Beiträge von Q901S

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    Hi Mambe,

    jetzt wird es einleuchtender.

    Aus dem Abschnitt 3 und 4 des Anhangs I der Maschinenrichtlinie sind wir raus. Diese Anforderungen sind meines Erachtens zu speziell.

    Nr. 1.3.3 Risiken durch herabfallende oder herausgeschleuderte Gegenstände
    ist hier die passendste Anforderung.

    Eine passende Normvorgabe hierzu habe ich leider nicht parat.

    Gefühlsmäßig würde ich sagen, dass der geschlossene Zustand wenigstens über eine Feder erreicht und sichergestellt ist.

    Ansonsten, wie bereits durch AxelS geschrieben, beim Hersteller nachfragen, wie hier der Stand der Technik ist.

    Viele Grüße

    Q901S

    Hallo Mambe,

    das ist wieder ein Schuss ins Blaue, da genauere Informationen fehlen.

    Aber vielleicht hilft dir Anh. I; 3.4.6 (sofern es eine "bewegliche" Maschine ist) weiter;

    vielleicht auch 4.1.2.5.

    Bitte die Definition von "Verriegelung" bachten: mechanische, elektrische oder sonstige Art einer Einrichtung, die den Zweck hat, die Ausführung von gefahrbringenden Maschinenfunktionen ... zu verhindern"

    Das heißt also, dass durch die Verriegelungseinrichtung erkannt werden kann, dass die Schutzeinrichtung geschlossen oder geöffnet ist (Türschutzschalter).
    Eine Verriegelung in diesem Sinne bedeutet nicht, dass hier etwas geschlossen gehalten oder gegen öffnen gesichert ist.


    Es wäre gut, wenn du weitere Informationen geben könntest, was das für eine "Maschine" ist.

    Viele Grüße

    Q901S

    Hi sifafettie,

    Für die Frage: Verkettete Anlage, ist zu bewerten, ob ein

    - Produktionstechnischer Zusammenhang und

    - Sicherheitstechnischer Zusammengang

    vorliegt.

    Produktionstechnisch heißt:

    - als geschlossene Einheit anzusehen

    - auf ein gemeinsames Ziel hin ausgerichtet

    - als Gesamtheit betätigt, also über eine gemeinsame oder übergreifende Steuerung verfügt

    Sicherheitstechnischer Zusammengang ist gegeben, wenn ein Ergeignis (Gefährdung) bei einem Anlagenteil zu einer Gefährdung bei einem anderen Anlagenteil führt.

    Ich denke, spätestens bei gemeinsamer Steuerung sind wir hier raus.

    Wie sind denn die Förderanlagen ausgeführt. Haben die auch eine Konformitätserklärung nach Maschinenrichtlinie?


    Bei verketteten Anlagen ist immer zu beachten, dass beim Fall einer wesentlichen Änderung eine neue CE-Kennzeichnung für die Gesamtanlage - nach dem aktuellen Stand der Technik - erstellt werden muss.

    Viele Grüße

    Q901S

    Hi Jan,

    eine Maschine bei geöffneter oder ausgeschalteter Schutzeinrichtung zu betreiben ist grundsätzlich möglich. Allerdings sind hier einige Punkte zu beachten, die bereits der Maschinenhersteller umgesetzt haben sollte:

    - Betriebsartenwahlschalter - nur "Einrichtbetrieb" möglich, keine anderen Steuerungs- oder Betriebsarten

    - der Betrieb gefährlicher Funktionen (Bewegungen) ist nur möglich, solange die entsprechenden Befehlseinrichtungen betätigt werden (Zustimmtaster 3-stufig + Freigabetaster)(beide Hände gebunden)

    - der Betrieb gefährlicher Funktionen (Bewegungen) ist nur unter geringeren Risikobedingungen möglich, also reduzierte Geschwindigkeit, reduzierte Leistung, Einzelschrittbetrieb, ...

    - ...

    Siehe hierzu Maschinenrichtlinie Anh. I Nr 1.2.5.


    Hat die Maschine eine solche Betriebsart?

    Viele Grüße

    Q901S

    Hallo Witt und Willkommen im Forum,

    diese Liste muss nicht an die Einbauerklärung gehangen werden. Es muss aber in der Erklärung angegeben werden, welche grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen, also der Anhang I, zur Anwendung kommen und eingehalten werden. Siehe Anh. II 1 B - Nr. 4. Dafür ist die erstellte Liste die Grundlage.

    Nach meiner Ansicht reicht hier aus, die jeweilige Nummer der Anforderung anzugeben.

    Wenn du lediglich die eingehaltenen Anforderungen angibst ist, meiner Ansicht nach, die Richtlinie erfüllt.

    Für den Integrator ist es aber schöner, wenn er auch weiß, welche Anforderungen zur Anwendung kommen - sprich, welche Gefährdungen vorhanden sind - aber durch die unvollständige Maschine nicht umgesetzt werden.

