeordneten Transportvorschriften erfüllen. Also, wenn gem. EQ, LQ gekennzeichnet ist, darf gem. dieser Abschnitte transportiert werden. Wenn die Kennzeichnung keine Rückschlüsse auf eine Ausnahme erkennen läßt, könnt ihr diese auch nicht in Anspruch nehmen. Mit anderen Worten, das ADR ist kein Wunschkonzert, bei dem ich mir was aussuchen kann.

    In diesem Sinne

    Der Michael

    hier geht es wohl auch um Verstaendnisschwierigkeiten. Also, einen "gültigen" Staplerschein gibt es nirgendwo. Das, was allgemein so bezeichnet wird ist nichts anderes als eine Bestätigung einer wie auch immer gearteten Ausbildung, gut, nä?!?! Spass beiseite. In da es keine definitive Rechtsgrundlage gibt ist es umso wichtiger, dass hieraus zu erkennen ist, nach welchen Ausbildungskriterien diese Ausbildung stattgefunden hat.

    Grundsätzlich, also rechtlich betrachtet, sind diese "Staplerscheine" das Papier nicht wert auf dem sie gedruckt sind. Wenn ein Unternehmer allein auf Basis eines solchen Dokumentes einen neuen MA auf seinen Stapler setzt. ist er selbst schuld und kann sich im Falle eines Falles nicht beklagen. Ich für meinen Teil betrachte diese Scheine als Nachweis einer durchgeführten Grundlagenschulung zum Betrieb von Gabelstaplern. Um in Deinem Terminus zu bleiben: Auf der sicheren Seite bist Du nur, wenn Du deine MA vor Ort entsprechen ein- und unterweist.


    In diesem Sinne

    Der Michael

    ...da könntest Du beispielsweise das ADR 2011 heranziehen. Hier heisst es in 7.5.1.2: "Die Beladung darf nicht erfolgen, wenn [...] eine Sichtprüfung des Fahrzeugs [...] zeigt, dass das Fahrzeug [...] den Rechtsvorschriften nicht genügt." Also die Antwort auf Deine Frage(n): Ja!!!

    Verhandlungen insbesondere mit ausländischen Speditionen sind jedoch oft nicht so einfach. Ist denn euer Vertragspartner aus dem Ausland oder handelt es sich um Sub's? In einem solchen Fall ist Ansprechpartner die auftragnehmende Spedition und hier sieht die Sache häufig gar nicht so schlecht aus. Wenn ein solcher Spediteur zweimal aufläuft, weil ihr den Fahrer nach Hause schickt und auflaufende Kosten geltend macht, sieht die Welt sehr schnell ganz anders aus.


    In diesem Sinne

    Der Michael

    ...bei Licht betrachtet sind es zwei verschiedene Paar Schuhe ob ich als Unternehmer eine Hebebühne besitze und meine MA damit arbeiten lasse, oder ob ich eine solche für einen kurzfristigen Einsatz miete. Natürlich muss der Verleiher alle entsprechenden Regularien bezüglich Prüfung, Einsatz etc. erfüllen. Wenn aber alle Entleiher einer solchen Bühne eine Schulung incl. Prüfung benötigten, würden sich diese Probleme von selbst lösen, da keiner mehr eine Bühne leihen könnte bzw. würde, oder?!?!?!

    Also, wenn Vorschriften lesen, zitieren und erläutern, dann aber bitte richtig. Auch wenn hier keine Rechtsberatung sattfindet sollten Auskünfte, die im Brustton der Überzeugung dargebracht werden, doch Hand und Fuß haben. Wenn ich diese Erklärungen meinem Unternehmer darlege, also den Umstand das er eine Bühne nur bei vorliegender Schulung und Prüfung der MA entleihen und einsetzen darf, dann zerpflückt er mich in der Luft und stellt meine fachliche Kompetenz zurecht in Frage.

    In diesem Sinne

    Der Michael

    ...

    Einweisung

    Die bühnenbezogene Einweisung obliegt dem Mieter. Dieser kann auf fachkundiges Personal des Vermieters zurückgreifen, welches die Bediener theoretisch und praktisch in die sichere Handhabung der Hubarbeitsbühne einweist. Die Einweisung durch den Vermieter sollte Bestandteil des Mietvertrages sein. Dabei dienen die Betriebsanleitung und das Betriebshandbuch als Grundlage (siehe auch Abschnitt 4.2). Die maschinenspezifische Einweisung muss u. a. folgende Themen umfassen:

    Herstelleranweisungen und -warnhinweise Merkmale des spezifischen Modells Steuerungsfunktionen Verfahren zum Notablass Während der Einweisung/Übergabe hat der Vermieter einzuschätzen, ob der Mieter für die Benutzung der Arbeitsbühne geeignet ist. Bei Zweifeln aufgrund von Höhenangst, fehlendem Sicherheitsbewusstsein, technischen Kenntnissen o. Ä. ist von der Vermietung Abstand zu nehmen. Bei der Einweisung des Mieters ist auf seine Pflicht zum täglichen Check (bzw. vor jeder Schicht) der Hubarbeitsbühne besonders hinzuweisen (Checklisten enthalten die Bedienanleitungen und Handbücher).

    Hier handelt es sich um einen Auszug aus der BGI 720 "Sicherer Umgang mit Hubarbeitsbühnen". Es ist also mitnichten eine Schulung und schon gar keine Prüfung erforderlich - wäre bei Verleihgeraeten auch ziemlich merkwuerdig.

    In diesem Sinne

    Der Michael