Beiträge von Safety-Officer

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    Hier zwei Links zur Badischen Zeitung, die sich etwas ausführlicher mit dem Thema auseinandersetzte:
    Bericht 1
    Bericht 2

    Vielleicht noch eine Kleinigkeit: Kinder ertrinken leise - (Pressemitteilung der Bundesarbeitsgemeinschaft "Mehr Sicherheit für Kinder e.V.")

    (Vielleicht) zum Nachdenken anregen, das sollen die Berichte, auch bei denjenigen, die sich ehrenamtlich in Vereinen der unterschiedlichsten Art um Kinder und Jugendliche kümmern. Vielleicht helfen die Berichte ja irgendwie, andere Unfälle dieser Art zu verhindern.

    Meine "Nr. 4" ist im Sommer zwölf geworden, und ist auch regelmäßig mit seinem Sportverein unterwegs. Morgen früh um Sechse geht es wieder los ...

    zu den technischen Lösungen:
    Richtig. Die Luftschlauchsysteme gibt es mittlerweile auch zum nachrüsten. Es gibt auch Systeme, bei denen einfach ein Schaumstoffstreifen unter die Plane geschoben wird und dort verbleibt. Aber egal welches System, es funktioniert nur bei Planenaufbauen und verhindert nur Wasseransammlungen, keine Schneeansammlungen.
    Für Festaufbauten oder Container gibt es überhaupt keine Lösungen - und auch dort können sich schnell mal einige hundert Liter Wasser ansammeln.

    Gegen Schneeansammlungen gibt es aktuell keine technische Lösung. Die Fahrer hoffen halt auf den Fahrtwind ... und die Verkehrsteilnehmer an der Fahrstrecke freuen sich.
    Kommt Klasse, wenn auf einmal eine quadatmetergroße Pappschneeplatte vom Dach fliegt und ein Ausweichen nicht möglich ist. Auch wenn's nur Schnee ist, knallt gut. :cursing:

    Daher sollte in solchen Bereichen entweder eine anständige und sichere Befestigung gewählt oder das Aufhängen von solchen Gegenständen untersagen.

    So passt es .. :thumbup:
    Wobei Acrylglas schon ziemlich stabil ist und splittern, naja. Meine Kinder haben zwar schon einiges geschafft, aber Acrylglas noch nicht.

    Ach, ja, derartige Sachen finden sich auch in notwendigen Fluren und notwendigen Treppenräumen, dort bevorzugt in den Ecken von Absätzen.

    Um es mal auf die Spitze zu treiben ... was ist mit den Kunststoffschildern zur Bürokennzeichnung? Oder die Fluchtwegbeleuchtung und Fluchtwegkennzeichnung? Die sind auch brennbar ...

    Du hast es grad selbst festgestellt ... die üblicherweise verwendeten Bildbefestigungssysteme sind in Fluren mit Publikumsverkehr ungeeignet.
    Also müssen wir beim "T" anfangen und eine geeignete technische Lösung einsetzen.
    Die Brandgefahr ist da doch eher vernachlässigbar.

    Da oben das Stichwort "Arbeitsagentur" erwähnt wurde ... Stühle vor den Büros, Regale und Tische mit Infomaterial ... und alles in Fluren / Treppenhäusern, die als Fluchtwege zwingend genutzt werden (müssen). Krankenhäuser, Pflegeheime, Schulen ... genauso spannend.

    Siehe Anhang, eine Arbeitsagentur ...

    Da wird das richtig voll und wenn ich da entsprechende Bilderrahmen an der Wand hätte, bleiben die nicht lange an Ort und Stelle und stellen eine erhebliche Gefahr für die Flüchtenden dar.

    Das ist einzig und allein eine Frage der Befestigung. Wer natürlich glaubt, in einem Gebäude mit Publikumsverkehr einen Bilderrahmen mit ein oder zwei Haken wie zu Hause befestigen zu können, ist IMHO gewaltig auf dem Holzweg. (Wer Kinder hat ... :) )Es gibt Lösungen, nur die kosten halt ein klein wenig mehr.
    Und schließlich besteht die Gefahr, das unzureichend befestigte Bilderrahmen beim Anstoßen runterfallen, im täglichen Betrieb genauso wie bei einer Räumung.

    Aber je nach Beschaffenheit und Größe eines Bildes nebst Bilderrahmen, kann dieses schon zu einer Gefahr für die Flüchtenden werden sowie ferner einer Brandausbreitung beitragen bzw. die Nutzung vom Fluchtweg einschränken.

