Beiträge von Lopoe

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    Da frage ich mich aber:

    • Sind die Aussagen vom Herrn Kersten verbindlich?
    • Muss ich die von der ASR abweichenden Zeichen in der Gefährdungsbeurteilung begründen?

    Ich habe doch noch eine Frage zur Thematik:

    1) Die Frage oben bezieht sich auf die Symbole E001,E002, E009 und E010. Dabei fiel mir auf dass diese Symbole sich irgendwie gar nicht mehr entsprechen:

    Meiner Ansicht nach haben die Richtungspfeile in der aktuellen ASR gar keine "E"-Nummer mehr.

    2) Haben sich in der ASR A1.3 vom Februar 2013 wirklich nur die Symbole E001, E002, E009, E010 geändert? Was ist z.B. mit Notdusche, Krankentrage usw.? Meiner Ansicht nach sind die auch neu (runde Füße usw.).

    3) Zum eigentlichen Symbol-Wechsel:

    Zitat

    "Der Arbeitgeber kann nach § 3 Abs. 1 der ArbStättV von der Arbeitsstättenregel abweichen und durch andere gleichwertige
    Maßnahmen, die die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutzder Beschäftigten gewährleisten, die Verordnung einhalten. Von der
    Wirksamkeit der gewählten Maßnahmen hat er sich im Zuge derGefährdungsbeurteilung zu überzeugen. Er braucht - wenn er die ASR nicht
    berücksichtigt - keine Behörde fragen oder etwa einen Antrag stellen. Auf Verlangen hat der Arbeitgeber aber den zuständigen
    Überwachungsbehörden im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 22 ArbSchG darzulegen, warum er die anderweitig gewählte
    Maßnahme für gleichermaßen geeignet hält."


    Das ist ja die schon immer bestehende Freiheit theoretisch auch eigene Schilder "malen" zu dürfen. Nur muss man bei einer Prüfung dann eben begründen dass diese Kennzeichnungen ebenso ihren Zweck erfüllen. Praktisch dürfte wohl kaum jemand von dieser Freiheit Gebrauch machen. Gerade wenn ein Unfall passiert ist ja eigentlich schon bewiesen das diese individuelle Kennzeichnung ihren Zweck verfehlt hat. Zumindest hat man mit abweichender Kennzeichnung dann aber ein problem mehr als mit ASR-konformer Kennzeichnung.


    Zitat

    "Die Aufnahme der "neuen" Variante der Kennzeichnung von Rettungsweg bzw. Notausgang ist in der Entwicklung
    der nationalen und internationalen
    Normungbegründet. Sie beinhaltet keine Nachrüstpflichten, ". Der FA "SIKE"
    empfiehltdie Anbringung der "neuen" Variante bei der Kennzeichnung von neuen Gebäuden."


    "da dies nur eine weitere Möglichkeit der Kennzeichnung darstellt" beruft sich ja auf die Freiheit beliebige Kennzeichnung verwenden zu dürfen. Daraus schließe ich das bei Kennzeichnung die nicht der aktuellen ASR 1.3 entspricht die Tauglichkeit der alten Kennzeichnung ebenso wie bei einem selbst gemalten Schild dargelegt (Gefährdungsbeurteilung) bzw. nachgewiesen werden müsste. Kurz: man kann die alten ASR Symbole verwenden, muss dies aber in der Gefährdungsbeurteilung begründen und z.B. bei einem Unfall auch extern einer Behörde klar machen.

    So würde ich es zumindest auslegen. Denn grundsätzlich ist die Frage nach einer "Umstellungspflicht" falsch, da die ASR 1.3 ja nichts vorschreibt, sondern eher eine Hilfe ist, kein Zwang. Die ASR 1.3 gibt absolut die Freiheit (auch vor ISO 7010) abweichende Symbole usw. zu nutzen.

    Hallo

    ich habe eine kleine Frage zur amerik. Kennzeichnung nach ANSI Z535. VIelleicht kennt sich damit jemand aus. Ihr kennt ja bestimmt diesen "Box"-Aufbau der ANSI:


    1) http://www.cellotape.com/html/mandatory_action.html Im Link seht ihr Vergleich von ISO (3864?) und ANSI Symbolen. Muss man für ANSI-Konformität jetzt die S/W Ausführung nehmen oder geht auch die ISO-Ausführung mit rundem, blauen Untergrund?

    2) Kann man auch ISO 7010 Symbole einbinden und kennzeichnet trotzdem ANSI-konform?

    Hallo,

    müssen die Sicherheitsaufkleber wirklich wie bei folgendem Shop aussehen:


    Ich habe die ADR, IMDG 2011 usw. hier und da steht sinngemäß unter 5.2.2.2.1.1 "Aufkleber-Format 100 mm, nach innen eine schwarze Linie im Abstand von 5mm zum Rand". Optional kann ganz außen noch eine Konturlinie gedruckt werden (gestrichelt oder durchgehend), benötigt wenn der Aufkleber z.B. auf einem weißen Fass klebt.

