Beiträge von Safety-Officer

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    genau das ist doch der Punkt den S.O. angesprochen hat. Wenn ich keine Ahnung davon habe, wie der Untergrund ist, sollte ich diese Aktionen unterlassen. Eine Gummimatte auf Sand?


    Aktion unterlassen? hmmmm ....
    Beispiel, das mir passiert ist.
    Montage einer Taubenvergrämung auf dem Flachdach eines Gebäudes. Aufstieg über eine 4m-Leiter aus einem Innenhof. Leiter aufgestellt. Leiter mit breitem Fuß, Anstellwinkel stimmt, Boden (Gras) ist eben. Passt, oder?

    Dummerweise wusste ich nicht, das Ratten im Untergrund gewühlt hatten. Es war absolut nichts zu sehen oder beim Aufstellen zu merken, trotz Untergrundchecks.
    Als ich kurz vor der Dachkante bin und übersteigen will, sackt die Leiter unten rechts ab und kippt.
    Hab alles fallen lassen und bin gesprungen. Folgen keine, weder für mich noch für den guten roten Akku-Bohrhammer. Nur habe ich seitdem etwas Probleme auf höheren Leitern ... :whistling:

    Ähnliches hast du auch beim Aufstellen von Hubsteigern. Du kannst auch auf Straßen oder Gehwegen nicht in den Untergrund schauen, kannst keine Hohlräume feststellen. Bist also auf dein "Bauchgefühl" angewiesen.
    Gleiches gilt auch für die Feuerwehr und die Drehleiter (--> klick mal hier)

    Ich habe meine eigene Meinung zu der Unfallursache beim Hubsteiger, möchte mich aber nicht an Spekulationen beteiligen. (Die beiden Bilder zeigen zwar nicht alles, sind aber sehr interessant ...)

    Und genau beim Unterbau fängt die Problematik an.
    Weil ich als Bediener (aus meiner praktischen Erfahrung heraus) in der Regel keinerlei Informationen über die Tragfähigkeit des Untergrundes habe. Ich kann eine Abschätzung machen, kann durch entsprechende Unterlagen die Last verteilen, aber ein gewisser Unsicherheitsfaktor bleibt.

    Warum ist es zum Beispiel nicht möglich, durch abklappbare "Füße" die Aufstellfäche der Stützen auf einfache Art und Weise zu vergrößern? (statt dessen muss man mit diversen Platten und Holzstücken als Provisorium arbeiten ...)

    Danke an alle, die sich mit dem Thema auseinandergesetzt haben, es war eine sehr interessante Diskussion!

    Ich werde jetzt, auch nach weiteren Recherchen, unseren Gremien vorschlagen, eine Leitungslängenbegrenzung hinter dem PRCD-S vorzugeben;
    so, wie ich es bereits schon angedacht hatte.

    Zitat
    • Bei Anschluss elektrischer Betriebsmittel an ein ortsfestes Netz (Wohnhäuser, Gewerbebetriebe, Schulen, öffentliche Hallen, etc.) ist zwingend die Verwendung von Personenschutzschaltern in der Ausführung SPE-PRCD (PRCD-S) unter Beachtung der Betriebshinweise des Herstellers erforderlich.
    • Die Ausführung als Einzelgerät sowie die Ausführung in Verbindung mit einem Leitungsroller / Verteiler mit maximal 4 Geräteanschlussdosen sind zulässig. Am Einzelgerät darf maximal 1 Verteiler mit maximal 4 Anschlussdosen eingesetzt werden, die Kaskadierung von Verteilern ist untersagt.
    • Die Betriebshinweise des Herstellers, insbesondere zur Belastbarkeit, sind zwingend einzuhalten.
    • Die aufaddierten Längen der am PRCD-S angeschlossenen, abgehenden Leitungen sollen im Einzelstrang bei einem Leitungsquerschnitt von 1,5 mm² die Länge von 20 Metern, bei einem Leitungsquerschnitt von 2,5 mm² die Länge von 50 m nicht überschreiten.


