Beiträge von Q901S

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    Hallo Manuel,

    wir hatten das gleiche Problem. Im Lagerbereich konnte der Sicherheitsabstand von 0,5 m zu Lagerregalen nicht eingehalten werden.

    Die BG war hier mit der Einhaltung dieses Abstandes sehr nachdrücklich. Soll heißen: es wurden keine anderen Maßnahmen zugelassen.

    Ergebnis: Der Kran wurde mit mechanischen Anschlägen und Abschaltvorrichtungen so eingeschränkt, dass ein überfahren dieses Lagerbereichs nicht mehr möglich ist.

    Der Sicherheitsabstand ist in der DGUV-Vorschrift für Krane definiert. Demnach: in Stein gemeißelt.

    Problem ist, dass diese Vorschrift schon relativ alt ist. Wann sie überarbeitet wird, steht in den Sternen.

    Ich sehe keinen Weg, hier guten Gewissens eine Zustimmung zum unterschreiten der Sicherheitsvorgabe zu geben.

    Viel Erfolg weiterhin

    Q901S

    Hallo zzz,

    Anhänger für den innerbetrieblichen Bereich (keine Ausnahme nach 2006/42/EG Art. 1 (2) e) werden durch die Maschinenrichtlinie (oder 9.ProdSV) erfasst.

    Auf Anhänger treffen sogar mehrere Definitionen des Art. 2 zu:

    1. Maschinen 1. Gedankenstrich: Gesamtheit von Teilen oder Vorrichtungen; mindestens 1 beweglich; für ein Antriebssystem vorgesehen (Das Gerät was vor die Deichsel gespannt werden soll ist ein Antriebssystem).

    2. auswechselbare Ausrüstung: eine Vorrichtung, die der Bediener an der Maschine (Antriebssystem) anbringt, um ihre Funktion zu erweitern.

    Grundsätzlich trifft der Anh. I Kapitel 1 und Kapitel 3 zu.

    Ich bin deiner Meinung, dass, falls der Lieferant eine Zusammenarbeit wünscht, eine EG-Konformitätserklärung zu liefern und eine CE-Kennzeichnung angebracht werden muss.

    Viel Erfolg bei der Diskussion.

    Bin schon auf die Ausreden / Argumentation gespannt, warum dieses Produkt nicht durch die Maschinenrichtlinie erfasst wird.

    Q901S

    Hallo M,

    bitte mal in der aktuellen Niederspannungsrichtlinie 2014/35/EU nachlesen, ob euer Installationsverteilen unter den Anwendungsbereich fällt.

    Der Vergleich mit der Maschinenrichtlinie ist hier nicht richtig. Die Maschinenrichtlinie unterscheidet zwischen Maschinen und unvollständigen Maschinen.

    Die NSP-RL beinhaltet diese Unterscheidung nicht.

    Ich verstehe die Aussage deines Meisters. "ansonsten entsteht die Konformität auf Vermutung" nicht. Was hat er damit gemeint?

    Eine Vermutungswirkung lösen die unter der entsprechenden Richtlinie harmonisierten Normen aus. Das heißt, dass bei Anwendung dieser Normen deavon ausgegangen werden kann, dass die Anforderungen der Richtlinie eingehalten wurden.

    Viel Erfolg bei der weiteren Diskussion

    Q901S

    Hallo Toto,

    ich, an deiner Stelle, wäre vorsichtig.

    Wie du schreibst hat euch das GAA bereits auf dem Schirm.

    Dem GAA wird es auch egal sein, was deine BG dazu sagt.

    Ich denke, du kennst die allgemeinen Vorgaben zur Bestellung einer SiFa.

    Bezgl. vorzeitige Bestellung gilt das ASiG § 18:

    "Die zuständige Behörde kann dem Arbeitgeber gestatten, auch solche Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen, die noch nicht über die erforderliche Fachkunde im Sinne des § 4 oder § 7 verfügen, wenn der Arbeitgeber sich verpflichtet, in einer festzulegenden Frist den Betriebsarzt oder die Fachkraft für Arbeitssicherheit entsprechend fortbilden zu lassen."

    Zuständige Behörde ist die Gewerbeaufsicht - nicht die BG.

    In den "Leitlinien zum Vollzug des Arbeitssicherheitsgesetzes - LV 64" gibt es eine schöne Entscheidungshilfe. Hieraus ist ersichtlich, dass die Ausnahme möglich ist, wenn LEK 2 abgeschlossen wurde.

    Formale Kriterien ist, wie schon aus dem Gesetzestext herauszulesen,:

    - Antragstellung durch den Arbeitgeber

    - enthält die Verpflichtung des Arbeitgebers, dass die Ausbildung innerhalb einer festgelegten Frist beendet wird.

    Viele Grüße

    Q901S

    Hallo Igel,

    sämtliche Sprachfassungen, für die der Hersteller die Verantwortung übernimmt, sind "Originalbetriebsanleitungen". Das gilt auch für die Übersetzungen, die der Ursprüngliche Hersteller beauftragt.

