ich grabe das nochmal kurz aus.
Ich habe 2 "200 L Fässer" (Ethanol & Aceton) auf einer Auffangwanne in einem Raum der als Lager für brennbare Flüssigkeiten ausgelegt ist (min. 5-facher Raumluftwechsel, aufgrund der Abfülltätigkeiten).
TRGS510 sagt:
"(4) Werden in Lagern auch Tätigkeiten nach Nummer 1 Absatz 4 Ziffer 2 durchgeführt, muss in Lagerräumen ständig ein mindestens fünffacher Luftwechsel in der Stunde oder eine gleichwertige Maßnahme gewährleistet sein."
1(4)2 sagt: --> "2. für Tätigkeiten, wie z. B. Umfüllen und Entnehmen, Reinigen von Behältern, Probe-nahme, Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten,"
--> Wieso _muss_ ich zusätzlich lokal absaugen? Die Fässer werden mit Handpumpe betrieben.
In den TRBS finde ich dazu nichts, passend wäre höchstens TRBS 2152 Teil 2 "Vermeidung oder Einschränkung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre" wobei diese nur Anlagen betrifft
Die zugehörigen TRbF sind - soweit mein Kenntnisstand - zum 1.1.13 außer Kraft gesetzt worden.
Dort stand z.B.:
Anhang J TRbF 20 "Aktive Lagerung brennbarer Flüssigkeiten in ortsbeweglichen Behältern" sagt:
"(1) Ortsbewegliche Behälter sind Transportbehälter, die dazu bestimmt sind, dass in ihnen brennbare Flüssigkeiten transportiert werden. Sie können auch der Lagerung brennbarer Flüssigkeiten dienen. Auf TRbF 60 wird verwiesen."
"(5) Am Ort der Lagerung dürfen sowohl Tankcontainer und ortsbewegliche Tanks mit einem Rauminhalt von mehr als 450 L als auch ortsbewegliche Gefäße mit einem Rauminhalt bis 450 L sowie IBCs entleert werden."
TRbF 60 sagte zwar es muss "gefährliches Luft/Dampf gemisch verhindert werden" dies allerdings nur im Zusammenhang mit ortsbeweglichen Tanks (Fässer gelten als ortsbewegliche Gefäße)
danke für etwaige Hilfen