Beiträge von Safety-Officer

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    Das Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGuS) in Mecklenburg-Vorpommern hat ein Merkblatt für sichere Arbeitsbedingungen auf Rettungstürmen an Gewässern veröffentlicht. Das Merkblatt wurde zusammen mit der Unfallkasse des Bundes und der Unfallkasse Mecklenburg-Vorpommern erarbeitet.
    Es soll die Eigentümer (z. B. die Kommunen) sowie die Nutzer der Rettungstürme über notwendige Sicherheitsanforderungen informieren und enthält eine Zusammenstellung von Mindeststandards für den Bau und Betrieb der Rettungstürme und soll bei der notwendigen Gefährdungsbeurteilung Hilfestellung geben.
    Anlass für die Erarbeitung des Merkblatts war ein Arbeitsunfall auf einem Rettungsturm im vergangenen Jahr, bei dem eine Rettungsschwimmerin schwer verletzt wurde.

    Link: Merkblatt "Sichere Arbeitsbedingungen auf Rettungstürmen an Gewässern" auf der Homepage des LAGuS.

    Sicherlich gäbe es Lösungen, z.B. RFID-Chips, die Einsatzkräfte einfach aus sicherer Entfernung auslesen können.
    Aber "911" hat auch hier zu einem Umdenken geführt, ein Ergebnis ist u.a. ADR 1.10.
    Das Gefahrgutrecht ist halt einfach nur ein Kompromiss zwischen den Wünschen und Bedürfnissen des Transportgewerbes und der Sicherheit der Bevölkerung.

    Wurde gekippt, weil die Papiere gerne mal und viel zu oft geklaut wurden oder genutzt wurden, um Transporte gezielt um einige Stücke zu erleichtern.
    Dann hieß es mal "hinter dem Fahrersitz" ...
    Alles in der Praxis wenig praktikable Lösungen.

    Und wenn's anfängt im Hals zu kratzen oder die Nase anfängt zu laufen, geht das eigene Leben und die Gesundheit vor.
    Ein toter Helfer kann nicht mehr helfen, nie mehr.

    Die so genannte "B3-Bescheinigung" brauchst du nur für Fahrzeuge, die Klasse 1 transportieren oder für Tanktransporte.
    Der TO (Threadopener) spricht von Druckerei, es dürfte sich also in erster Linie um Druckfarben, Lösemittel etc handeln.
    Und da geht es um die Mengen pro Transportvorgang.- und natürlich auch so Fragen wie Ladungssicherung ...

    Elschwoabos Lösungsvorschlag hat natürlich auch einen gewissen Charme, geht aber nur, wenn an der zweiten Betriebsstätte entsprechende Lagermöglichkeiten vorhanden sind.

    Also mal eben so aus dem Handgelenk heraus Transporte organisieren ist nicht. Da müssen außer dem Gefahrgutberater noch mehr Leute mit ins Boot.

    Gehen wir doch mal einen Schritt weiter:
    Unfall ... Etiketten unleserlich oder stark beschädigt ... Papiere durch Deformation der Kabine zerstört oder beschädigt ... Bei Unfällen fast immer die Regel.
    Da führen Eintragungen wie "k.... ... efahrgut" eher zur Verwirrung als zur Aufklärung (Auch schon bei Unfällen erlebt).

    Hinzu kommt, das immer mehr Speditionen Fachtbriefe etc nur noch in elektronischer Form mitführen und Frachtbriefe bei ausländischen Speditionen oft genug kaum zu entziffern sind.

    Für die Praxis bedeutet dies, das Einsatzkräfte bei einem Unfall in der Regel nicht mehr nach Frachtpapieren suchen. (Ausnahme Polizei im Rahmen der Unfallermittlungen)

    Wo soll man die auch finden? Wo hat der Fahrer die? Fahrzeugmappe? Tasche? Welche der Unzahl von Ablagemöglichkeiten? Wenn man an die aufgrund der Zerstörungen der Kabine überhaupt rankommt.
    Findet man sie, gut. Wenn nicht ... *Schulterzucken*. Ist dann Sache der Polizei, die Unterlagen von der Spedition zu bekommen - und das kann manchmal dauern ...
    Für die Personenrettung brauch' ich die Papiere nicht.

    Dann hast Du ohne besondere Auflagen die sog. 1000 Punkte-Regel einzuhalten. Schau mal in die GGVSEB.

    Naja, Jens, so ganz ohne Auflagen geht es selbst bei der 1000-Punkte-Regel nicht. :)

    @ Oliver:
    Fangen wir einmal an (Achtung, keine Rechtsberatung, bitte wenden Sie sich an den Gefahrgutbeauftragten Ihres Vertrauens!)

    Transporte von einem Betriebssitz zum anderen über öffentliche Verkehrsflächen fallen in der Regel unter den Begriff "interne Versorgung".
    Damit ist eine Freistellung der Transporte nach 1.1.3.1 c) "Transporte in Verbindung mit der Haupttätigkeit" nicht möglich.