    Eine "Übersetzung der Originalbetriebsanleitung" kommt dann zum tragen, wenn z.B. die Maschine in ein anderes Sprachgebiet eingeführt wird und für dieses keine Originalbetriebsanleitung vorliegt.

    Das heißt also, der Hersteller kann in einer beliebigen Sprache die Anleitung erstellen und dann in die jeweiligen Sprachen übersetzen lassen.

    Viele Grüße

    Q901S

    Hallo hugoxy,

    diese Anbauteile für KFZ fallen unter den Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie, sofern sie aus mehreren beweglichen Teilen mit Antrieb bestehen.

    Siehe Art. 2 Abs. 1 a) 3. Gedankenstrich: "eine einbaufertige Gesamtheit ..., die erst nach Anbringung auf einem Beförderungsmittel ... funktionsfähig sind.

    Viele Grüße

    Q901S

    Hallo zusammen,

    die Maschinenrichtlinie soll wieder geändert werden.
    Die EU bietet die Möglichkeit an der Konsultation aktiv teilzunehmen.
    Unter folgendem Link findet ihr die Seite der EU mit dem Weg zum Fragebogen: https://ec.europa.eu/info/law/bette…consultation_de

    Die Frist für die Rückmeldungen läuft bis 30. August 2019.
    Macht Gebrauch von dieser Gelegenheit und überlasst das Feld nicht den "Anderen".

    Viele Grüße
    Q901S

    Hallo,

    "In § 20 Satz 2 der Arbeitsschutzverordnung zu elektromagnetischen Feldern ... werden die Wörter "§ 21 Absatz 3 und 4" durch die Wörter "§ 21 Absatz 5 und 6" ersetzt."

    In den § 21 BetrSichV wurden die Absätze 3 und 4 neu eingefügt, dadurch wurde die vorhandenen Absätze nach hinten geschoben auf die Plätze 5 und 6.
    Leider ist das in der Darstellung vom MBT nicht ersichtlich.
    Der § 21 BetrSichV regelt den Ausschuss für Betriebssicherheit beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

    Viele Grüße

    Q901S

    Hallo zusammen,

    zum 08.05.2019 wurden folgende Arbeitsschutzverordnungen geändert:

    1. Betriebssicherheitsverordnung BetrSichV
    2. Arbeitsschutzverordnung zu elektromagnetischen Feldern EMFV

    In dieser Verordnung zur Änderung ... sind die einzelnen Änderungen dargestellt: Bundesgesetzblatt 2019 Teil 1 Nr. 17

    Die BetrSichV hat sich insbesondere im Anhang 3 - Prüfvorschriften für bestimmte Arbeitsmittel erheblich geändert.
    Hier findet ihr eine schöne Aufstellung/Zusammenfassung der Änderungen.

    Weiterhin viel Erfolg

    Viele Grüße

    Q901S

    Hallo zusammen,

    grundsätzlich ist es richtig, dass hier 2 einzelne Maschinen vorliegen, doch der Weg zur Einschätzung ist nicht ganz richtig dargestellt:
    Eine verkettete Anlage liegt vor, wenn:

    • ein produktionstechnischer Zusammenhang, und (nicht oder)
    • ein sicherheittechnischer Zusammenhang

    gegeben ist.
    Der produktionstechnische Zusammenhang ist gegeben, wenn die einzelnen Maschinen

    • als Gesamtheit angeordnet, und
    • als Gesamtheit zusammenwirken, also auf ein gemeinsames Ziel hin ausgerichtet sind, und
    • als Gesamtheit betätigt werden, also über eine gemeinsame oder übergeordnete Steuerung verfügen.

    Was aber erschwerend hinzu kommt, ist die Tatsache, dass das Schutzkonzept der Schleifmaschine nicht vollständig ist. Beim Schleifen entstehen gefährliche Emissionen, die abgesaugt werden müssen. Hierzu wurde die 2. Maschine angeflanscht. Taucht diese Absaugung in der Betriebsanleitung der Schleifmaschine auf? Wird hier (sicher) abgefragt, ob die Absaugung läuft, sobald die Schleifmaschine in Betrieb gesetzt werden soll? Ist die Filtertechnik auf die entstehenden Emissionen ausgelegt? ...

    Soll heißen, der Hersteller der Schleifmaschine muss sich damit auseinandersetzen, welche Absaugtechnik zum Einsatz kommt, und dies auch in der Betriebsanleitung beschreiben. Ansonsten sind die auftretenden Gefährdungen nicht hinreichend abgesichert und die EG-Konformitätserklärung ist möglicherweise ungerechtfertigt ausgestellt worden.

    Das ist leider ein Irrglaube, wenn beim Kunden eine Zentralabsaugung vorhanden ist, dass sich der Hersteller einer Maschine um die entstehenden Gefahrstoffe nicht mehr zu kümmern braucht. Die Absaugung gehört zum Sicherheitskonzept der Maschine.

    Ich hoffe, ich habe nicht zu tief in das Wespennest gesochert.