    Oben im Bild sieht man aber das nur die äußere Konturlinie vorhanden ist und diese innere Linie fehlt.

    Weiß jemand was richtig ist??
    http://www.tes.bam.de/de/regelwerke/…n/index.htm#adr

    Hallo, ich habe den Prüfnachweis etwas überarbeitet und deutlich vereinfacht: Bei der Angabe der Berufsenossenschaftlichen Vorschriften nennen ich gar keinen §-Verweis mehr.
    Die alte BGR232 habe ich allgemein ersetzt durch ASR 1.6 (Fenster/Oberlichter) und 1.7 (Türen und Tore). Jetzt alles auf einer Plakette. Könnt ihr mir hier nochmal bestätigen dass alles soweit korrekt ist?

    Gemäß BGR 232 ASR A1.6 und ASR A1.7 der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und
    Arbeitsmedizin sowie gem. den Berufsgenossenschaftlichen Vorschriften muss dieses kraftbetätigte Fenster/ Tor – vor der ersten
    Inbetriebnahme und mind. 1 mal jährlich – von einem Sachkundigen auf seinen
    sicheren Zustand geprüft werden. Über die Durchführung ist ein schriftlicher
    Nachweis (Prüfnachweis) zu führen.

    Ich war gestern leider nicht im Haus. Es geht um folgende Grundplakette:


    Darauf steht der Text:
    Gemäß BGR 232 der gewerblichen Berufsgenossenschaften, §§ 9, 10 und 11 der Arbeitsstättenverordnung und §§ 28, 29 der

    Unfallverhütungsvorschriften muss dieses kraftbetätigte Tor – vor der ersten

    Inbetriebnahme und mind. 1 mal jährlich – von einem Sachkundigen auf seinen

    sicheren Zustand geprüft werden. Über die Durchführung ist ein schriftlicher

    Nachweis (Prüfnachweis) zu führen.

    Diese Plakette möchte ich endlich mal anpassen auf die neue ASR A 1.7 (Türen und Tore) und ASR A 1.6 (Fenster).
    Und bei der Recherche fiel mir auf das es z.B. §11 in der ArbStättV gar nicht gibt. Deshalb bin ich etwas verunsichert.

    Hallo, kann man den folgenden Hinweis-Text auch für die Regel ASR A 1.6 "Fenster und Oberlichter" übernehmen?


    Gemäß ASR A 1.7 der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und
    Arbeitsmedizin, §§ 9, 10 und 11 der Arbeitsstättenverordnung und §§ 28, 29 der
    Unfallverhütungsvorschriften muss dieses kraftbetätigte Tor – vor der ersten
    Inbetriebnahme und mind. 1 mal jährlich – von einem Sachkundigen auf seinen
    sicheren Zustand geprüft werden. Über die Durchführung ist ein schriftlicher
    Nachweis (Prüfnachweis) zu führen.


    Gemäß ASR A 1.6 der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und
    Arbeitsmedizin, §§ 9, 10 und 11 der Arbeitsstättenverordnung und §§ 28, 29 der
    Unfallverhütungsvorschriften muss dieses kraftbetätigte Fenster – vor der ersten
    Inbetriebnahme und mind. 1 mal jährlich – von einem Sachkundigen auf seinen
    sicheren Zustand geprüft werden. Über die Durchführung ist ein schriftlicher
    Nachweis (Prüfnachweis) zu führen.


    In der ASR A1.6 wird die ährliche Prüfung genannt. Ich bin mir aber nicht sicher ob die ArbStättV und die UVV dies bei Fenstern auch fordern.

    Hallo

    im Internet habe ich bei den Plaketten "Selbstentzündliche Stoffe" (Klasse 4) u.a. die folgenden Ausführungen gefunden:


    Man sieht einmal mit runden Ecken und fetter Außenlinie. Einmal mit Konturlinie und spitzen Ecken und einmal ohne äußere Linie und spitzen Ecken.
    In der ADR 5.2.2.2.2 sind die Plaketten wie in der Mitte dargestellt. In der Bemerkung zu 5.2.2.2.1 steht zudem "In bestimmten Fällen sind die Gefahrzettel in Absatz 5.2.2.2.2 mit einer gestrichelten äußeren Linie gemäß Absatz 5.2.2.2.1.1 dargestellt. Diese ist nicht erforderlich, wenn der Gefahrzettel vor einem Hintergrund mit kontrastierender Farbe angebracht ist."

    Auf gut deutsch: Richtig sind spitze Ecken und eine gestrichelte äußere Linie (Kontrastlinie). Diese wird zwar nicht immer benötigt, man geht damit aber auf Nummer sicher, falls der Untergrund nicht kontrastierend ist. Man macht mit spitz und gestrichelter Linie laut ADR nichts falsch. Sehe ich das richtig?

    Selbst gem. CFR müssen die Ecken spitz sein.

    Oder ist das prinzipiell egal?