    Viele Grüße

    Q901S

    Hallo Ke_Jae,

    bitte nicht Not-Aus und Not-Halt verwechseln. Du meinst sicher "Not-Halt" nach Maschinenrichtlinie.

    Die MRL fordert, dass jede Maschine mit einem oder mehreren Not-Halt-Geräten ausgerüstet sein muss, um eine unmittelbar drohende oder eintretende Gefahr zu vermeiden.

    Davon ausgenommen sind

    - Maschinen, be denen durch Not-Halt das Risiko nicht gemindert werden kann, da dadurch entweder die Zeit zum Stillsetzen nicht verkürzt werden kann oder es nicht ermöglicht, besondere Maßnahmen zu ergreifen.

    Ich würde diese Ausnahme bei dieser Kappsäge als anzuwenden ansehen.

    Außerdem gibt es für diese Maschinenart bestimmt eine C-Norm. Schau doch mal in der Konformitätserklärung nach, ob hier eine bestimmte Norm angegeben ist, die zur Maschinenart passt.

    Viele Grüße

    Q901S

    Hallo matrou,

    vielleicht hängt diese Angabe von 20 Jahren mit der Ausfallwahrscheinlichkeit von Sicherheitselementen zusammen.

    In der EN ISO 13849-1 habe ich eine Angabe zur "Gebrauchsdauer" von 20 Jahren gefunden.

    Diese Norm ist allerdings zu jung, um für deine Maschine angewendet worden zu sein.

    In der EN ISO 12100 sind die zeitlichen Grenzen folgendermaßen definiert: "vorhersehbare "Lebensdauer" der Maschine und/oder einiger ihrer Teile (z.B. Werkzeuge, Verschleißteile, elektrische Bauteile) unter Berücksichtigung ihrer bestimmungsgemäßen verwendung."

    Es kann natürlich aus sein, dass bereits schon früher dieser Grenzwert für Sicherheitseinrichtungen verwendet worden ist.

    Demnach wäre es möglich, die Sicherheitssteuerung zu erneuern, und dadurch die Maschine weiter zu betreiben.

    Eine Erneuerung von Sicherheitskomponenten führt in der Regel nicht zu einer wesentlichen Änderung. Die CE bleibt also "bestehen".

    Auch die Forderung der BetrSichV (§3 Abs. 7) könnte somit erfüllt werden.

    Hallo Kalh,

    mit der Risikobeurteilung von maschinenrichtline.de komme ich nicht zurecht (Sorry Herr Ostermann).

    Wir nutzen noch eine selbst-gestrickte Excel-Lösung, sind aber dabei, auf Safexpert umzustellen.

    SISTEMA ist keine Software für die Risikobeurteilung, sondern für die Berechnung des erreichten Performance-Levels.

    Meine Kollegen an einem anderen Standort arbeiten auch mit WEKA.


    Viele Grüße

    Q901S

    Hallo Igel,

    der sichere Betrieb einer Maschine ist in allen Lebensphasen sicherzustellen. Dazu zählt auch die Wartung, die du beschrieben hast.

    Ein Verankerungs- oder Einhängepunkt für PSAgA kann ggf. (nach Maschinenrichtlinie) zu wenig sein.

    Siehe Anh. I, 1.1.2 Integration der Sicherheit. Hier ist die bekannte TOP-Regel auch in die Maschinenrichtliie übernommen.

    Auch das "besteigen" der Maschine muss sicher ausgeführt sein. Auch hier finde ich die "Anstellmöglichkeit einer Leiter" für zu wenig. Siehe hierzu EN ISO 12100, 6.3.5.6: "Maschinen müssen so konstruiert sein, dass ... sämtliche Routinearbeiten ... weitgehend vom Boden aus durchzuführen ist. Wo das nicht möglich ist, müssen die Maschinen mit fest eingebauten Arbeitsbühnen, Treppen oder sonstigen Einrichtungen versehen sein, die einen sicheren Zugang bieten, ...."

    Als weitere Hilfe kann in der EN ISO 14122-Reihe gefunden werden.

    Bezüglich der Rettung oder Bergung einer verunfallten Person von einer Maschine ist mir jetzt keine Forderung bekannt (ich lass' mich aber gerne eines Besseren belehren).


    Viele Grüße

    Q901S

    Hallo,

    2 oder mehr miteinander verbundene Teile; min. 1 davon beweglich; mit Antriebssystem ausgestattet oder vorgesehen; (bestimmte Anwendung)? => Maschinenrichtlinie.

    Zusätzlich: Verordnung (EU) 2016/1628

    2000/14/EG Outdoor-Richtlinie

    2011/65/EU RoHS-Richtlinie

    2014/30/EU EMV-Richtlinie

    ...

    Die Warnhinweise sind natürlich durch den Inverkehrbringer, also Hersteller anzubringen (siehe insb. MRL Anh. I, 1.7.2 Warnung vor Restrisiken).

    Außerdem müssen entsprechenden Hinweise angegeben werden, die sich aus anwendbaren Normen ergeben.

