Beiträge von Sifuzzi

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    Guten Abend Zusammen, kennt hier jemand angebliche Anforderungen an die Trinkwasserhygiene in Bezug auf Beprobungen von Zapfstellen an Kaffeevollautomaten? Ich finde im Internet nichts brauchbares. Bisher entnehmen wir Proben an typischen Stellen in Bäder und an Trinkwasserzapfstellen. Jetzt werde ich mit der "Kundenanforderung" konfrontiert, warum wir keine Proben an den Kaffeemaschinen entnehmen. Für mich nicht logisch, weil a.) die Gefährdungen, z. B. durch Legionellen im Aerosol liegen (durch Einatmen) und nicht im Verzehr, und b.) die Temperaturen an den Auslassdüsen über 65 Grad Celsius liegen. Gibt es hier Erfahrungen im Umgang mit dieser Problematik?

    VG Sifuzzi.

    hier bräuchte ich mehr technische Infos. Ich habe auch mit Güter- Aufzügen zu tun, die der MaschRL unterliegen und nicht überwachungsbedürftig nach BetrSichV sind. Deshalb sind sie trotzdem Arbeitsmittel, wenn du ihn verwendest. An einer GB kommst du nicht vorbei. Aber eben nicht "anlagenbezogen" (Beschaffenheit), sondern "Verwendungsbezogen" auf die Gefährdungen, die von dem Arbeitsmittel ausgehen. Hast du technische Daten zu diesem Plattformlift? Ich denke schon das du auf den richtigen Weg bist.

    Hallo Franz, dir alles Beste, gute Besserung. Ich schicke dir meine Datei, die ich damals u. a. auch mit Hilfe deiner Vorlage erstellte, gerne zur weiteren Verwendung. Ob ich deine Originaldatei noch habe weiß ich nicht. Alles Gute

    Sifuzzi

    Hallihallo, ich muss mich zusammenreißen hier keinen Roman zu verfassen, aber ich habe mich intensiv mit dem Thema befasst und mache das auch aktuell aufgrund einer Fortbildung. Das 1. Problem ist, das der "Aufzug" nicht nur überwachungsbedürftige Anlage sein kann, sondern eben auch "Arbeitsmittel", wenn er von einem Arbeitgeber "bereitgestellt" wird. Das 2. Problem ist, dass man den "Betreiber" als Normadressat der BetrSichV ersatzlos gestrichen hat. Die BetrSichV wendet sich nur noch an den Arbeitgeber (und Gleichgestellte) und dem Verwender. Ich stütze mich hier auf die Kommentierung zu § 3 BetrSichV, die meisten lesen ja leider meist nur den Normtext der Verordnung. Meines Erachtens ein großer Fehler, ich denke die Sache ist komplex aber eindeutig. Entscheidend ist hier also die Verwendungsart nach § 2. Was mache ich also mit dem Ding. Und ja, dafür brauche ich natürlich eine Gefährdungsbeurteilung im Sinne des ArbSchG §5. Die Tätigkeit (Verwendung) ist entscheidend. Hier hat der Gesetzgeber wirklich tolle Arbeit geleistet. Muss man ja auch mal erwähnen, ich kann ja nicht immer nur meckern. Der Gesetzgeber hat die Beschaffenheit des Arbeitsmittels über das ProdSG geregelt, und die Verwendung über die BetrSichV als "verlängerter Arm" des ArbSchG. Ehrlich gesagt, ich habe lange gebraucht das zu kapieren, aber es ist schon genial gemacht. Also bloß nichts kaufen. Befasse dich mit der Verwendung des Arbeitsmittels in Bezug auf die Gefährdungen und baue es in deine GB nach ArbSchG ein. Du musst nicht auch noch die Beschaffenheit betrachten. Hier ist der "Inhaber der Sachherrschaft" (mein Ersatzbegriff für den Betreiber) zuständig (Stand der Technik). Sorry, doch wieder so lang geworden, es ist aber noch komplexer. Gerne können wir uns auch bilateral austauschen. Allen ein schönes Wochenende.