    Hallo,

    in der ADR ist definiert dass Gefahrstoff Placards mindestens 25 x 25 cm groß sein müssen. Für LKW's bekommt man aber ausschließlich Halterungen/ Wechselrahmen für Gefahrgutzettel 30 x 30 cm.
    Ist irgendwo vorgeschrieben dass an LKW's die Gefahrenzettel/ Aufkleber 30 x 30 cm sein müssen? Oder kann man auch die 25 x 25cm Zettel nutzen?

    Vielen Dank & Grüße

    Vielen Dank Niko.
    Ich glaube langsam dass man sich in die Thematik nicht selber, hobbymäßig einarbeiten kann. Dafür gibt es nicht umsonst Sicherheitsfachkräfte. Es ist so wahnsinnig komplex, untransparent und unstet das es viel mehr ein Thema für Juristen ist, zum realen Schutz am Arbeitsplatz trägt das doch längst nichts mehr bei.

    Ich habe so oft gelesen: bis 2002 = BGV A3 (mit starren Prüffristen usw.), danach BetrSichV mit GeBe + TRBS 2131.

    Ok danke. :)

    Aber um noch kurz zum Ausgangsthema zu kommen: die BGV A3 wurde in den 70ern erarbeitet , permanent überarbeitet und 2005 in "BGV A3" umbenannt.
    Aber zu diesem Zeitpunkt, genauer seit 2002, war die BGV A3 schon nicht mehr Maß aller Dinge, sondern die Betriebssicherheitsverordnung. Ich frage nur weil ich erstaunt bin das eine BG-Vorschrift welche durch die BetrSichV ersetzt wurde und zukünftig in die TRBS 2131 übergeht noch aktualisiert wird.

    Ich dachte seit 2002 ist mit BGV A3 Feierabend. Zumindest rechtlich. In der Praxis könnte sie natürlich als Hilfe herangezogen werden.

    Du meinst man könnt in diesem Fall argumentieren, der Arbeitgeber hätte die Prüffristen kürzer gestalten müssen (quasi: täglich)?
    Rein logisch müsste es so sein dass die E-Firma den Zustand des Wasserkochers sieht und entsprechend des nächsten Prüftermins anhand ihrer Fachkentniss entscheidet, ob das Gerät bis dahin weiterbenutzt werden kann oder aussortiert wird.


    Hallo Lopoe,

    die Verantwortung liegt immer beim Arbeitgeber. Er kann nur Aufgaben zur eigenverantwortlichen Erledigung delegieren. Die Verantwortung zu Kontrolle und die Verantwortung zur geeigneten Organisation bleibt bei ihm und die wird er auch nicht los.
    Nur vielen Arbeitgebern ist das nicht so wirklich klar.

    gruß, Niko.

    Das Gesetze aber immer so schawmmig formuliert sein müssen.

    "Der Arbeitgeber kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich

    damit beauftragen, ihm obliegende Aufgaben nach diesem Gesetz in eigener

    Verantwortung wahrzunehmen."

    Jeder Nicht-Jurist würde das so verstehen, dass man die Verantwortung bei einer "Auslagerung" als Arbeitgeber nicht trägt.
    Bei uns kommt z.B. eine Elektro-Firma und prüft alle Geräte. Die melden sich auch ohne Beauftragung, da sie die Übersicht über alle Prüftermine haben. Wenn die also am Dienstag in einem E-Check einen Wasserkocher prüfen und Mittwoch brennt dieser (samt Produktionshalle) ab, dann kann die Verantwortung doch niemals beim Arbeitgeber liegen. Die Verantwortung des Arbeitgebers ist es die Elektrofirma mit den Wartungen/ Prüfungen zu beauftragen. Aber jede darüber hinausgehende Verantwortbarkeit kann niemals beim Arbeitgeber liegen.

    Zitat

    Die Verantwortung zu Kontrolle und die Verantwortung zur geeigneten Organisation bleibt bei ihm und die wird er auch nicht los.

    Ja er muss eine fachkundige Person im Unternehmen beuftragen zu prüfen. Egal ob ich aber intern einen Mitarbeiter beauftrage oder extern eine Firma, wer trägt die Verantwortung z.B. für hingefuschte Prüfungen?
    Ich denke in der Praxis würde keiner die Verantwortung tragen, der Arbeitgeber ist seiner Prüfpflicht ja nachgekommen, als er die Elektro-Firma beauftragt hat.

    Die Verantwortung muss aber nicht immer beim Arbeitgeber liegen. So steht in $13 (2) ArbSchG: "Der Arbeitgeber kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich
    damit beauftragen, ihm obliegende Aufgaben nach diesem Gesetz in eigener
    Verantwortung wahrzunehmen."

    Man könnte also eine Maschine kaufen und dem Wartungsarbeiter der die Maschine anliefert und aufbaut eine Gefährdungsbeurteilung machen lassen. Anschließend soll er in entsprechenden Abständen prüfen kommen oder ich beauftrage ein Sicherheitsbüro für die Prüfung.
    Oder liegt die Verantwortung generell beim Arbeitgeber?