für alle Interessierten, hier die Antwort der Unfallkasse/ BG:
Zitat: "Guten Morgen ...,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Bei einer Hilfeleistung im Betriebbzw. bei dem Weg von oder zur Arbeit oder auf Dienstwegen kann der ErsthelferEntschädigung von demjenigen verlangen, dem die Hilfeleistung unmittelbardient. Die Körperschäden sind über den für den Verletzten zuständigenUnfallversicherungsträgers abgedeckt. Erlittene Sachschäden können in diesemFall gegenüber dem verpflichteten Unternehmer geltend gemacht werden. WirdErste Hilfe in der Freizeit, zu Hause oder im Urlaub geleistet, steht derErsthelfer hinsichtlich seiner Körper- und Sachschäden unter dem Schutz desörtlich zuständigen und vom Land ermächtigten gemeindlichenUnfallversicherungsträgers. In diesen Fällen ist der Ersthelfer kraft Gesetzesbeitragsfrei im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung gegen erlittenePersonen- und Sachschäden versichert, die ihm bei der Hilfeleistungwiderfahren.
Die Eintragungen im Verbandbuchdienen der Dokumentation, bei wem und welche Erste-Hilfe-Leistung derErsthelfer erbracht und sich ggf. dabei verletzt hat. Die Eintragungerleichtert demnach dem Ersthelfer den Nachweis der Hilfeleistung und der dabeierlittenen Verletzungen. Unabhängig von einer Eintragung im Verbandbuch, wirdvom Unfallversicherungsträger stets in jedem Einzelfall geprüft, ob einVersicherungsfall vorliegt.
Fazit: Körperschäden, die derErsthelfer bei einer Hilfeleistung auf dem Weg von oder zur Arbeit erleidet,sind unfallversichert. Die Eintragung der Erste-Hilfe-Leistung im Verbandbuchkann dem Ersthelfer als Nachweis für seine Ansprüche dienen. Eine Eintragungbewirkt nicht, dass die bei der Erste-Hilfe-Leistung erlittenen Verletzungenals Versicherungsfall auch tatsächlich anerkannt werden.?"
VG Sifuzzi