    Guten Morgen Zusammen, ich habe in meinem Freundeskreis ein unerwartetes Problem mit der Umsetzung der Gefährdungsbeurteilung zum Mutterschutzgesetz. Ein Bäckereibetrieb beschäftigt eine 450 Euro Kraft die ausschließlich Sonntags Kuchen verkauft und jetzt schwanger ist. Bei der Gefährdungsbeurteilung stießen wir auf die Beschäftigungsverbote, zu dem neben der Nacharbeit und anderen Verboten faktisch auch die Sonntag- Arbeit gehört. Der Arbeitgeber bot ihr somit einen anderen Wochentag an. Ein anderer Wochentag kommt für die Mitarbeiterin aus privaten Gründen aber nicht in Frage. Sie besteht auf die Weiterbeschäftigung am Sonntag, es würde ihr sehr viel Spaß machen. Zudem ist sie sehr ungehalten, dass sie vom Gesetzgeber bevormundet würde. Sie fühle sich super und sie sei schließlich "nur" schwanger und nicht krank. Sie stellte eine Frage, die ich nicht so ohne weiteres beantworten konnte und deshalb will ich das auch hier einmal zur Diskussion stellen. Sie fragt mich, wo denn der Unterschied läge, ob man Sonntags 4 Stunden Kuchen verkaufen würden, oder an jedem anderen Wochentage. Gibt es hier bereits Erfahrungen mit der Umsetzung der GB zum Mutterschutzgesetz? Gibt es Erfahrungen mit Ausnahmen, wenn es die Mutter selbst ausdrücklich wünscht und es sich nicht um "gefährliche" Arbeitsplätze handelt? Wird der Antrag auf Ausnahmen formlos bei der Behörde (StAfA/ Gewerbeaufsichtsamt/ Bezirksregierung?) gestellt?

    Gruß Sifuzzi

    Hallo Zusammen, von mir wurde der Threat mit der bereitgestellten bundesweiten Liste kommentarlos gelöscht. Das kann sicher nur ein Admin. Ich kann sie nicht mehr finden. Ein Netzwerk Kollege hatte mir dieses Datei zur Verfügung gestellt. Das war scheinbar nicht sauber von mir. Sorry.

    Hier also der offizielle Link auf der DGUV Seite, auf der die Datei veröffentlicht ist. Damit verletze ich sicher kein Urheberrecht. Nach unten scrollen, dann gelangt man zu der gleichen Tabelle. VG Sifuzzi.

    hier ging es um ein Rechenzentrum und dem "Löschmittel" Argon. Wir als Gebäudebetreiber sind nicht Normadressat der Gefährdungsbeurteilung, weil dort weder Menschen von uns Arbeiten, noch sind wir hier der Normadressat "Arbeitgeber". Die Anlage wurde im Namen unseres Kunden errichtet, der das Rechenzentrum betreibt. Die Genehmigungen und die Anlagendokumentation liegen auch vollständig vor. Wir vermitteln hier nur als Betreiber des Gebäudes und unterstützen unseren Kunden dabei eine Firma zu finden, die da freimisst. Und das haben wir ja jetzt auch. Wenn also einer eine GB macht, dann der Verwender der Anlage, sofern er nach BetrSichV nicht "Arbeitgeber ohne Beschäftigter" (= Gleichgestellter) ist, oder der Arbeitgeber dessen Menschen darin arbeiten, z. B. auch die freimessende Firma.