    Zu der Aussage hätte ich gerne mal eine nachvollziehbare, realistische Erklärung, insbesondere wie ein an der Flurwand hängendes Bild zu einer Brandausbreitung beiträgt. Wenn die Wärmestrahlung eines brennenden Büros die Bilder im Flur entzündet, ist der Flur definitiv nicht mehr als Fluchtweg zu gebrauchen ...
    Natürlich könnte irgendein Depp auf die Idee kommen, ein Bild im Flur anzuzünden ... genauso wie ein Depp auf die Idee kommen könnte, einen Haufen in den Flur zu setzen ...

    Aber was ist mit der Gefährdung des Fahrers beim Arbeiten da oben?


    Eine gesicherte Plattformleiter mit Schutzbügel(n) ist aber nichts ungewöhnliches für Tätigkeiten, bei denen kein Gerüst aufgestellt werden kann.
    Durch die Plattform und die Sicherung kann der Mitarbeiter bei seinen Tätigkeiten beide Hände nutzen.
    Besser als Gurtband wären natürlich feste Streben, aber wo am Aufbau verriegeln?

    Der Preis ist nicht ungewöhnlich für eine derartige Aufstiegshilfe - und preisgünstig im Vergleich zu anderen Lösungen, insbesondere der der "Unterlassung".
    Aber da es faktisch keine anderen technischen Lösungen (gegen Schnee auf dem LKW-Dach, beliebiger Standort) gibt ...

    Es wird immer auf eine Internetseite hingewiesen, die was mit dem Fahrerstamtisch zu tun haben soll aber man kommt immer auf eine Pol Seite aus NRW?!

    Mit der Umstellung des Landesportals ist diese Seite im WWW-Nirwana verschwunden (auch in anderen Polizeiportalen sind die "Stammtischseiten" raus).

    Deshalb ja mein Vorschlag mit den Pressestellen von BGL und DVR, die haben ja die Aktion "Eisfrei" ins Leben gerufen.
    Es gibt zwar ein PDF-Dokument von 2004 und eine XLS von 2006 im Netz .... aber die werden dir wahrscheinlich 2012/2013 nicht viel helfen ...

    Nachtrag:
    Für Thüringen kursiert eine Liste im Netz (Pressemitteilung der LTV):

    • A4 Tank & Rast - Anlage Eisenach auf der unteren Ebene in der Nähe des Zolls. Diese Rastanlage ist von beiden Fahrtrichtungen zu erreichen.
    • A4 Autobahnparkplatz Hainich - Süd, befindet sich zwischen den Anschlussstellen Eisenach Ost und Sättelstädt in Fahrtrichtung Dresden.
    • A4 SVG Autohof Gotha (Thüringer Tor), Anschlussstelle Gotha
    • A4/A71 Autohof Thörey, Anschlussstelle Ichtershausen
    • A4 Holzland Autohof, Anschlussstelle Hermsdorf Ost
    • A4 Rastanlage Altenburger Land Nord, Fahrtrichtung Frankfurt a.M.
    • A9/A4 Rastanlage am Hermsdorfer Kreuz - Altes Rasthaus, Fahrtrichtung Nürnberg, kann aber aufgrund der direkten Anbindung an das Autobahnkreuz aus jeder Richtung angefahren werden.
    • A4 Autohof Mellingen, Anschlussstelle Apolda.


    Und ich bin auf das hier gestoßen.

    Der DVR machte letztes Jahr zusammen mit dem BGL doch eine entsprechende Aktion. Ich meine, in dem Zusammenahng wurde auch eine Liste veröffentlicht.
    Vielleicht können dir die Pressestellen des DVR bzw. des BGL Auskunft geben.

    Zumindest gegen Wasseransammlungen, die zu Eisplatten gefrieren, gibt es ja technische Lösungen - auch nachrüstbar. Aber gegen Schnee auf'm Dach hat noch keiner etwas erfunden ...

    Wer informiert die Angehörigen über den Unglücksfall?


    Wenn, wie hier angenommen, keine Daten beim Arbeitgeber bekannt sind und der Betroffene nicht ansprechbar ist, hast du keine Möglichkeit, etwas zu unternehmen.
    Wir können in vielen Fällen helfen, aber nun mal nicht in allen Fällen.
    Die Frage hier ist: Will der Betroffene überhaupt, das mögliche Angehörige, Freunde etc. benachrichtigt werden? Es gilt, die Persönlichsrechte des Betroffenen zu wahren. Damit verbietet sich z.B. auch das Durchsuchen von Spind, Schreibtisch, Büro, usw. nach entsprechenden Hinweisen. Auch von eigenen Nachforschungen am Wohnort würde ich unter diesem Aspekt abraten.
    Dies ist Aufgabe der Polizei - die allerdings Hinweisen nach z.B. bekannten Haustieren etc. nicht abgeneigt gegenüber steht.

    Sind die Kontaktdaten von Angehörigen bekannt, können bei schweren oder tödlichen Unfällen bei der Benachrichtigung die Polizei oder Mitarbeiter der Notfallseelsorge oder vergleichbarer Einrichtungen behilflich sein. Hier ist teils mehr als Fingerspitzengefühl angebracht ...

