Beiträge von Kiter

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    Hallo zusammen,

    bei einem meiner Kunden hat die Aufsichtsperson der BG die Kennzeichnung der Feuerlöscher beanstandet (schriftlicher Bericht liegt noch nicht vor) - das Schild F05 "Feuerlöscher" soll nicht den richtigen Abstand zum Feuerlöscher gehabt haben.
    Ich habe das in allen meinen Praxisjahren noch nicht gehört, habe mich aber dennoch auf die Suche nach einer diesbezüglichen Quelle begeben: BGR 133 und BGV A8 machen dazu außer in BGV A8 § 10 "... Sicherheitszeichen müssen jederzeit deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht werden. Sie müssen aus solchen Werkstoffen bestehen, die gegen die Umgebungseinflüsse am Anbringungsort widerstandsfähig sind. Durchführungsanweisung: Deutlich erkennbar bedeutet unter anderem, dass Sicherheitszeichen in geeigneter Höhe – fest oder beweglich – anzubringen sind..." keine konkreten Angaben.
    Sind da jemandem Angaben in metrischer Dimension bekannt??

    mfg.

    Hallo zusammen,
    bei einem meiner Kunden hat der Auditor für die Abfallsammelbehälter von wassergemischten Kühlschmierstoffemulsionen, Altöle und Altlacke/Verdünnung eine Betriebsanweisung nach Gefahrstoffverordnung gefordert. Hat jemand schon solche verfasst und kann diese mir zur Verfügung stellen?

    Mit freundlichen Grüßen

    In der Tat gab es vor etlichen Jahren einmal Handschuhe mit sogenannten "Sollbruchstellen" die angeblich bei drehenden Maschinen getragen werden durften; desgleichen Arbeitsjacken mit "Sollbruchstellen" an der Schulter für die Ärmelnaht - sind m. E. vom Markt verschwunden - ist auch gut so!


    mfg.

    Es gibt eine BGI 585 "Empfehlungen zur Beurteilung beruflicher Möglichkeiten von Personen mit Epilepsie" in einer korrigierten Fassung vom Januar 2007; vor ein paar Jahren konnte ich daraus wertvolle Hilfestellung zur Beurteilung eines Arbeitsplatzes an einer CNC-Drehmaschine entnehmen.

    mfg.

    Hallo zusammen,

    zur Absicherung des Sachverhaltes hinsichlich der Medikamente hilft auch ein Blick in die BGR A1 - hier wird in den DA zum § 25 (3) ausgeführt:
    "Zusätzliches Erste-Hilfe-Material
    Neben dem Verbandmaterial kann in Abhängigkeit von der Gefährdungsbeurteilung auch weiteres Erste-Hilfe-Material notwendig sein. Bei betriebsspezifischen Gefahren, z.B. im Hinblick auf das Einwirken von Gefahrstoffen, können geeignete Arzneimittel, wie Antidote, und weitere medizinische Geräte, wie Sauerstoffgeräte, automatisierte externe Defibrillatoren (AED), zum Erste-Hilfe-Material gehören. Arzneimittel dürfen ausschließlich vom Arzt verordnet werden. Arzneimittel, die nicht für
    die Erste-Hilfe-Leistung notwendig sind, z.B. Kopfschmerztabletten, gehören nicht zum Erste-Hilfe-Material und damit auch nicht in den Verbandkasten."

    Interpretation: Arzneimittel, die der Ersten Hilfe dienen, z. B. Anidots bei cyanidischen Galvaniken/Härtereien, gehören durchaus in den Verbandkasten. Diese dürfen dann nur durch den Arzt verabreicht werden - verordnet ist mir persönlich zu weich formuliert, da bei "Verordnung" die Anwesenheit des Arztes fraglich ist. Maßnahmen - wie Anwendung eines Defibri's - können von dazu separat geschulten Ersthelfer vorgenommen werden.

    mfg.