    Lieben Gruß

    Danke an alle für die Bemühungen, wir haben eine Firma gefunden. Ich finde es bezeichnend das der Betreiber und Errichter der Anlage bei unserem Kunden so eine Anlage einbaut und dann nicht freimessen kann. Ich nenne diese Firma jetzt mal nicht, sie ist ziemlich groß und bekannt. Der Hinweis zur Gefährdungsbeurteilung ist für mich nicht zutreffend, ich bin dort nicht als Arbeitgeber aktiv und da arbeiten auch nicht unsere Leute. Die GeBu kann nicht für alles herhalten. Was die Aufgaben der Feuerwehr angeht, möchte ich mich nicht weiter äußern, es gibt Bundesländer wo die Feuerweht es anbietet. Das ist Fakt. Der Argumentation, dass es sich natürlich nicht um eine akute Gefahrenabwehr handelt, kann ich natürlich folgen. Das war aber nicht die grundsätzliche Frage. Ich habe nur eine Firma gesucht, die es machen kann und befähigt ist. Ich wollte keine Grundsatzdiskussionen um die Aufgaben der Feuerwehr entfachen.

    Dennoch allen Dankeschön und viele Grüße!

    VG Sifuzzi

    Moin Axel, ich kann es dir nicht erklären. In einigen Bundesländern macht es die Feuerwehr. In NRW nicht. Die normalen Freigaben nach Bränden sind auch nicht gemeint, klar hier gibt die Feuerwehr frei. Es geht um die Freimessung nach einer Gaslöschanlagen- Flutung (Anlage war fehlerhaft, es gab keinen Brand). Was mich stutzig macht. Unser Rahmenvertragspartner für Raumfreimessungen, ein namenhaftes großes Unternehmen kneift ebenfalls. Die sagen, sie hätten nicht die passenden Schutzausrüstungen für ihre Leute. Ich erfahre heute aber mehr, treffe mich mit unserem Brandschützer, der mich um Hilfe bat. Ich melde mich wieder. Gruß Sifuzzi

    Guten Morgen zusammen, ich suche im Raum NRW ein zuverlässiges Unternehmen, dass in Gebäude mit Gaslöschanlage (jeweils ein Rechenzentrum in Bielefeld und in Münster) nach einer Flutung die Raumluft messen/ auswerten kann, zwecks Freigabe? Leider kann das in NRW die Feuerwehr nicht leisten. Gruß Sifuzzi

    Hallo Zusammen, mich würde aufgrund einer aktuellen Diskussion eure/ Ihre geschätzte Meinung zu folgendem Sachverhalt interessieren.

    Wenn ich als leitende Sicherheitsfachkraft mehrere Sifa einsetze, die mir disziplinarisch in einer eingerichteten Stabsabteilung unterstellt sind und auch an mich berichten, - wie sieht es da mit dem Thema "Weisungsfreiheit" aus? Ich habe da bisher keine Interessenkonflikte gesehen, weil die Führung der Beschäftigten und die Aufgaben des Sifa zwei völlig verschiedene paar Schuhe sind. Für mich war immer wichtig das ich sie nach Ihren Fähigkeiten und Qualifikationen einsetze und stichprobenweise auch schaue, ob sie ihren Job auch gründlich machen, sei es fachtechnisch, als auch auslastungstechnisch.

    Nach einer hitzigen Diskussion auf einer Tagung, zweifle ich an meiner bisherigen Sichtweise. Wie seht ihr das?

    Beste Grüße
    Sifuzzi

    Geht es um die Wartung von RLT-Anlagen deren Filter mit radioaktiven Stäuben/Gasen belastet sein könnten?

    Hallo Awen, jawoll so ist es. Ich versuche gerade über den Hersteller der Anlagen an Daten zu gelangen "Camfil". Die Abluft- Anlage selbst ist jedoch nicht mit dem Warnhinweis "Achtung Radioaktiv" besonders gekennzeichnet. Dennoch wollte ich Vorsichtig sein und für unserer Kima- Monteure eine Gefährdungsbeurteilung erstellen. Gruß Sifuzzi

    Guten Abend, hat hier jemand Erfahrung oder Erkenntnisse zum Umgang mit Radioaktiven Filtern in Raumlufttechnischen Anlagen (RLT)? Welche Qualifikationen müssen die Monteure haben, welche PSA ist erforderlich und welche besonderen Schutzmaßnahmen. Es handelt sich um eine Anlage in einer großen Universitätsklinik. Leider ist der Anlagendokumentation fehlerhaft und unvollständig, im Internet steht auch kaum etwas verwertbares.