    Viele Grüße
    Q901S

    Hallo Jo,

    verstehe ich das richtig? Das Konstrukt besteht aus Spritzgussmaschine, Roboter und Transportband. Drum herum ein Schutzzaun.

    Falls ja - herzlichen Glückwunsch! Ihr habt euch ein "Integriertes Fertigungssystem" gebaut. Die Anforderungen sind in der EN ISO 11161 beschrieben.

    Bezüglich CE: Der Roboter ist erst mal eine unvollständige Maschine, die nicht betrieben werden darf, so lange die Anforderungen der Maschinenrichtlinie nicht erfüllt sind.
    Im Endeffekt ist für das Gesamtsystem eine Betriebsanleitung zu erstellen und das CE-Kennzeichen zu vergeben (siehe auch EN ISO 11161 9.2. Hier wird auf die EN ISO 12100-2:2003, 6.4 verwiesen. In der aktuellen EN ISO 12100:2010 sind die Anforderungen in der Nr. 6.4.4 zu finden).

    Verantwortlich für die Einhaltung der Sicherheitsanforderungen und für die CE-Kennzeichnung ist der Integrator - also, Stichwort "Eigengebrauch", der Betreiber, Werkleiter, Abteilungsleiter, der das Fertigungssystem konstruiert, zur Verfügung stellt, ......

    Mit einem Schriftstück der SIFA wird das rechtlich nicht getan sein.

    Viele Grüße
    Q901S

    Hallo Niko,

    ich wollte damit zum Ausdruck bringen, dass ich den Maschinenhersteller nicht so schnell aus der Verantwortung entlasssen würde. Meiner Ansicht nach ist ein Not-Halt nach MRL notwendig, da es sicherlich möglich ist, einen schnelleren Stillstand herbeizuführen. Nur weil keine Motorbremse verbaut wurde heißt das noch lange nicht, dass es nicht möglilch ist die Bewegung schneller zu stoppen.

    2. Not-Aus: Die Sprache war von einer neuen Maschine. und wenn an dieser neuen Maschine eine Gefährudung elektrischen Ursprungs vorhanden ist, so müsste der Hersteller den Not-Aus schalter installiert haben. Ansonsten würde die MRL nicht erfüllt sein.

    Gruß
    Q901S

    Hallo schirow,

    blätter einfach mal in der Maschinenrichtlinie und lese dir die Artikel 1, 2 durch. Lasse dich aber nicht von der Ausnahme Art. 1 Abs. 2 h verleiten, dass eure Versuchsanlage speziell für Forschungszwecke bestimmt ist. Diese Ausnahme gilt nur, wenn an der Maschine und nicht mit der Maschine geforscht wird.

    Grüße
    Q901S

    Hallo miteinander,

    zunächst sollte zwischen NOT-HALT und NOT-AUS unterschieden werden:

    NOT-HALT bezeichnet die Funktion einer Maschine, gefährliche Bewegungen und der Betrieb der Maschine angehalten wird und daduch die Gefährdnung mindestens vermindert wird;
    NOT-AUS bewirkt die Abschaltung der elektrischen Energieversorung, wo ein Risiko für elektrischen Schlag oder ein anderes elektrisches Risiko besteht.

    Aus der Ferne beurteilt würde ich schon sagen, dass für ein Rührwerk ein NOT-HALT notwendig und möglich ist. Ein NOT-HALT-Befehlsgerät muss lt- MRL deutlich erkennbar, gut sichtbar und leicht zugänglich sein. Also hinter'm Schaltschrank an der Wand erfüllt diese Anforderung nicht. Weiterhin sagt die Norm, dass Not-Halt-Geräte an jedem Bedienstand und an Stellen, die sich aus der Risikobeurteilung ergeben, angebracht sein muss. NOT-HALT muss die Maschine in geeigneter Weise stillsetzen. Hierzu zählt auch die Wahl der optimalen Verzögerungsrate und die Wahl der Stopp-Kategorie sowie die Stoppreihenfolge.

    Für die Ausnahme in der MRL gibt der Leitfaden eine weitere Erklärung: § 202 "Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn eine wesentlich schnellere Stillsetzung als mit dem normalen Stillsetzen nicht erreicht werden kann, ohne weitere Risiken hervorzurifen, bspw. Verlust der Standsicherheit oder Bruch von Maschinenteilen."

    Ein Pilztaster ist nicht unbedigt notwendig. Ein NOT-HALT-Geräte können auch als Seilen, Schinen, Griffen ausgeführt sein.

    Viel Erfolg bei der Diskussion mit dem Maschinenhersteller ;o)
    Q901S

    Hallo zusammen,

    Es gibt wieder eine neue Liste der harmonisierten Normen für die Maschinenrichtlinie.

    Hier der Link:

    28.11.2013 C348

    Anmerkung von mir: Das ist die erste Liste, die nach Typ A-, B- und C-Normen sortiert ist. Es lebe die kontinuierliche Verbesserung. :thumbup:

    Grüße
    Q901S