    Damit dürften wir auf der sicheren Seite sein.

    Hallo.

    Direkte Vorschriften dazu sind mir nicht bekannt.
    Aber im Rahmen des Brandschutzkonzeptes und der hierzu durchzuführenden Gefährdungsbeurteilung sollte diese Frage eindeutig geklärt sein.
    Zumal es heutzutage "ungefährliche" LED-Kerzen gibt, sogar in Echtwachs mit Luftsensor ...

    Hardy, du warst einen Tick schneller ... :)

    Ich zitiere mal kurz aus der GUV-R 157 "Fahrzeuginstandhaltung":


    Damit ist aus meiner Sicht die Absturzsicherung mit Seil und Gurt bei den Instandsetzungsarbeiten an den Gleisarbeitszügen nicht so ganz "Stand der Unfallverhütung".

    Sorry, ich sehe das ein wenig anders.
    Es geht doch darum, die Gefahren für die Mitarbeiter auf ein entsprechendes Minimum zu reduzieren.
    Mit der Nutzung der Absturzsicherung reduzierst du zwar die Gefahren durch Absturz, provozierst aber gleichzeitig neue Gefahren, die mit der Benutzung zusammenhängen - Hängetrauma, ja, auch bei der Höhe. Verletzungsgefahr durch Anschlagen an Bauteile beim Abrutschen, ...

    Aus meiner Sicht sollten (so wie es auch in Bahnbetriebswerken mittlerweile üblich ist) geeignete, verfahrbare Podestleitern oder verfahrbare Arbeitsbühnen (nicht Gerüste!) eingesetzt werden.
    (Beispiel 1, Beispiel 2)

    Die "Realistische Unfalldarstelllung", heute eher "Realistische Notfalldarstellung" (RND) genannt, ist ein hervorragendes Instrument zur Schulung von Mitarbeitern zum richtigen Verhalten bei Notfällen, wenn ...

    ja wenn die "Verletztendarsteller" umfassend geschult sind und entsprechendes Verhalten trainiert haben. Schminken gut und schön, aber das Verhalten des Betroffenen muss zu der Verletzungs- bzw. Erkrankungsart und zur Unfallsituation passen, sonst erreicht man bei den Helfenden nichts bis wenig oder das Gegenteil.
    Wichtig ist für den Darsteller auch, auf den/die Helfer adäquat zu reagieren - das setzt also entsprechende Fachkenntnisse in der Präklinik und in der Unfallmechanik voraus.
    Mit "Laien" ist das nicht zu machen.

    Einfach mal selbst versuchen, völlig schlaff auf dem Boden zu liegen, ohne Grinsen, ohne Lachen, ohne das Gsicht zu verziehen oder dem Anfassenden Widerstand entgegen zu setzen ... und das ist noch die einfachste Übung, die ja so Mancher hier aus dem Erste-Hilfe-Kurs kennt.

    Herzlich Willkommen im Portal und einen wunderschönen guten Morgen!

    Elektro-Hexe? ?( Den Begriff habe ich noch nie gehört.

    Eine Ausbildung im Rahmen der BGG 925 ist immer dann erforderlich, wenn das Flurförderzeug über einen Fahrersitz oder Fahrerstand verfügt.
    Dazu gehören auch z.B. Schlepper oder Elektrokarren, wobei hier die Schulung angepasst werden sollte (vgl. BGG 925)

    Für reine Mitgängerflurförderzeuge ist zwar kein Staplerschein erforderlich, eine entsprechende Schulung/Unterweisung ist jedoch mehr als sinnvoll.