    Hallo zusammen,

    für einen räumlich etwas ausgedehnten Betrieb haben wir dieser Tage die Möglichkeiten der Mitarbeiteralarmierung im Brandfall diskutiert - hilfreich dabei war auch meine Übersichtsliste (hier muss noch als Alarmierungsmittel die handgehaltete Pressluftfanfare - aus den Fußballstadien bekannt - ergänzt werden), aber kein Alarmierungssystem wurde für den Betrieb als optimal empfunden, insbesondere unter Kostengesichtspunkten.
    Die einzelnen Betriebsbereiche sind "nur" mit Telefonleitungen vernetzt - eine gemeinsame Signalanlage gibt es nicht.
    Eine gedanklicher Ansatz ging in Richtung funkgesteuerter Alarmierung - es gäbe mehrere Auslösemodule, die das/die Alarmierungsmodule mit Siganallampe/Lautsprecher gesamt bzw. teilweise auslösten, wobei jedes Modul über ein Solarpanal mit Akku - für einen beschränkten Zeitraum - netzunabhänig funktionieren würde.

    Gibt es sowas oder ähnliches ??

    mfg.

    Hallo James,

    bei den Anlagen handelt es sich um a) Durchlauföfen mit Erdgasatmospäre in der Anlasszone und Wasserstoff in der Härtezone, b) Kammeröfen, c) Vakuumöfen mit/ohne Stickstoffinertisierung.
    Auch wenn die vorliegende Beurteilung nicht ganz zutrifft, bin ich an der Systematik der Durchführung interessiert.

    mfg.

    Hallo zusammen,

    vielen Dank für die Mitteilungen - einen m. E. recht interessanten Katalog findet man auch unter https://sifaboard.de/www.baas-duesen.de.
    In der Verfahrensbeschreibung konnte ich aus sicherlich verständlichen Gründen nicht präziser werden und in der Tat hört sich "flachgeklopftes Rohr" nicht nach dem Stand der Technik an - ist aber wirkungsvoll auf der kurzen zur Verfügung stehenden Strecke - da das Stahlband danach "f..ztrocken" ist. Vorher schon durchgeführte Bemühungen mit lärmarmen Düsen waren nicht erfolgreich verlaufen - wir werden noch weiter probieren.

    mfg

    Hallo MichaelD,

    vielen Dank für die Erklärung - hat mir schon weiter geholfen. aber ...
    In der Tat ist es ein "Dschungel" an Vorschriften zum Gefahrguttransport in dem ich nicht sattelfest bin. Als überbetrieblich tätige SIFA kommen viele Fragestellungen, die nicht nur den Arbeitsschutz betreffen - man sieht dann das entsprechende Regelwerk ein (bei Interpretationsproblemen wird das Internet benutzt oder jemand gefragt, den man kennt und bei der/dem die Fachkunde vermutet wird, um die eigenen Erkenntnisse abzusichern. Bisher kannte ich niemand - jetzt mit dir aber schon - keine Sorge - solche Fragestellungen kommen vielleicht einmal im Jahr.
    Nun noch mal zurück zum Thema:
    Die Antwort unter http://komnet.nrw.de Dialog 2830 (über Stichwortsuche "Transport" und "Diesel" auch zu erreichen) hatte ich auch herangezogen. Mit deinen Erläuterungen kann ich die Aussage/Zitat "Beförderungen zur Auffüllung der Lagerbestände (interne / externe Versorgung) fallen jedoch nicht unter den o.g. Befreiungen." jetzt noch weniger interpretieren - kannst du nochmal Hilfestellung leisten?
    Gibt es weiterhin eigentlich eine Literatur oder Lehrunterlage in der beispielhafte Fragestellungen in schematischer Darstellung beantwortet werden?

    Ein schönes Wochenende
    und mfg

    Hallo MichaelD,

    danke für die Korrektur, aber wie liest man das aus der Tabelle 1.1.3.6 heraus? Ich habe da keine UN-Nummer 1202 gefunden. Meine Aussage habe ich aus Nummer 1.1.3.1 Buchstabe c) abgeleitet.

    mfg

    Hallo tomsetra,

    es ist in der Frage nicht konkret ausgedrückt, aber ich vermute ihr wollt dann in längeren Zeitabschnitten mit dem Fass zur Tankstelle - da käme dann die komplette Pallette von Maßnahmen wie Kennzeichnung des Fahrzeuges mit Warntafeln, Fahrerschulung , Feuerlöscher und und und ... auf euch zu. Es gibt zwar in der GGVSE eine Ausnahme für den Transport von bis zu 450 l Diesel - aber nur explizit für Unternehmen aus dem Hoch-/Tiefbau zur Versorgung von externen Aggregaten; die Eigenversorgung von z. B. eurem Kärcher ist da ausgeniommen. Habe die Fragestellung auch gehabt, da der Lieferant keine Lust mehr hatte wg. läppischer 200 Liter einen Tankwagen zu schicken - mein Kunde sollte mit dem Fass zum Händler kommen - da hat er sicherheitshalber mal gefragt. Wie er demnächst die Versorgung regelt, will er sich noch überlegen - übrigens: in Reservekanistern dürfen max. 60 l mitgeführt werden.

    mfg.