    Jetzt gibt es zwei Möglichkeiten:
    Entweder ein Transport nach ADR 3.4 "Begrenzte Mengen" auch LQ genannt - geht aber nur bei bestimmten Stoffen und bestimmten Höchstmengen -
    oder ein Transport nach ADR 1.1.3.6 "1000-Punkte-Regel" - geht aber auch nur bei bestimmten Stoffen und bestimmten Höchstmengen.

    Bei beiden Möglichkeiten sind einige Punkte zu beachten.
    Dazu gehören die Unterweisung der Fahrzeugführer und der anderen am Transport Beteiligten, die Ausrüstung der Fahrzeuge mit Warnweste(n), Verbandkasten, Warnzeichen, Feuerlöscher mit mindestens 2 kg-ABC-Pulver mit gültiger Prüfplakette, korrrekte Kennzeichnung der Versandstücke, korrekte Verpackung, usw., usw, ...
    Bei einem Transport nach ADR 1.1.3.6 kommt noch ein Beförderungspapier mit vorgeschriebenen Angaben in der vorgeschriebenen Reihenfolge hinzu, auf das allerdings unter bestimmten Umständen verzichtet werden kann (vgl. Ausnahme 18 GGAV).

    Mein Tip:
    Lasst euch von einem Fachmann vor(!) Aufnahme der Transporte beraten,
    Verstöße gegen das Gefahrgutrecht schlagen je nach Verantwortungshirarchie schnell mit einigen Tausenden zu Buche.

    Also ganz klar: auf dem Fass die eindeutige Produktbezeichnung und in den LAdepapieren der Hinweis "kein Gefahrgut / Gefahrsstoff".


    Letzteres ist aus meiner Sicht völlig überzogen, sorry.
    Ich käme im Einsatz nicht auf die Idee, das ein Fass ohne GHS bzw. GG-Kennzeichnung mit unbeschädigtem Etikett/Kennzeichnung vielleicht doch unter gewissen Umständen ein Produkt enthalten könnte, das vielleicht doch zu Problemen führen könnte.
    Alleine der Gedanke an einen gefährlichen Stoff kann über die psychosomatische Schiene Symtome auslösen. [1]

    Also, mein Vorschlag:
    Fass mit Produktname (Produktetikett) kennzeichnen, Produktname in den Fachtbrief, fertig. Alles andere würde nur zu unnötiger Verwirrung führen.
    Wenn es zu einem Unfall kommt und Fragen aufkommen, werdet ihr in der Regel ziemlich schnell angerufen ...

    [1]
    In bestimmten Schulungen öffne ich gerne eine kleine Flasche mit einer Flüssigkeit und erkläre, das es sich um einen konzentrierten Geruchsstoff handelt. Dann bitte ich die Leute um Rückmeldungen, wann sie diesen Geruch wahrnehmen. Die ersten Meldungen kommen garantiert nach wenigen Minuten .... dabei enthält das Fläschchen nur Wasser aus dem Hahn ...

    Was sagen denn die Leute vom GRS (Stiftung gemeinsames Rücknahmesystem) - dem größten Sammelbox-Anbieter - zu diesem Thema?
    Schließlich stehen die Teile ja in (fast) jedem Einzelhandelsgeschäft.
    Auf deren Homepage finde ich dazu nichts ... außer der Empfehlung, das der Endverbraucher die Pole von Lithium-Batterien abkleben soll (aber ob der das auch macht??)

    Nachtrag (11:41):
    Wie es der Teufel will, bekomme ich heute morgen genau dazu eine Frage rein (Eine Geschäftsstelle hat vom Einzelhandel eine Sammelbox bekommen und fragt jetzt nach dem richtigen Umgang).
    Anfrage an die GRS ist raus, ebenso an die BGHW ... mal schauen was kommt.

    Nachtrag (15.09.2012 16:05)
    Rückmeldungen sind da, Anfragen werden bearbeitet - kann aber dauern.
    Ich melde mich wieder zum Thema, sobald ich Antworten habe.

    Nachtrag (17.09.2012 08:59)
    Konkrete Rückmeldung von GRS:
    Die GRS überarbeitet zur Zeit in Zusammenarbeit mit der BG Verkehr die Hinweise und Sicherheitsbestimmungen für Sammelstellen. GRS will diese Arbeiten bis Ende 2. Quartal 2013 abschließen und bittet noch um ein klein wenig Geduld.

    Auf jeden Fall.

    Ähnliches ist 2009 beim Rettungshubschrauber Christoph 51 in Stuttgart passiert (klick), fast zeitgleich "explodierte" ein Rettungswagen in München (klick).
    Es kommt auch immer mal wieder zu Zwischenfällen, bei denen Fahrzeuge überraschend ausbrennen.

    Eine ganz spannende Geschichte ...


    So ... ich hoffe, ich kann jetzt meinen Urlaub genießen ... wo ist nochmal der Ausschalter am Läppi???