    Ich würde mir vielleicht nicht so viel Gedanken um die Kennzeichnung machen. Eher darüber, dass ich ausreichend Leute als Ersthelfer ausbilde ;)


    Das auf jeden Fall.
    Aber gerade in größeren Betrieben ist die Kennzeichnung sinnvoll (Beispiel Flughafen Stuttgart Frankfurt).
    Ein anderer, mir bekannter Betrieb kennzeichnet alle(!) Personen, die bei Notfallereignissen Funktionen wahrnehmen, mit Westen:
    Ersthelfer lila, Brandschutzhelfer rot, Evakuierungshelfer grün, Geschäftsführung und Si-Ing rot/weiss
    Erleichert die Arbeit vor Ort (zum Glück bisher nur bei Übungen) ungemein.

    Es dürfte sich um eine so genannte "Eigenverbrauchstankstelle" (EVT) handeln. Dabei gelten natürlich entsprechende Vorschriften für die Errichtung und den Betrieb.
    Ansprechpartner ist in der Regel die Untere Naturschutz - bzw. Wasserschutzbehörde.
    Erste Hinweise finden sich in den Unterlagen der LSV: -> klick
    In Bayern bietet die Landesanstalt für Landwirtschaft entsprechende Merkblätter an -> klick

    Ich halte gerade bei größeren Betrieben eine Kennzeichnung schon für sinnvoll. Die Aushänge sind gut und schön - helfen nur nicht, wenn der Betreffende nicht persönlich bekannt ist. Natürlich ist jeder zur Hilfeleistung verpflichtet, aber der "betriebliche Ersthelfer" dürfte einer der Wenigen sein, die eine annähernd aktuelle Schulung haben.

    Auch aus der rettungsdienstlichen Praxis heraus kann die Kennzeichnung helfen. Angefangen von Einweisertätigkeiten bis hin zu konkreten Unterstützung am Einsatzort.
    Da ist es optimal, wenn sich gerade in größeren Betrieben die betrieblichen Ersthelfer bei einem Unfall aus der "Masse" herausheben, z.B. kenntlich durch einen Überwurf oder eine Weste mit entsprechendem Aufdruck. (Das Ganze natürlich als Bestandteil des betrieblichen Notfallkonzeptes.)
    Aus meiner Sicht bieten sich hier zweifarbige Westen an (z.B. gelb-orange).

    ACK.
    Der Schutz der Menschen von arbeitsbedingten Gefahren lebt doch erst so richtig vom Austausch, von der Information, vom "Best Practice", von dem "Wie machen es andere ...".
    Und genau in diese Lücke springen Foren wie dieses hier.
    Ohne Internet und die damit verbundenen Kommunikationsmedien wäre Vieles nicht möglich oder nur unter sehr erschwerten (kostenintensiven) Bedingungen.

    Und mal ganz ehrlich, manchmal sieht man den Wald vor lauter Bäumen nicht ... und dann kann der richtige Hinweis "Gold" wert sein.

    Natürlich erzeugt alleine die bildliche Vorstellung, das da drei Blechschränke ohne Sicherung senkrecht übereinander stehen, ein verda*** ungutes Kribbeln im Bauch.
    Aber ein Bauchgefühl, und das wissen wir, reicht nun mal dummerweise als Begründung für eine Forderung nicht aus.
    Und deshalb halte ich die Frage: "Wo steht das?" für absolut berechtigt.
    Denn manche Information ist nicht einfach zu finden, insbesondere wenn entsprechende Vorgaben (hier z.B. die BGI 869) zurückgezogen werden und die Suche in der Präventionsdatenbank der DGUV mit den passenden Begriffen ins Leere läuft.

    Darf man oder darf man nicht gemäß Richtlinen so stapeln?


    Nachzulesen in der BGI 582: "Die Schlankheit von Stapeln – das Verhältnis der Höhe zur Schmalseite der Grundfläche – darf nicht größer als 6 :1 sein."
    Bei den genannten Angaben "Grundfläche ca 1 m breit / o,5 m tief / 2 m hoch" haben wir die Schmalseite mit 0,5m x 6 = 3m, sprich, der Stapel darf nicht höher sein als 3 m.
    Ein Stapeln der Schränke ist danach nicht möglich.