Wobei die AwSV noch einige Unstimmigkeiten in sich birgt und so manche unsinnige Forderung aufstellt, der ich mit Sicherheit nicht folgen werde.
Beispiele:
§45 Abs. 1, Nr. 3 lautet "3. oberirdische Anlagen zum Umgang mit flüssigen wassergefährdenden Stoffen der Gefährdungsstufe B innerhalb von Wasserschutzgebieten,"
Sicher dass dies nur Wasserschutzgebiete trifft, oder sollte da nicht korrekterweise Schutzgebiete stehen? Ein gewaltiger Unterschied.
In §44 wird geregelt, wann man eine Betriebsanweisung oder "nur das Merkblatt" benötigt. Dort ist dann zu lesen "(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für 1. Anlagen der Gefährdungsstufe A,"
Weiter folgt dann "Stattdessen ist ... bei Anlagen nach Satz 1 Nummer 1, 2, 4 und 5 das Merkblatt zu Betriebs- und Verhaltensvorschriften beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nach Anlage 4 an gut sichtbarer Stelle in der Nähe der Anlage dauerhaft anzubringen.
Daraus folgt, bei einer Anlage der Gefährdungsstufe A muss ich da ein Merkblatt anbringen. Soweit alles in Ordnung. Was ist aber eine Anlage der Gefährdungsstufe A? Das kann ich in §39 nachlesen, siehe da bei ≤ 0,22 m3 oder 0,2 t bin ich bei allen Wassergefährdungsklassen in Gefährdungsstufe A. Die AwSV gilt üblicherweise erst bei Mengen >0,22m³, außer in Schutzgebieten (siehe §1, Abs. 3). Dort darf ich dann also bereits bei >0 ml das System als Anlage der Gefährdungsstufe A ansehen und ein Merkblatt anbringen. Aufs Krankenhaus übertragen somit an jedem Seifen- oder Händedesinfektionsmittelspender, wenn man sich, wie unser Haus, im Heilquellenschutzgebiet befindet.