    Viele Grüße

    Q901S

    Noch ein paar Gedanken zum Abstand von der Gefahrenstelle:

    hier muss das Hinüberreichen beachtet werden. Das heißt, der Abstand ist wie folgt zu berechnen:

    S = K x T + CRO

    K = Greifgeschwindigkeit = 1600 mm/s

    T = Nachlaufzeit des Gesamtsystems (also vom Unterbrechen des Lichtvorhangs bis zum Stillstand der Gefahrbringenden Bewegung)

    CRO = Zusätzlicher Abstand (resultierend aus Armlänge und durch Vorbeugen des Oberkörpers) = 1200 mm (Bei angenommener Höhe des Gefahrenbereichs von 1000 - 1400 mm)

    Ich kenne jetzt die Nachlaufzeit nicht, darum nehme ich mal 250 ms an. Dann errechnet sich folgender Abstand:

    S = 1600 mm/s x 0,25 s + 1200 mm

    S = 1600 mm

    Bei längerer Nachlaufzeit erhöht sich dieser natürlich.


    magicmike: Schick' doch bitte den Scan der Konformitätserklärung.

    Viele Grüße

    Q901S

    Hallo MagicMike,

    hier ein Auszug aus der EN ISO 13855:2010:

    Wenn der Ganzkörperzugang erfasst werden soll, dann muss der unterste Strahl max. 300 mm und der oberste Strahl min. 900 mm über dem Boden sein (industrieller Bereich).

    Ein hindurchkriechen zwischen den beiden Strahlen muss ebenfalls verhindert werden.

    Das ergibt dann, dass die Schutzeinrichtung min. 3 Strahlen besitzen muss.

    Im Anhang der Norm sind hierzu die "besten Kompromisse" aufgeführt:

    3 Strahlen: 300, 700, 1100 mm

    4 Strahlen: 300, 600, 900, 1200 mm

    (2 Strahlen: 400*; 900 mm) *wenn Risikobeurteilung dies zulässt. (?)

    Also entspricht die Ausführung ggf. nicht der Maschinenrichtlinie.

    Viel Erfolg

    Q901S

    Für mich startet Dein Entwurf zu spät.

    Es muss starten, wenn der Wunsch geäußert wird ein neues Arbeitsmittel zu beschaffen, also vor dem Bestellvorgang.

    Dann gehört für mich systematisch abgefragt, welche Ressourcen gebunden werden und welche "Betriebskosten" über die veranschlagte Lebenszeit des Arbeitsmittels.

    Hallo AxelS,

    in einem Punkt gebe ich dir recht, dass der Prozess zu spät startet, nämlich das die SiFa und (der vollständigkeit halber) auch der Betriebsrat bereits in der Planungsphase für technische Anlagen und Arbeitsmittel mit einbezogen werden muss.

    Bezüglich der Betriebskosten, Lebenszeit, ... bin ich nicht der Meinung, dass diese Anforderungen in eine Anweisung für die Arbeitsschutz-relevanten Notwendigkeiten gehört. Hier ist dann eher Finanz-technische Abläufe wie Investionen und Anlagenbuchhaltung die richtigere Adresse.

    Hallo,

    Punkt 2: Allgemeines Arbeitsmittel... wie genau ist das bei euch gemeint? Da blicke ich nicht ganz durch, denn bei der Antwort ja muss auch geschaut werden, dass die Sicherheitsvorrichtungen intakt sind, die Bedienungsanleitung da ist, die elektrischen Prüfungen gemacht werden... in meinen Augen wäre dies nur eine Frage der Ansiedlung - z.B. konkretes Labor xyz vs allgemein Abteilung Technik, Facility etc...

    Oft steht bei solchen Prozessen auch noch wer da neben dem Vorgesetzten noch tätig werden muss bzw. involviert sein sollte (SiFa, Betriebsarzt, Mitarbeiter, Stelle für Inventarisierungen...), dann weiß man auch wer rechtzeitig informiert werden muss und wann derjenige spätestens tätig geworden sein muss (etwas was hier bei mir fehlt... und dann wartet man und wartet, weil derjenige gar nicht ahnt, dass er was machen muss - herrlich auch noch bei einer Deadline :thumbup:).

    Viele Grüße

    E.weline

    Hallo E.weline,

    zu Pkt.2: hier wollte ich zwischen "einfachen Arbeitsmitteln" im Sinne der BetrSichV und komplexeren Arbeitsmitteln unterscheiden.
    Einfache Arbeitsmittel sind nach BetrSichV: Werkzeuge und Geräte wie Handsägen, Zangen, Bolzenschneider, ..., aber auch einfache kraftbetriebene Produkte, wie Akkuschrauber und Bohrmaschinen.

    Insbesondere wollte ich hier auch Private oder in der Kaffeeküche genutzte Geräte, wie Radios, Wasserkocher,..., mit erfassen, das hier mindestens die elektrische Prüfung durchgeführt wird.

    Die Zuständigkeiten habe ich im 1. Entwurf noch weggelassen. Natürlich hast du recht, das hier definiert werden muss, wer was macht.