    Gruß Sifuzzi

    für alle Interessierten, hier die Antwort der Unfallkasse/ BG:

    Zitat: "Guten Morgen ...,
    vielen Dank für Ihre Anfrage.
    Bei einer Hilfeleistung im Betriebbzw. bei dem Weg von oder zur Arbeit oder auf Dienstwegen kann der ErsthelferEntschädigung von demjenigen verlangen, dem die Hilfeleistung unmittelbardient. Die Körperschäden sind über den für den Verletzten zuständigenUnfallversicherungsträgers abgedeckt. Erlittene Sachschäden können in diesemFall gegenüber dem verpflichteten Unternehmer geltend gemacht werden. WirdErste Hilfe in der Freizeit, zu Hause oder im Urlaub geleistet, steht derErsthelfer hinsichtlich seiner Körper- und Sachschäden unter dem Schutz desörtlich zuständigen und vom Land ermächtigten gemeindlichenUnfallversicherungsträgers. In diesen Fällen ist der Ersthelfer kraft Gesetzesbeitragsfrei im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung gegen erlittenePersonen- und Sachschäden versichert, die ihm bei der Hilfeleistungwiderfahren.
    Die Eintragungen im Verbandbuchdienen der Dokumentation, bei wem und welche Erste-Hilfe-Leistung derErsthelfer erbracht und sich ggf. dabei verletzt hat. Die Eintragungerleichtert demnach dem Ersthelfer den Nachweis der Hilfeleistung und der dabeierlittenen Verletzungen. Unabhängig von einer Eintragung im Verbandbuch, wirdvom Unfallversicherungsträger stets in jedem Einzelfall geprüft, ob einVersicherungsfall vorliegt.

    Fazit: Körperschäden, die derErsthelfer bei einer Hilfeleistung auf dem Weg von oder zur Arbeit erleidet,sind unfallversichert. Die Eintragung der Erste-Hilfe-Leistung im Verbandbuchkann dem Ersthelfer als Nachweis für seine Ansprüche dienen. Eine Eintragungbewirkt nicht, dass die bei der Erste-Hilfe-Leistung erlittenen Verletzungenals Versicherungsfall auch tatsächlich anerkannt werden.?"

    VG Sifuzzi

    Hi Zusammen, wieder kommt eine interessante Frage bei mir an, wo mich eure Meinung interessiert.

    Sollte eine Erste Hilfe Leistung auf dem Nachhauseweg von der Arbeit vorsorglich im Verbandbuch eingetragen werden?

    Ich finde gar nicht so leicht zu beantworten. Der Heimweg ist natürlich unfallversichert, Unfälle wären also vom Grundsatz he ein "Wegeunfall". Ist die allgemeine "Bürgerpflicht" einer Ersten Hilfe dann auch eine versicherte Tätigkeit? Der Heimweg würde für diese "private" Angelegenheit lediglich unterbrochen. Erst danach würde der weitere Heimweg wieder versichert sein. Kommt es also während der 1. Hilfe zu einer kleinen Verletzung, wäre sie nach meinem Verständnis kein "Arbeits- oder Wegeunfall" und somit nicht einzutragen, oder? Bin gespannt auf eure geschätzte Meinung dazu.

    Gruß Sifuzzi

    Hi Frank, es ist schon komplexer, es ist nicht unsere "Mühle" und auch nicht unser Gebäude. Nur unser Mitarbeiter wurde befähigt das Dingen richtig zu "verwenden" (im Sinne der Bedienung). Der Kunde ist nicht bereit die (wenn auch geringen) Risiken zu tragen. Und schon gar nicht ist er bereit für diesen "Beratungssupport" und den "Behördenprozess" auch nur einen Euro zu bezahlen. Deshalb haben wir "nein" gesagt. Gruß Sifuzzi