    Hallo zusammen,

    wer hat schon Praxiserfahrungen gesammelt mittels lärmarmer Blasdüsen in einer komplexen Anwendung?
    Kurzbeschreibung der Situation: Ein Stahlband vom Coil mit ca. 30 mm Höhe und max. 1 mm Dicke wird in einer Linearanlage bearbeitet und nach diversen Bearbeitungsstation am Ausgang wieder aufgewickelt. An einer Station muss das Band auf einer Strecke von ca. 300 mm trocken geblasen werden; dies geschieht z. Zt. in einer "Blechkiste" mit flach geklopften Rohren als Düsen. Der Lärmpegel der Abblasstation ist dominierend für die Gesamtanlage, hinzu kommt auch noch, das das Band Auskerbungen und auch Löcher aufweist.
    Hat jemand hier schon Lärmminderungsmaßnahmen realisieren können - eine Art "schallgedämmte, nassfeste Box mit lärmarmen Blasdüsen" ??
    Wenn neben der Pegelminderung noch der Luftverbrauch reduziert würde - dann wird das hohe Lied auf die Sicherheitsfachkraft angestimmt ;-))

    mfg

    Eine Liste für eine Rohrbiegemaschine habe ich nicht, aber zwei Listen der Maschinenbau-BG zu a) Mindestvorschriften aus der BetrSichV s. http://www.mmbg.de/DOWNLOAD/checkliste_anh1_btrsv.pdf und b) Flexible Fertigungssysteme (N3)- s. http://www.mmbg.de/DIENSTL/FS04/C…n3_01092006.pdf - sind größer asl 200 KB, daher nicht als Dateianhang.

    Eine Kombination aus beiden, da in b) auch CE-Zeichen etc. abgefragt werden, ist sicher sinnvoll - falls du das umsetzt, hätte ich die Liste auch gerne.

    Wer mehr ins Detail gehen möchte, dem sind die - umfangreichen - Prüflisten aus dem BIA-Handbuch Ordungsnummer 310 212 (Elektrik), 310 214 (Hydraulik), 310 216 (Pneumatik) und 310 218 (Schutz- und Steuereinrichtungen) hilfreich. Zugang auch über http://www.bia-handbuchdigital.de; freier Download nur für Bezieher der Papierversion oder Bezahlung der Einzeldownloads.

    mfg

    Eine weitere Liste zur Prüfung der elektrischen Ausrüstung von Maschinen findet sich unter http://www.hvbg.de/d/bia/pra/elektr/index.html (950 kB - 52 Seiten PDF) - ist bei schneller Durchsicht ziemlich gleich mit der BIA-Liste - nur aktueller: HVBG Stand 6/2001 und BIA Stand 9/1999 (???)

    Hallo zusammen,
    üblich ist es in KFZ-Werkstätten, dass den Mitarbeitern des Betriebes erlaubt wird betriebliche Arbeitsmittel für private Tätigkeit zu benutzen - z . B. Auspuffwechsel am privaten KFZ nach der Arbeitszeit auf der Hebebühne.
    Wenn - jetzt ein anderes Beispie -, ein Mitarbeiter in einem metallverarbeitenden Betrieb die Erlaubnis und einen Schlüssel zum Betrieb erhält am Samstag in der Vorweihnachtszeit (kein Regelarbeitstag) auf der Drehmaschine Kerzenständer für die Verwandtschaft zu drehen, steht der Unternehmer in der Verantwortung, wenn der Mitarbeiter
    a) nach dem Werkstor auf Schneeglätte ausrutscht und sich verletzt oder
    b) halt nichts passiert, er aber später Arbeitmittel benutzt in deren Anwendung er nicht unterweisen ist und damit einen Unfall hat?

    Gibt es vielleicht eine Mustervereinbarung/-abgrenzung für private Arbeiten?

    mfg.