    Aber das sind alles Fragen, die letztendlich im betrieblichen Notfallplan geregelt werden sollten.
    Hier ist eine aus meiner Sicht gute Zusammenfassung des Themas.

    Einsatzabschnitt "Sicherheit", u.a. beschrieben in Graeger, Südmersen, Cimolino, "Einsatz- und Abschnittsleitung", ecomed.
    Eine sehr sinnvolle Sache, gerade wenn mehrere Einheiten unterschiedlicher Organisationen eine Einsatzstelle zusammen abarbeiten.

    Bild 2 und Bild 9 der Serie sind in meiner Sammlung zur Ausbildung "Gefahren an der Einsatzstelle".

    Nicht Ärmel geschüttelt ... aktuelles Thema.
    Die Sache ist im Februar d.J. im Zusammenhang mit der Bundeswehr hochgekocht, als einem Untersuchungsausschuss offenbar Dokumente zur Verstrahlung von Bundeswehrangehörigen nicht zugänglich gemacht wurden. Der Umgang mit Instrumenten, die mit radiumhaltiger Leuchtfarbe behandelt waren und in Fässern in Asse eingelagert wurden, war auch Thema einer "kleinen Anfrage" im Bundestag im Juni.
    Bei alten Sammleruhren und diversen Produkten aus östlichen Wirtschaftsräumen ist radiumhaltige Leuchtfarbe oder auch tritiumhaltige Farbe (weniger gesundheitsschädlich) immer noch ein Thema.
    Im Katastrophenschutz gab es bis in die 80er hinein noch Kompasse, die mit radiumhaltiger Leuchtfarbe behandelt waren (Peilstriche und Nadel).

    Mein GF bekommt gerne Pragraphen vorgelegt.

    Paragraphen?
    Schau'n wir doch mal: § 29 ff BGV A1 und die entsprechenden Aussagen dazu in der BGR A1. Dann haben wir noch die PSA-BV, § 4 ArbSchG Nr. 1-5 gilt allgemein, nicht nur für Beschäftigte ...

    Ansonsten einfach mal fragen, ob er in seinem Verantwortungsbereich über Tage, Wochen problemlos ausfallen kann, so wie der letzte Mitarbeiter mit seinem Unfall ... :whistling:

    Zur Gewerbeaufsicht zählen im Arbeitsschutz die staatlichen Stellen und ALLE BGen. Es kann auch jeder Berechtigte einer beliebigen BG auf Zutritt bestehen. Die Aufsicht weiß ja nicht, und kann auch nicht wissen, welche Arbeitnehmer vor Ort sind und wie die tatsächlich angetroffene Verantwortung geregelt ist.


    Gewerbeaufsicht und BGen haben unterschiedliche Rechtsgrundlagen, deshalb bitte nicht in einen Topf werfen.
    In diesem Fall ergibt sich das "Betretungsrecht" der staatlichen Überwachungsstellen aus § 22 ArbSchG, das "Betretungsrecht" der Aufsichtspersonen der BGen aus § 19 SGB VII, also unterschiedliche Rechtsgrundlagen, auch wenn die Konsequenz am Ende die Gleiche ist.
    Unser Dualismus im Arbeitsschutz ist schon was Feines ... :D

    .

    Naja, handelt es sich tatsächlich um eine Betriebsstätte, wenn die Mitarbeiter der Fremdfirma die Örtlichkeit nur unentgeltlich nutzen dürfen? Ist denn auch die Wohnung von Tante Friedchen eine Betriebsstätte wenn ein Elektriker dort Arbeiten ausführt?


    Der Begriff "Betriebsstätte" ist im SGB nicht definiert. Hilfsweise kann die Definition aus dem Steuerrecht (Abgabenordnung u.a) genommen werden.
    Gemäß § 12 AO ist eine Betriebsstätte jede feste Geschäftseinrichtung, die der Tätigkeit des Unternehmens dient und über die der Unternehmer Verfügungsgewalt hat. (Sprich: freies Betretungsrecht etc.) Hier einige interessante Ausführungen dazu.

    Der letzte Satz in meinem Zitat oben beschränkt das Betretungsrecht der Aufsichtspersonen NICHT auf Betriebsstätten; jeder Ort, an dem die Mitarbeiter des Unternehmers tätig sind, darf von den Aufsichtspersonen betreten werden. Die Grundrechte nach GG werden, insbesondere bei Gefahr, insoweit eingeschränkt.

    (Keine Rechtsberatung ... Zu den Konsequenzen aus Fehlverhalten und der Auslegung nach aktueller Rechtssprechung fragen Sie den Anwalt Ihres Vertrauens!)
    ^^